Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.10.2006 – 24 W (pat) 268/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 268/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 53 339.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 9. September 2004 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
FREE FIGHT
ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12,
16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 45
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen
„Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus
Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus
Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohe; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; wissenschaftliche Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Druckereierzeugnisse;
Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und
Isoliermaterial;
Schläuche (nicht aus Metall); Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute; Sattlerwaren;
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren soweit in Klasse 20 enthalten,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Seile, Bindfaden, Netze,
Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten);
Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe
Gespinstfasern; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24
enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; Telekommunikation; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der
Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen;
Rechtsberatung und -vertretung; von Dritten erbrachte persönliche
und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen“
als eine nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende freihaltebedürftige
in seiner Bedeutung „Freikampf“ bzw. „freier Kampf“ ohne weiteres verständliche
angemeldete englische Begriff „FREE FIGHT“ sei, wie die dem Beschluss beigefügten Internet-Seiten belegten, eine international wie auch in Deutschland verwendete Bezeichnung für eine spezielle Kampfsportart, welche Techniken und
Stile aus verschiedenen Kampfsportrichtungen vereine. Im Zusammenhang mit
den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen würden die
angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „FREE FIGHT“ daher keinen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen beschreibenden und bewerbenden Hinweis auf deren inhaltlichen Bezug oder Bestimmung dahingehend, dass die Waren und Dienstleistungen für diese spezielle
Kampfsportart benötigt würden, diese thematisch zum Inhalt hätten oder in sonstiger Weise im direkten Zusammenhang damit stünden. In der dargelegten Bedeutung könne der Begriff „FREE FIGHT“ außerdem zur beschreibenden Bezeichnung
einschlägiger Waren und Dienstleistungen im Verkehr dienen, weshalb die Marke
auch wegen des insoweit bestehenden Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber von
der Eintragung ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Auffassung
sei die angemeldete Wortmarke „FREE FIGHT“ für den Kampfsport nicht beschreibend. Es handle sich vielmehr um ein Kunstwort, welches eine Werbeagentur auf Bitte des Anmelders im Jahr 1990 geschaffen habe. Bis dahin habe es
im Kampfsportbereich im Aus- und Inland eine große Anzahl von Bezeichnungen
gegeben, so neben „Vale tudo“, „Luta Livre“, „Mixed Fight“, „Allkampf“ u. a. insbesondere den Begriff „Mixed Martial Art (MMA)“. Der Begriff „FREE FIGHT“ sei zuvor nach Kenntnis des Anmelders nirgendwo, jedenfalls nicht in Deutschland benutzt worden. Im Übrigen sei die Begründung der Markenstelle nur für die Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ schlüssig. Für alle weiteren Waren und Dienstleistungen bestünden keine erkennbaren Berührungspunkte mit dem Kampfsport
bzw. seien solche sehr weit hergeholt. Die von der Markenstelle aus dem Internet
beigefügten Verwendungsbelege für die Bezeichnung „FREE FIGHT“ seien zum
einen nicht auf das Datum der Markenanmeldung, den 14. Oktober 2003, zurückbezogen. Zum anderen stammten sie entweder nicht aus Deutschland oder es
handle sich um Benutzungen durch den Anmelder selbst bzw. auf ihn zurückgehende oder von ihm gestattete Verwendungen durch Dritte. Nicht gestatteten Benutzungen durch Konkurrenten, vor allem beschreibenden, wie z. B. in der Kombination „Free Fight - Handschuhe“, solle mit der Markenanmeldung gerade entgegengetreten werden, um dem Trend entgegenzuwirken, dass dadurch die selbst
geschaffene Kennzeichnung des Anmelders in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt werde.
Zur Ausräumung eines etwaigen beschreibenden Bezuges hat der Anmelder
denjenigen Teil des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses, für den die Anmeldung
in dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde, im Beschwerdeverfahren wie folgt beschränkt:
„- Bekleidungsstücke, nämlich Krawatten, Gesellschaftsanzüge,
Mäntel, Damenstrümpfe;
- Schuhwaren,
nämlich
Lackschuhe,
Straßenschuhe,
Straßenstiefel, Wanderschuhe, Wanderstiefel;
- Kopfbedeckungen, nämlich Zylinderhüte;
- Spiele, nämlich Geduldspiele, Rollenspiele;
- Spielzeug, nämlich Modellautos, Modellbahnen, Modellflugzeuge, Fantasy-Figuren;
- Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), nämlich
Bälle, Hanteln, Skateboards, Rollschuhe, Skier, Schlittschuhe;
- Veranstaltung von Reisen, nämlich Kulturreisen;
- Ausbildung, nämlich Ausbildung
in Stressmanagement,
Managerschulungen;
- Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen, nämlich
von Antivirensoftware, Betriebssystemen, Anwendersoftware für
Bürobetrieb und kaufmännische Zwecke, Software mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Anwendung, Software
für
kaufmännische Anwendung.“
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die am 14. Oktober 2004 erhobene, nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Vorschrift des § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte sowie sonst zulässige Beschwerde
des Anmelders hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen
der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der erfolgten Beschränkung
verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine
absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
verfolgt die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es
daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25)
„Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674,
676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) „BIOMILD“). Für
die konkret noch beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der angemeldete Begriff
„FREE FIGHT“ im Verkehr zu ihrer Merkmalsbeschreibung dienen kann.
Entgegen der Auffassung des Anmelders stellt die Wortkombination
„FREE FIGHT“ allerdings kein Kunstwort dar, das für den Kampfsport keine beschreibende Bedeutung besitzt. Insoweit ist die Markenstelle zutreffend davon
ausgegangen, dass der dem inländischen Publikum in seinem Wortsinn „freier
Kampf“ leicht verständliche englische Begriff „FREE FIGHT“ (vgl. z. B. das
Fremdwort „Free Style“ = „freier Stil“, Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
5. Aufl., CD-ROM) neben anderen Begriffen, wie insbesondere „Mixed Martial
Arts“ (= engl., „gemischte Kampfkünste“), eine in Deutschland wie auch im Ausland gebräuchliche Bezeichnung für eine relativ junge Kampfsportart darstellt,
welche sich in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts nach dem
Vorbild der brasilianischen „Vale Tudo“-Kämpfe („vale tudo“ = portugiesisch, „alles
erlaubt“) entwickelt hat und bei der grundsätzlich alle Kampfdisziplinen erlaubt
sind (vgl. hierzu in dem, dem Anmelder vom Senat vorab übermittelten Internet-
Ausdruck aus dem Online-Lexikon „Wikipedia“ zu dem Stichwort „Mixed Martial
Arts“: „…Weitere Bezeichnungen sind „No Hold Barred“ Fighting (NHB) (zu
Deutsch: „kein Griff verboten“) oder Vale tudo (Portugiesisch „alles erlaubt“). In
Deutschland, Frankreich und Osteuropa oft als Free Fight oder Mixed Fight genannt. Alle diese Bezeichnungen beschreiben denselben Kampfsport. …“ sowie in
dem, ebenfalls dem Anmelder übermittelten Online-Ausdruck des Artikels „Mein
Muay Thai ist besser als dein Kung Fu! Eine Geschichte der Martial Arts und ihrer
Weiterentwicklung“ von Jesse-Björn Buckler in der Zeitschrift Jungle World, Nr. 4
vom 25. Januar 2006: „…Nach brasilianischem Vorbild finden seit Anfang der
neunziger Jahre auch in Japan, Russland und Nordamerika Vale-Tudo-Kämpfe
unter der Bezeichnung Free Fight statt. …“).
Dabei ist es für die Beurteilung der hier allein in Rede stehenden Frage, ob der
Begriff „FREE FIGHT“ der Eintragung als Marke für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen zugänglich ist oder ob er als eine Merkmale der betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 sowie
auch Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, unerheblich, auf wen
die Bezeichnung der Kampfsportart zurückgeht, wer sie geschaffen oder sie zuerst
in Deutschland benutzt hat. Denn der Markenschutz stellt - anders als ein Patent -
kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12, 17 „IRONMAN
TRIATHLON“; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 „Öko-Check in Sportanlagen“; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“).
Der Annahme einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG steht dabei auch nicht entgegen, dass zur Bezeichnung der
betreffenden Kampfsportart und damit ggf. zur Bezeichnung von entsprechenden
Merkmalen einschlägiger Waren oder Dienstleistungen noch andere gleichwertige
oder sogar gebräuchlichere Begriffe zur Verfügung stehen. Denn nach dieser Vorschrift sollen alle zur Beschreibung von einschlägigen Waren oder Dienstleistungen im Verkehr geeigneten Angaben allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, also die freie Wahl der Mitbewerber zwischen sämtlichen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676
(Nr. 55)
„Postkantoor“; GRUR 2004,
680,
(Nr. 36)
„BIOMILD“;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 192).
Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Anmelders, für das Vorliegen von
Schutzhindernissen sei auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen
und zeitlich nachfolgende Umstände und Entwicklungen könnten keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich ist vielmehr gleichermaßen der Zeitpunkt der Eintragung der angemeldeten Marke, zu dem kein Schutzhindernis nach § 8 MarkenG vorliegen darf (vgl. BGH GRUR 1993, 744, 745 „MICRO CHANNEL“). Das
Heranziehen von zeitlich nach der Anmeldung der Marke datieren Internet-Seiten
zum Beleg für eine der Marke möglicherweise zu kommende, die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen beschreibende Bedeutung ist daher nicht zu beanstanden.
Nach der vom Anmelder im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Einschränkung der von der Zurückweisung durch die Markenstelle betroffenen, beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen beansprucht die angemeldete
Marke insoweit jedoch nur noch Schutz für Waren und Dienstleistungen, die in
keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Kampfsportart „Free Fight“ stehen.
In konkretem Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen ist demnach der
Begriff „FREE FIGHT“ nicht geeignet, im Verkehr Merkmale der betreffenden Produkte oder Leistungen, etwa deren Beschaffenheit, Eignung, Zweckbestimmung
oder Gegenstand, zu bezeichnen.
Mangels eines für die verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden Bedeutungsgehalts kann der angemeldeten Marke unter diesem Gesichtspunkt des
weiteren nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
abgesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“;
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“). Auch
Anhaltspunkte für einen sonstigen engen Sachbezug, welcher der Annahme einer
hinreichenden Unterscheidungskraft insoweit entgegenstehen könnte, sind nicht
ersichtlich.
gez.
Unterschriften