Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 29 W (pat) 70/00
29. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 24 213.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 25. Juli 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistung
"Geschäftsführung" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"Fun@home"
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen.
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation
von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich
CD-ROM und CD-I).
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 3. November 1999 für sämtliche Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich im Sinne von
"Spaß, Vergnügen zuhause" verstanden und als reine Sachangabe in Bezug auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gewertet, denn die moderne Telekommunikation erlaube heute von zuhause aus die Erledigung von Einkäufen,
Bankgeschäften, Informationsbeschaffung, umfassende Unterhaltung und die Inanspruchnahme vieler Dienstleistungen. Die Verwendung des "commercial at" als
Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Internet sei verbreitet und allgemein
verständlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei unterscheidungskräftig. Nach der heutigen Rechtsprechung reiche bereits ein
geringer Grad an Unterscheidungskraft zur Begründung des Markenschutzes aus,
den die angemeldete Kennzeichnung aufweise. Die angemeldete Kennzeichnung
sei nicht lexikalisch nachweisbar und es handele sich um einen mehrdeutigen, unklaren fremdsprachigen Ausdruck, der keinen Eingang in die deutsche Sprache
gefunden habe und dem sich auch keine konkrete beschreibende Aussage in
Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen entnehmen lasse.
Selbst wenn diese Zusammensetzung gewisse sachbezogene Assoziationen
erwecke, so reiche dies zur Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus. Aus
diesen Gründen habe die Markenstelle auch kein konkretes Freihaltungsbedürfnis
belegen können.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung "Geschäftsführung" von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis
besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für
viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den
angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird
Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich.
Entgegen der Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht
belegbare Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw
nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME
DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY";
BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-
BRAUSE"; vgl BGH WRP 2000, 95, 97, 98
"FÜNFER"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rn 142, 143, 17, 21, 26
m Nachw). Dies ist hier der Fall. Wie bereits die Markenstelle belegt hat und
auch allgemein bekannt ist, wird der englischsprachige Begriff "Fun" für "Spaß"
auch im deutschen Sprachgebrauch verwendet. So spricht man etwa von einer
"Fun-Kultur", von "Fun-Sportarten" etc (vgl etwa Horx, Trendwörter, Econ Verlag; Loskant, Das neue Trendwörter Lexikon, Stichwörter "Fun ..."). Der weitere
Bestandteil "home" entstammt ebenfalls ursprünglich der englischen Sprache
und wird in vielen auch in Deutschland üblichen Ausdrücken und Wörtern verwendet wie in "Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking" usw.
Die Verwendung des "Klammeraffen" @ in der Bedeutung von "at" ist auf dem
Gebiet der Elektronik, der Telekommunikation und des Internets verbreitet (vgl
Duden-Wörterbuch der Szenensprachen, S 118, 98/99; Lexikon Trendwörter,
S 70; Rosenbaum, Oliver: Chat-Slang, 2. Aufl S 3; vgl auch 29 W (pat) 195/98
"@", veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM). Da die mit Computer und Internet
Vertrauten die Bedeutung des Zeichens @ als "commercial at" bzw als
Präposition kennen, ersetzt dieses Zeichen insbesondere in Internettexten oft
das ausgeschriebene Wort (Kreisel, Net Jargon, rororo, S 16). Insgesamt wird
- wie die Markenstelle ebenfalls ausgeführt hat -, die angemeldete
Wortzusammensetzung deshalb sprachüblich und von den angesprochenen an
Telekommunikation und Internet interessierten Verkehrskreisen ohne weiteres
als "Spaß daheim (in Verbindung mit dem Internet)" verstanden. Darin liegt ein
werbeüblicher Hinweis darauf, dass die gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen dazu dienen, daheim Spaß zu haben.
Anders als die Anmelderin meint, handelt es sich nicht um eine Wortneubildung
mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die og Bedeutung der
sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängt sich vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von
"Geschäftsführung" auf. Gerade auf dem Gebiet des Internets, der Elektronik
und der Telekommunikation wird, vor allem wenn sich die Werbung an junge
Leute richtet, die eine Hauptabnehmergruppe für diese Waren und Dienstleistungen darstellen, damit geworben, dass die Produkte und Dienstleistungen
Spaß bereiten (können) und einer lust- und vergnügungsbetonten Lebensgestaltung dienen (zB "fun-Tarife"). Bei den beanspruchten Dienstleistungen
handelt sich zum einen um solche, für die die angemeldete Marke als
unmittelbar beschreibende Angabe dienen kann. Der Begriff der "Telekommunikation" stellt einen Oberbegriff dar, der etwa ua auch enge Bezüge zur
Bereitstellung von Internetseiten für Homeshopping hat, also zum bequemen,
Freude bereitendes Einkaufen von zuhause aus. Gegenstand von "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" können Programme sein, die
zuhause über Internet Spaß bereiten oder Spaß ermöglichen (zB Spiele).
Ebenso kann Unterhaltung, deren Zweck es ist, Spaß zu bereiten, über Internet
oder auf dem Wege der Telekommunikation nach Hause übermittelt werden.
Auch die übrigen angemeldeten Waren und Dienstleistungen können dazu
dienen, zuhause Spaß zu bereiten oder zu vermitteln. Indessen liegen aber
solche konkret beschreibenden Zusammenhänge insbesondere für "Elektrische,
elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit
in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,
Bild
oder
Daten;
maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Werbung;
Finanzwesen;
Immobilienwesen;
Vermietung
von
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern" und "Druckereierzeugnisse",
"Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern ...." sowie weitere Waren und
Dienstleistungen nicht ganz so nahe, so dass es fraglich sein kann, ob noch
eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Dienstleistungen und
Waren vorliegt, und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls
zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren
und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Geschäftsführung" jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst
um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999,
1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; WRP 2000, 741
"LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
Auch bei Wortfolgen wie etwa bei Werbesprüchen ist zu prüfen, ob diese einen
ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben oder ihnen über diesen
hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder
Unterscheidungskraft ist daher bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen
(vgl etwa BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323,
324 "Partner with the Best"; BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH
I ZB 55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; vgl auch BGH BlPMZ
2001, 242, 243 "Test
it."). Dies
trifft hier auch
für die Waren und
Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden zu, weil
zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sehr enger sachlicher
Bezug besteht. So kann der Gegenstand von Druckereierzeugnissen sowie
Lehr- und Unterrichtsmitteln der Spaß, den man zuhause durch oder in
Verbindung mit dem Internet haben kann, sein. Ebenso kann "Werbung;
Finanzwesen; Immobilienwesen" über des Internet erfolgen. Ein Beispiel hierfür
ist etwa Homebankings; Auch werden zur Erstellung, Bereithaltung und zum
Abruf von Websites und Programmen, die zuhause Spaß bereiten,
elektronische und technische Apparate, Geräte, Computer und Zubehör (so
etwa EDV-Anlagen, Telekommunikationseinrichtungen und
-Endgeräte,
Modems, Kabel usw) benötigt und diese Geräte selbst können zuhause Spaß
bereiten, auch wenn dies in der Regel keine ganz speziellen Eigenschaften
dieser Apparate und Geräte erfordern mag. Deshalb wird der Verkehr der
angemeldeten Marke in Verbindung mit vielen der Waren und Dienstleistungen
nicht eine unmittelbar beschreibende Bedeutung entnehmen, auf die der
Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen angewiesen ist.
Die Kennzeichnung wirkt jedoch als eine rein sachbezogene Aussage, nicht als
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Eine gewisse begriffliche Unschärfe
ist der Werbesprache und umfassenderen Oberbegriffen wie dem hier
angemeldeten
immanent, macht
diese
aber
nicht
zwangsläufig
unterscheidungskräftig (vgl BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere
Welt").
3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung und die markenrechtliche
Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei
der Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen -
um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare,
unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt) schutzunfähig.
Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen
über Drittzeichen, die mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine
Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl zur
ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421
"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
4. In Bezug auf die Dienstleistungen "Geschäftsführung" kann der Senat an der
angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret
und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den
Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar bedarf ein Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen vertreibt, die Spaß zuhause bereiten sollen und in Verbindung mit
Internet und Telefon stehen, der
Geschäftsführung. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass diese
Dienstleistungen speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten
Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit
"Fun@home" denkbar ist. Die angemeldete Kennzeichnung weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch
nicht als reine Sachangabe verstanden werden.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Hu