Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.10.2006 – 23 W (pat) 316/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2006

B E S C H L U S S

Im Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 197 08 210

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Die Patentinhaberin ist eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1997 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 197 08 210 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Regler, insbesondere Temperaturregler wie Raumtemperaturregler“. Nach Veröffentlichung der Patenterteilung am 30. Januar 2003 hat

die Einsprechende am 30. April 2003 Einspruch gegen das Patent eingelegt und

beantragt das Patent im Gesamtumfang zu widerrufen, da es diesem an einer eine

Patenterteilung rechtfertigenden, notwendigen Neuheit und erfinderischen Tätigkeit mangele.

Der am 30. April 2003 eingegangene Einspruch stützt sich auf die Dokumente

D1 DE 41 42 238 C1,

D2 DE 36 35 324 C2 und

D3 DE 34 31 740 C2.

Im Einspruchsschriftsatz trägt die Einsprechende vor, dass die Druckschrift D1 bei

Einbeziehung üblicher fachmännischen Kenntnisse die Merkmale A) bis G) und

eine „Einstelleinheit“ gemäß Merkmal H) ihrer Merkmalsanalyse des angegriffenen

Patentanspruchs 1 offenbare.

Die Druckschriften D2 und D3 werden von der Einsprechenden lediglich zu den

Merkmalen H) und

I)

ihrer Merkmalsanalyse des angegriffenen Patentanspruchs 1 herangezogen.

Die D1 betrifft einen „Pulverinhalator mit Pulverträger aus regelmäßigen Mikrostrukturen“ und hat offensichtlich nichts mit dem Gegenstand des Streitpatents zu

tun.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende durch Schriftsatz vom

24. November 2003 die ihrer Auffassung nach zutreffende Druckschrift D1 mit

DE 41 42 138 C2 angegeben, wobei sich diese Angabe von der ursprünglichen

Druckschriftenangabe durch die Abweichung in der fünften Ziffer (nunmehr die

Ziffer 1 statt der ursprünglichen Ziffer 2) unterscheidet.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die Entgegenhaltungen keine Tatsachen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG und daher nicht fristgebunden seien,

so dass entsprechende Angaben nachgebracht bzw. berichtigt werden könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Patentschrift und auf den Einspruchsschriftsatz vom 30. April 2003 verwiesen.

II

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das

Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach

dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von

insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung

ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den

Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten

Zeitraum durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren weiterhin zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für

diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der allgemeine

Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog

§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete

Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt (siehe die zur Veröffentlichung

vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006,

„Rundsteckverbinder“ zur Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die durch § 147 Abs. 3 PatG zurückgewiesenen Einspruchsverfahren).

III

Der Einspruch ist form- und fristgerecht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG eingereicht worden und auch entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 3 PatG auf einen der in

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG genannten Widerrufsgründe gestützt. Die Einspruchsgründe sind aber nicht ausreichend substantiiert i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG.

Zur Substantiierung des geltend gemachten Einspruchsgrundes ist es erforderlich,

dass die Tatsachen im Einzelnen angegeben werden, die den Einspruch rechtfertigen sollen. Ausreichend substantiiert in diesem Sinne ist der Einspruch, wenn die

für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt werden, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung berufene Instanz - Deutsches Patent- und Markenamt oder

Bundespatentgericht - daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder

Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen kann

(Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 79 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Zur Substantiierung gehört dabei auch, dass die Entgegenhaltungen, mit denen

der Einspruch begründet wird, ausreichend deutlich bezeichnet werden (Schulte,

PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 91, 92; Benkard, PatG, 10. Aufl. § 59 Rdn. 18a). Fehler

bei der Bezeichnung einer Entgegenhaltung sind nur dann unschädlich, wenn sie

offensichtlich sind und die richtige Entgegenhaltung ohne weiteres zu ermitteln ist

(Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 92; BPatGE 17, 51, 56).

Vorliegend war die Bezeichnung der Entgegenhaltung D1, auf die der Einspruch

maßgeblich gestützt wurde, zwar offensichtlich unrichtig. Da eine Ablichtung der

richtigen Entgegenhaltung D1 der Einspruchsschrift nicht beilag, war die Art des

Fehlers jedoch nicht unmittelbarer und einfach aufklärbar. Es war zwar nur eine

Ziffer, nämlich die fünfte des achtstelligen Patentaktenzeichens fehlerhaft. Gleichwohl ermöglichte dies kein einfaches Auffinden der zutreffenden Druckschrift.

Denn selbst wenn unterstellt würde, dass nur eine von acht Ziffern des Aktenzeichens falsch ist, müsste die Recherche sich auf eine entsprechende Anzahl von

Druckschriften erstrecken. Abgesehen davon, dass eine solche Suche nicht zumutbar ist, ist sie auch nicht sinnvoll, weil bei einer Falschbezeichnung angefangen von der Möglichkeit eines Zahlendrehers auch noch ganz andere Fehlerquellen denkbar sind, die eine solche Fehlersuche letztlich uferlos erscheinen lassen.

Die Einsprechende hat es bei ihrem Einspruch auch unterlassen, ausreichende

konkrete Tatsachen zur Entgegenhaltung D1 mit dem korrekten Aktenzeichen zu

nennen, die ein Auffinden dieser Druckschrift mit zumutbarem Aufwand möglich

erscheinen lassen.

Vielmehr wird der Fachmann dadurch, dass der Erfindungsgegenstand der Entgegenhaltung D1 im Einspruch als Regler bezeichnet wird, schon zu Beginn einer

denkbaren Recherche in eine falsche Richtung geführt, weil dieser Gegenstand in

der Entgegenhaltung tatsächlich als Steuergerät bezeichnet wird.

Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass es für das Bundespatentgericht ohne weiteres möglich gewesen sei,

die zutreffende Druckschrift durch Recherche mittels DEPATIS aufgrund der

Angaben „DE …. C1“ i. V. m. den Begriffen „MID Kupferablagerungen“ oder „MID

Hybridschaltung“ oder „MID Stecker“ für die Volltextrecherche zu ermitteln, kann

dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der

der Senat aus der sehr großen Anzahl von rein theoretisch möglichen Kombinationen von Suchbegriffen gerade diese Kombination hätte auswählen sollen.

Daher war es entgegen der Auffassung der Einsprechenden vorliegend gerade

nicht ohne weiteres möglich, die zutreffende Druckschrift zu ermitteln.

Schließlich ist es nicht entscheidungserheblich, dass die Patentinhaberin bereits

vor Einlegung des Einspruchs von der Einsprechenden auf die Entgegenhaltung D1 mit dem korrekten Aktenzeichen hingewiesen wurde und somit im Zusammenhang mit der Einspruchsschrift die zutreffende Druckschrift hätte ermitteln

können. Denn es ist nicht nur erforderlich, dass die Patentinhaberin aus der Einspruchsschrift abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen

eines Widerrufsgrundes ziehen können muss, sondern dazu muss auch die

Instanz (Patentamt oder Bundespatentgericht) in der Lage sein, die über die Frage

der Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents zu entscheiden hat (vgl.

dazu Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 79) Dies war aber, wie bereits dargelegt,

nicht der Fall.

Somit genügt der Einspruch nicht den gesetzlichen Anforderungen und war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

gez.

Unterschriften