Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.10.2006 – 30 W (pat) 74/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 74/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 34 321.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung als Bildmarke/Wort-Bildmarke in das Markenregister
ist
safe@work
u. a. für die Dienstleistungen der Klassen 36, 42 und 45
„Versicherungswesen
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Qualitätsprüfung
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit“.
Für diese Dienstleistungen hat die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige
beschreibende Angabe zurückgewiesen mit der Begründung, auch mit dem @-
Zeichen als Synonym für „at“ werde die englischsprachige Wortfolge „safe at work“
von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres in ihrer deutschen Übersetzung „sicher bei der Arbeit“ als Sachhinweis auf den Gegenstand der zurückgewiesenen Dienstleistungen verstanden. In einer solchen Sachangabe erblicke
der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich auf eingetragene,
ähnlich gebildete Marken beruft und weiter zur Begründung ausführt, dass der
fremdsprachlichen, lexikalisch nicht nachweisbaren Wortfolge lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme, zumal die Wortkombination mit einem Bildelement verknüpft sei, das der
Marke insgesamt hinreichende Eigentümlichkeit verleihe. Das @-Zeichen werde
vom hier betroffenen Verkehr nicht im Sinne von „at“ = „bei“ verstanden. Überdies
ergebe sich aus der Marke keine für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Marke hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden
Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zu solchen Angaben gehören insbesondere Wortkombinationen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Das englische Adjektiv „safe“ bedeutet, wie bereits die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat, im Deutschen „sicher“, das weitere englische Wort „work“ in seiner
substantivischen Anwendung „Arbeit“. Beide Wörter gehören dem englischen
Grundwortschatz an und sind dem deutschen Verkehr aufgrund seiner vielfältigen
Verwendung in der Alltags- und Werbesprache geläufig.
Der weitere Markenbestandteil „@“, den der deutsche Verkehr von e-mail-Adressen her kennt, wird im Englischen das „at sign“ genannt und bedeutet wörtlich
„bei“ (vgl. Beck, EDV-Berater, Computer-Englisch, S. 62), im Deutschen ist es das
„at-Zeichen“ (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2002, S. 198; Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003, S. 73); auch als E-mail-Symbol
wird es phonetisch als „at“ wiedergegeben (vgl. auch BPatG Az. 29 W (pat) 70/00
– Fun@home, Zusammenfassung veröff. auf PAVIS PROMA CD/ROM). Insgesamt bedeutet die angemeldete Marke daher auf Deutsch „sicher bei der Arbeit“.
Diese beschreibende Aussage kann für die versagten Dienstleistungen zur Bezeichnung von deren Art und Zweck dienen. Die „Versicherungsdienstleistungen“
können auf (auch finanzielle) Sicherheit bei der Arbeit bezogen sein genauso wie
die übrigen Dienstleistungen. Denn Sicherheit bei der Arbeit umfasst die technischen, organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen, um sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Dies kann auch für die „Designerdienstleistungen“ gelten,
die beispielsweise Arbeitsschutzkleidung betreffen können.
Ob die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - lexikalisch nicht nachweisbar ist
oder in verschiedener Richtung verstanden werden kann, spielt dabei keine Rolle.
Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn die Angabe für die beanspruchten
Dienstleistungen lediglich in einer der Bedeutungen einen Sachhinweis darstellt
(vgl. EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.
2006, § 8 Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch
nicht in einer Synonymfunktion des Dienstleistungsbegriffs zu erschöpfen; vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe
von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen
auch von Dienstleistungen reichen, solange sie bei deren Inanspruchnahme eine
Rolle spielen können („dienen können“). Hierzu gehört zweifellos auch die Bestimmungsangabe.
Die Anmeldung entbehrt in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen
aber auch jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Sie beschreibt diese Dienstleistungen nach Art und Zweck und erfüllt damit nicht die
Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer
Anbieter unterscheidenden betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Rdn. 86) – Postkantoor; GRUR
2002, 804, 80 – Philips; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; WRP 2004, 1173 f.
– URLAUB DIREKT).
Aus den von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen mit den Bestandteilen „safe“ oder „work“ lässt sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 25 ff. m. w. N.).
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften