Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 20.10.2006 – 3 Ni 7/06 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
3 Ni 7/06 (EU)
Entscheidungsdatum:
20. Oktober 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
PatG § 64, § 81 Abs. 2; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. d; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. d
Torasemid
§ 81 Abs. 2 PatG ist auch auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden, die auf den nicht zugleich einen Einspruchsgrund nach Art. 100 EPÜ bildenden Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des angegriffenen Patents gestützt sind (im Anschluss an BGH GRUR 2005, 967 - Strahlungssteuerung).
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am 20. Oktober 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 7/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 1 117 643
(DE 699 22 977)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 3. August 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Dezember 2004 u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 117 643, das am 1. Oktober 1999 als internationale Anmeldung
(PCT/HR 1999/000023) unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 2. Oktober 1998 angemeldet worden ist und eine „Neue Kristallmodifikation N von
Torasemid“ betrifft. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
699 22 977 geführt.
Gegen das Streitpatent ist beim Europäischen Patentamt u. a. von der Nichtigkeitsklägerin Einspruch erhoben worden. Das Einspruchsverfahren ist noch vor
der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts anhängig.
Auf Antrag der Inhaberin des Streitpatents und Nichtigkeitsbeklagten ist das Streitpatent durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2005 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beschränkt worden.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Schutzbereich des europäischen Patents sei in dem nach § 64 PatG erfolgten Beschränkungsverfahren
gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 d) und Art. 123
Abs. 3 EPÜ unzulässig erweitert worden.
Sie hält die Nichtigkeitsklage ungeachtet der Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG nach
den Grundsätzen der „Strahlungssteuerung“-Entscheidung des BGH (GRUR
2005, 967) für zulässig, weil sie auf einen Nichtigkeitsgrund gestützt sei, der nicht
zugleich einen Einspruchsgrund nach Art. 100 EPÜ bilde. Eine das Subsidiaritätsprinzip des § 81 Abs. 2 PatG rechtfertigende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen sei damit ausgeschlossen, denn es sei keine Fallgestaltung denkbar, bei
der der deutsche Teil des Streitpatents im europäischen Einspruchsverfahren auf
eine die unzulässige Erweiterung nicht mehr enthaltende Fassung zurückgeführt
werde. Die Nichtigkeitsklage sei erforderlich, weil das Streitpatent infolge seines
unzulässig erweiterten Schutzbereichs näher an die mit Verletzungsklage vor dem
LG Mannheim (Az: 2 O 130/05) angegriffene vermeintliche Verletzungsform herankomme als in seiner erteilten Fassung. Für die 3- bis 5-jährige Dauer des Einspruchsverfahrens sei sie in dem Verletzungsverfahren also regelrecht „blockiert“.
Die Nichtigkeitsbeklagte nutze aufgrund ihres taktischen Vorgehens das Subsidiaritätsprinzip missbräuchlich aus. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass
die Beklagte das Streitpatent in dem europäischen Einspruchsverfahren gemäß
dem dortigen Hauptantrag in der durch Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. November 2005 beschränkten Fassung und hilfsweise in der
erteilten Fassung verteidige. Abgesehen davon, dass der Hauptantrag jederzeit
zurückgenommen werden könne, erübrige sich die Nichtigkeitsklage auch für den
Fall nicht, dass er vom Europäischen Patentamt wider Erwarten sowohl gemäß
Regel 57a AusfOEPÜ als zulässig als auch als begründet erachtet werde.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 117 643 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland soweit (teilweise) für nichtig
zu erklären, als es über die im Beschränkungsverfahren nach
§ 64 PatG vorgenommene Kombination der erteilten Ansprüche 1
und 8 hinausgeht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht steht die auf Entlastung der zuständigen Gerichte sowie zur
Vermeidung der Doppelarbeit und widersprüchlicher Entscheidungen im Einspruchsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren gerichtete Vorschrift des § 81
Abs. 2 PatG der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entgegen. Das BGH-Urteil
„Strahlungssteuerung“ könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine
Nichtigkeitsklage trotz anhängigen Einspruchsverfahrens zulässig sein müsse,
wenn sie auf Nichtigkeitsgründe gestützt werde, die im europäischen Einspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Vielmehr bestätige der Bundesgerichtshof in diesem Urteil das sich in § 81 Abs. 2 PatG niederschlagende Prinzip
der Subsidiarität der Nichtigkeitsklage gegenüber dem Einspruchverfahren. Es sei
unzutreffend, dass sich die Klägerin im europäischen Einspruchsverfahren nicht
gegen die angebliche Schutzbereichserweiterung wehren könne, denn das Streitpatent werde dort gemäß Hauptantrag im Umfang des beschränkten deutschen
Teils verteidigt. Sie verwahre sich auch gegen den von Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung der Rechtslage.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als unzulässig und ist daher abzuweisen, § 81 Abs. 2 PatG.
Gemäß § 81 Abs. 2 PatG kann Nichtigkeitsklage nicht erhoben werden, solange
die Einspruchsfrist läuft oder - wie hier - ein Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent anhängig ist. Diese Regelung gilt nach ganz überwiegender Meinung auch
für Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente (Benkard/Rogge, 10. Aufl.,
§ 6 IntPatÜG; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 38 ff.). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 PatG, der eine Differenzierung nach Einspruchsverfahren vor
dem DPMA und dem EPA nicht vorsieht.
Nach § 81 Abs. 2 PatG gilt der Ausschluss des Nichtigkeitsverfahrens bei noch
anhängigem Einspruchsverfahren ferner generell, ohne dass diese Vorschrift insoweit einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum eröffnet oder sonst Ausnahmen von dem dort normierten Subsidiaritätsprinzip vorsieht. Bereits der Wortlaut
dieser Norm steht der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage danach entgegen.
Aber auch eine Auslegung der Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG nach ihrem Sinn
und Zweck führt in dem vorliegenden Fall einer ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des angegriffenen
Patents (Art. II § 6 Abs. 1 d IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 d EPÜ) gestützten
(Teil-)Nichtigkeitsklage zu keinem anderen Ergebnis. Die unzulässige Erweiterung
des Schutzbereichs eines europäischen Patents, die in einem Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist
(vgl. BGH GRUR 1996, 862, 863 - Bogensegment), kann zwar ausschließlich im
Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht und gegebenenfalls beseitigt werden, weil
die unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs keinen Einspruchsgrund gemäß
Art. 100 EPÜ bildet, mit dem im Einspruchsverfahren ein vollständiger oder teilweiser Widerruf des europäischen Patents in allen benannten Vertragsstaaten erreicht werden kann (Art. 99 Abs. 2 EPÜ). Damit ist auch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über den Bestand des Patents aus dem gleichen
Rechtsgrund ausgeschlossen, die dazu führen kann, dass ein Patent in einem Einspruchsverfahren einen Inhalt erhält, dem der in einem parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Stand der Technik nicht entgegensteht, obwohl er in einem vor Abschluss des Einspruchsverfahrens durchgeführten Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in seiner ursprünglich erteilten Fassung führen könnte (BGH GRUR 2005, 967, 968 li. Sp. - Strahlungssteuerung).
Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich der Anwendungsbereich des
§ 81 Abs. 2 PatG aber nicht auf die Vermeidung einer solchen Fallgestaltung. Mit
der subsidiären Ausgestaltung des Nichtigkeitsverfahrens soll vielmehr generell
ausgeschlossen werden, dass eine Entscheidung über die vollständige oder teilweise Nichtigkeit eines Patents getroffen wird, obwohl noch gar nicht feststeht, ob
und gegebenenfalls in welcher Fassung es im Einspruchsverfahren letztlich Bestand hat. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG dient der Vermeidung paralleler
Entscheidungen über den Rechtsbestand eines Patents, unabhängig davon, aus
welchem Rechtsgrund dieses angegriffen wird, und gleichzeitig der Entlastung des
Bundespatentgerichts von aufwendigen Nichtigkeitsverfahren (vgl. amtliche Begründung zum Gemeinschaftspatentgesetz, BlPMZ 1979, S. 276, 288 zu Nr. 45;
ferner Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdn. 21).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch in dem vorliegenden Fall vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens noch in keiner Weise abzusehen, ob oder in welcher Fassung das angegriffene Patent Bestand haben wird.
Es ist nicht auszuschließen, dass die von den Einsprechenden im europäischen
Einspruchsverfahren, u. a. der Nichtigkeitsklägerin, geltend gemachten oder möglicherweise - auch von Amts wegen - noch eingeführten Einspruchsgründe gemäß
Art. 100 EPÜ zu einem vollständigen oder einem teilweisen Widerruf des europäischen Patents führen, der über die Fassung hinausgeht, die es mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem Beschränkungsverfahren gemäß § 64 PatG erhalten hat. In diesen Fällen kommt es auf die Frage, ob
der deutsche Teil des europäischen Patents in dem Beschränkungsverfahren unzulässig erweitert worden und gegebenenfalls auf die erteilte Fassung zurückzuführen ist, nicht mehr an. Dass eine solche Fallgestaltung nicht nur theoretisch ist,
zeigt der dem Fall „Trigonellin“ (BGH GRUR 2001, 730) zugrundeliegende Sachverhalt, in dem das zunächst im Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG beschränkte Streitpatent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt noch weiter beschränkt und in einem späteren Nichtigkeitsverfahren nur
das als geschützt berücksichtigt worden war, was zugleich nach beiden Entscheidungen noch unter Schutz gestellt war. Ist das Einspruchsverfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen, fehlt in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren aber die Grundlage für die Feststellung, ob und mit welchem Inhalt das Streitpatent aufrechterhalten bleibt. Die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens in einer derartigen „Schwebesituation“ soll mit der Regelung des § 81 Abs. 2 PatG gerade verhindert werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der Formulierung des Bundesgerichtshofs in der „Strahlungssteuerung“-Entscheidung, wonach die Vorschrift
des § 81 Abs. 2 PatG „jedenfalls“ auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden ist, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt sind, die zugleich
Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind (vgl. BGH a. a. O., Leitsatz 2 und
S. 968 re. Sp.), nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, die Anwendbarkeit des
§ 81 Abs. 2 PatG sei in den Fällen der Geltendmachung anderer Nichtigkeitsgründe ausgeschlossen. Dieser „Umkehrschluss“ widerspricht den Entscheidungsgründen, in denen der Bundesgerichtshof eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass
diese Frage nicht Gegenstand der Entscheidung sei (BGH a. a. O., S. 968
re. Sp.).
Auch die „Schlauchbeutel“-Entscheidung des Bundespatentgerichts (Urt. v. 11. Juli 2002 - 1 Ni 23/01 (EU) = GRUR 2002, 1045), bislang die einzige - und zudem
höchstrichterlich nicht bestätigte - Entscheidung, die eine Ausnahme von dem
Subsidiaritätsprinzip gemäß § 81 Abs. 2 PatG zugelassen hat, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Dieser Fall betraf eine Nichtigkeitsklage, die auf eine identische prioritätsältere nationale nachveröffentlichte Anmeldung i. S. d. § 3 Abs. 2
Nr. 1 PatG gestützt war, deren Geltendmachung als Stand der Technik im europäischen Einspruchsverfahren ausgeschlossen ist (Art. 54 Abs. 2, Art. 100 Buchstabe a EPÜ). Nur in dem Ausnahmefall einer das gesamte Streitpatent zwingend
neuheitsschädlich treffenden identischen älteren nationalen Anmeldung unabhängig davon, welche Änderungen dieses in dem parallelen Einspruchsverfahren
noch erfahren sollte, ist die Nichtigkeitsklage als zulässig erachtet worden. Die
Voraussetzung einer offenkundigen Nichtigkeit des Streitpatents und damit eines
ohne Aufwand durchzuführenden Nichtigkeitsverfahrens (vgl. amtliche Begründung zum Gemeinschaftspatentgesetz, BlPMZ 1979, S. 276, 288 zu Nr. 45) liegt
bei der hier zu beurteilenden Frage, ob die gemäß § 64 PatG beschränkte Fassung des deutschen Teils des Streitpatents eine Erweiterung des Schutzbereichs
darstellt oder ob die Änderung möglicherweise nur eine den beanspruchten Stoff
in seiner Identität nicht verändernde Korrektur von Analysedaten (Messfehler,
stoffliche Verunreinigung) darstellt, jedoch zweifellos nicht vor.
Eine Ausnahme von dem Vorrang des Einspruchsverfahrens ist auch nicht aus
Gründen der Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes geboten oder gerechtfertigt. Bei einer Nichtigkeitsklage, die auf Nichtigkeitsgründe gestützt ist, die nicht
zugleich Einspruchsgründe sind, hat der Nichtigkeitskläger zwar, wie bereits ausgeführt, nicht die Möglichkeit, diese Gründe zur Wahrung seiner Rechte im Wege
des Einspruchs oder später noch durch Beitritt geltend zu machen, wenn dessen
sonstige Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 2 PatG bzw. Art. 105 EPÜ gegeben
sind (vgl. dazu BGH a. a. O., S. 967, 968 li. Sp. - Strahlungssteuerung). Auch die
Tatsache, dass die Beklagte das Streitpatent in dem vorliegenden Fall im europäischen Einspruchsverfahren gemäß Hauptantrag in einer Fassung verteidigt, die
der nach § 64 PatG beschränkten Fassung des deutschen Teils des Patents entspricht, berührt den deutschen Teil des europäischen Patents nicht. Die Nichtigkeitsklägerin kann als Beteiligte des Einspruchsverfahrens allenfalls ihre Bedenken gegen den Hauptantrag im Rahmen der gemäß § 123 Abs. 3 EPÜ von Amts
wegen vorzunehmenden Prüfung etwaiger Schutzbereichserweiterungen geltend
machen. Dies nützt ihr allerdings dann nichts, wenn die Prüfung und Entscheidung
dieser Frage wegen Zurücknahme des Hauptantrags entfällt.
Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt die in § 81 Abs. 2 PatG
geregelte gesetzliche Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens nach Ansicht des Senats nicht zu einer
unzumutbaren, einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommenden Beeinträchtigung der prozessualen Rechte der Nichtigkeitsklägerin. Soweit sie sich auf die
zeitliche Dauer des europäischen Einspruchsverfahrens von 3 bis 5 Jahren und
auf eine entsprechende „Blockierung“ im laufenden Verletzungsverfahren beruft,
ist dies vom Bundesverfassungsgericht als nicht erheblich angesehen worden
(BVerfG Mitt. 2006, 313, 314 li. Sp.). Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber durchaus in Kenntnis der möglicherweise langen Dauer von Einspruchsverfahren deren Vorrang vor dem Nichtigkeitsverfahren aus den o. g.
Gründen in § 81 Abs. 2 PatG verankert ist. Darüber hinaus hat der erkennende
Senat bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass angesichts der derzeit mehrjährigen Dauer von Nichtigkeits(berufungs-)verfahren unter
Umständen auch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren ein
vergleichbar langer Zeitraum vergehen kann.
Der Senat vermag schließlich auch keine „missbräuchliche Ausnutzung der
Rechtslage“ durch die Nichtigkeitsbeklagte zu erkennen. Dies betrifft zunächst das
Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG hinsichtlich des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Streitpatents, welches - von der
Nichtigkeitsklägerin nicht bestritten - auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH GRUR 1996, 862 - Bogensegment). An der Durchführung eines solchen Verfahrens besteht bei einem anhängigen Verletzungsverfahren - hier dem Rechtsstreit zwischen der Muttergesellschaft
der hiesigen Nichtigkeitsklägerin und der hiesigen Beklagten vor dem LG
Mannheim - auch immer ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schulte, a. a. O., § 64
Rdn. 13). Soweit die Nichtigkeitsklägerin hinsichtlich der „missbräuchlichen Ausnutzung der Rechtslage“ auf die Literaturstelle „Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 94“ verweist, bezieht sich die dortige Aussage „eine
missbräuchliche Ausnutzung dieser Rechtslage seitens des Patentinhabers erscheint im Einzelfall denkbar …“ ganz eindeutig auf die der „Schlauchbeutel“-Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation, die - wie ausgeführt - auf die hier
vorliegende Situation nicht ohne weiteres übertragbar ist.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
gez.
Unterschriften