Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 32 W (pat) 136/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 136/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 07 798.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 18. Oktober 2006 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Modern Shotokai
ist als Marke für die Dienstleistungen
„Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; persönliche Dienstleistungen betreffend
individueller Bedürfnisse,
Sicherheitsdienste zum Schutze von Personen und Sachen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 15. April 2004 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende, freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. „Shotokai“ sei ein Fachbegriff auf dem Gebiet des Kampfsports und bezeichne als solcher eine traditionelle Form von Karate. Der Bestandteil „Modern“
weise darauf hin, dass es sich um eine modernisierte Form dieser Karatestilrichtung handle. Der Verkehr werde die Marke daher lediglich als Hinweis auf die Art
und das Thema der beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber als Hinweis auf
die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.
Als beschreibende Angabe unterliege die Bezeichnung außerdem einem Freihaltebedürfnis. Im Übrigen seien vergleichbare Bezeichnungen für Kampfsportarten
ebenfalls nicht als Marke eingetragen worden.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, dass der Begriff „Shotokai“ in Lexikonartikeln teilweise fälschlich dem
Kampfsport zugerechnet werde. „Shotokai“ sei jedoch gerade nicht Kampfsportkreisen zuzuordnen, sondern stelle eine Gegenbewegung dazu dar, die sich über
den geistigen Inhalt bestimme. Die Lexikonartikel könnten daher nicht als Beleg
dafür herangezogen werden, wie der Verkehr den Begriff „Shotokai“ verstehe. Da
„Shotokai“ ein gegenüber Karate oder anderen Kampfsportarten andersartiges
Konzept, nämlich gewaltfreies Auftreten, zugrunde liege, könne der Verkehr nur
anhand einer analytischen Betrachtungsweise verstehen, worum es sich bei
„Shotokai“ handle. Dementsprechend erschließe sich auch die Bedeutung der
davon abgeleiteten Differenzierung „Modern Shotokai“ nicht ohne weiteres Nachdenken. Der A…
e.V.,
der
den Antrag
auf Eintragung
von
„Modern Shotokai“ für den Anmelder betreibe, sei alleinvertretungsberechtigter Inhaber aller mit „Shotokai“ verbundener Rechte, die durch den Begründer und Vertreter der Marke in Japan für Deutschland autorisiert worden seien. Die von der
Markenstelle übermittelten Internetrecherchen, die die Verwendung des Begriffs in
Deutschland belegen sollen, beträfen ausschließlich Mitgliedsgruppen der Organisation
A…
e.V.
Außerdem
bezögen
sich
die
Belege
teilweise
auf
den Großmeister B…,
der Ehrenpräsident
des A…
e.V.
sei,
und
auf
die
C…,
die
die
Mutterorganisation des deutschen Verbandes sei. Daraus ergebe sich, dass durch
die Eintragung der Bezeichnung „Modern Shotokai“ in Deutschland Namensrechte
nicht beschnitten, sondern im Gegenteil sogar geschützt würden. Im Übrigen habe
das Deutsche Patent- und Markenamt die Bezeichnung „Shotokai“ jedenfalls teilweise für schutzfähig erachtet.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls
das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff.
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL
WM 2006). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung
die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei ist die
Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco’n’More).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „Modern Shotokai“ für
die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine modernisierte Form einer bestimmten
Karatestilrichtung. Dass „Shotokai“ nicht nur ein bloßer Karatestil ist - wie der
Anmelder geltend macht -, sondern Ausdruck einer bestimmten Geisteshaltung,
unter der verschiedene Ausformungen von Leibesübungen betrieben werden können, begründet ebenso wenig die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Modern Shotokai“ wie der Umstand, dass
sich der hinter Shotokai stehende geistige Gehalt möglicherweise nur durch
differenziertes, analytisches Nachdenken erschließt. Einer Bezeichnung kommt
nicht schon dann Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinn zu, wenn der
Verkehr nur eine vage Vorstellung von ihrem Bedeutungsgehalt hat. Es kommt
nicht darauf an, ob der Verkehr einen Begriff in seinem Bedeutungsgehalt unter jedem Aspekt zutreffend und erschöpfend erfassen kann. Entscheidend ist vielmehr,
ob der Verkehr ein Zeichen lediglich als einen Hinweis auf die Merkmale der damit
bezeichneten Waren und Dienstleistungen ansieht oder ob er das Zeichen als
Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
aus einem bestimmten Betrieb versteht. Denn eine Marke muss die Waren und
Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Art oder
ihrem Inhalt unterscheidbar machen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rdn. 38). Auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Komplexität
der Materie den Begriff „Shotokai“ möglicherweise nicht unter jedem Gesichtspunkt zutreffend zu erfassen vermögen, werden sie doch aufgrund ihrer allgemeinen Kenntnisse auf dem Gebiet der Kampfsportarten in der Angabe keinen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf eine
bestimmte Stilrichtung von Karate sehen. Sie werden die angemeldete Bezeichnung daher als einen Sachhinweis dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen eine modernisierte Form des Karate-Stils „Shotokai“
zum Gegenstand haben oder mit Hilfe dieses Karate-Stils erbracht werden. So
beschreibt die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die Dienstleistungen „Ausbildung“ und „sportliche Aktivitäten“ lediglich deren Gegenstand. Da „Shotokai“
zusätzlich eine gewisse Geisteshaltung vermitteln soll, stellt die Bezeichnung
„Modern Shotokai“ auch in Bezug auf die Dienstleistung „Erziehung“ kein betriebliches Herkunftskennzeichen dar. Entsprechendes gilt für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“. Wie der Anmelder selbst ausführt, kommt „Shotokai“ eine über
die sportliche Disziplin und Selbstverteidigungsmethode hinausweisende Bedeutung auf dem Gebiet der Bewegungskunst zu. Als Hinweis auf eine Methode der
Selbstverteidigung stellt die Wortkombination „Modern Shotokai“ auch in Bezug
auf die Dienstleistungen „persönliche Dienstleistungen betreffend individueller Bedürfnisse, Sicherheitsdienste zum Schutze von Personen und Sachen“ lediglich
eine Inhaltsangabe dar.
Dass die Anmeldung vom in Deutschland alleinvertretungsberechtigten Inhaber
aller
mit
„Shotokai“
verbundenen
Rechte
A…
e.V.
unterstützt wird und der Anmelder den Titel eines Großmeisters verliehen bekommen
hat, ist für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft unmaßgeblich, da diese grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat (BGH GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare
Marken kann er keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen
weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu
einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden
haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION
GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44
- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit auch der Ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften