Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 33 W (pat) 174/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 12 256.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wortmarke 302 12 256.7

4FOUNDERSGROUP

für

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorganisation; Dienstleistungen zur

Unterstützung der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung bei der Gründung und beim Aufbau

von Firmen der Technologiebranche durch Vermittlung von betriebswirtschaftlichem Fachwissen (Management-Know-How); Marketing-Dienstleistungen,

insbesondere Erstellen und Umsetzung von PR-Arbeiten, Organisation von Messen/Ausstellungen für

wirtschaftliche und Werbezwecke sowie Vertretung

wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen;

betriebswirtschaftliche Beratung zur Unterstützung

des Vertriebs; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten auf der Grundlage eines Kontakt-

Netzwerks; betriebswirtschaftliche Beratung, finanzielle Förderung/Unterstützung in allen anderen Angelegenheiten bei Firmen-Neugründungen; Beratung

in Fragen der Geschäftsführung;

Klasse 36: Dienstleistungen des Finanzwesens, nämlich Kapitalbeschaffung, Vermittlung von Kapitalbeteiligungen,

Emissionsgeschäfte, Garantiegeschäfte; Verwaltung

von Geldmarktfonds; finanzielle Beratung und Förderung in allen anderen Angelegenheiten des Finanzwesens;

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Dienstleistungen zur

Erstellung und Zurverfügungstellung von Analysen

durch Bewertungen, Schätzung; Untersuchung und

Begutachtung des Technologiemarktes und von

Technologiekonzepten.

(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des (ursprünglich zur Parallelanmeldung 302 13 735.1 eingereichten Schriftsatzes vom 5. September 2002) nach

handschriftlichen Änderungen gemäß einer telefonischen Klärung mit der Markenstelle (Aktenvermerk vom 10. September 2002)

ist mit Beschluss vom 29. April 2004 von der Markenstelle für Klasse 35 durch ein

Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke

zumindest jegliche Unterscheidungskraft. Der Zeichenbestandteil "4" sei als sog.

"sign design" Platzhalter für das englische Zahlwort "for" (dt.: "für"). Der weitere

Markenbestandteil "founders" stelle das englische Wort für "Gründer" dar und sei,

was sich aus dem Ergebnis einer Internetrecherche ergebe, dem Verkehr auch als

solcher bekannt. Dieser Begriff werde in Zusammenhang mit Existenzgründungen

umfangreich verwendet. Schließlich sei dem Verkehr auch der weitere Markenbestandteil "GROUP" hinreichend als der englische Begriff für "Gruppe", "Konzern"

und "Unternehmen" bekannt. In ihrer Gesamtheit erschließe sich die Marke daher

dem inländischen Verkehr unmittelbar und ohne analysierende Betrachtung als

"Unternehmen für (Existenz) Gründer", ohne dass eine sprachregelwidrige Wortbildung vorliege. Der Verkehr sei an unterschiedliche Wortstellungen, Schreibweisen und die Großschreibung gewöhnt. Damit beschreibe die angemeldete Marke

nur die Bestimmung der Dienstleistungen als auf Existenzgründer zugeschnitten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke sprachregelwidrig gebildet sei und daher eine fantasievolle und ungewöhnliche Kombination von drei

zusammengeschriebenen Bestandteilen aus einer Zahl und zwei Wörtern in Großschrift darstelle. Die Beschaffenheit der Dienstleistungen werde mit der Marke lediglich angedeutet und sei nur aufgrund einer Analyse erkennbar. Der Verkehr

müsse erst die Gesamtbezeichnung in ihre Einzelbestandteile zergliedern, wobei

durch die Länge der Marke aber keine spontane Unterteilung erkennbar sei, und

diese dann in die deutsche Sprache übersetzen. Dabei sei die Interpretation der

Markenstelle als "Unternehmen für Existenzgründer" keineswegs zwingend. So

könne die Marke auch (wortspielartig) als "4-Gründer-Gruppe" verstanden werden.

Zudem sei der Markenbestandteil "FOUNDERS" mit "Stifter" oder aber "Metallgießer" übersetzbar, so dass sich darüber hinaus auch eine Mehrdeutigkeit ergebe.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus der Zahl 4 und dem Wortbestandteil

"FOUNDERSGROUP" zusammen. Bereits die Markenstelle hat zu Recht darauf

hingewiesen, dass die Zahl 4, die im Hinblick auf den nachfolgenden englischsprachigen Wortbestandteil ebenfalls englisch "four" ausgesprochen wird, vom

Verkehr als eine Art Platzhalter für das identisch ausgesprochene Wort "for"

(deutsch: "für") verstanden wird. Derartige aus der anglo-amerikanischen Jugendsprache stammende Zahlen-Wortkombinationen sind bereits seit langem in die

inländische Werbesprache übernommen worden und begründen als solche keine

Unterscheidungskraft. Hierzu kann auf die der Anmelderin als PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen mitgeteilten Zurückweisungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts zu Marken wie "4 YOU", "sms4u",

"IPO 4 O", "Value4you", "4fun", "all4printer" und "4students" verwiesen werden,

von denen die Entscheidung 30 W (pat) 234/93 zur Marke "4 YOU", in der auf verschiedene Beispiele aus der deutschen Werbung Bezug genommen wird, bereits

aus dem Jahr 1995 stammt.

Der Wortbestandteil "FOUNDERSGROUP" der angemeldeten Marke wird von den

mit unternehmens-, finanz- und technologiebezogenen Dienstleistungen befassten

Verkehrskreisen, von denen gehobene Kenntnisse der englischen Sprache erwartet werden können, nicht zuletzt im Hinblick auf die Geläufigkeit des Wortes

"GROUP" ("Gruppe") unschwer als Wortkombination erfasst, die sich aus dem

vorangestellten Pluralbegriff

"FOUNDERS" und dem nachgestellten Wort

"GROUP" zusammensetzt. Dabei kann nicht nur davon ausgegangen werden,

dass das Wort "GROUP" für den Verkehr ohne Weiteres als "Gruppe" verständlich

ist (vgl. insoweit auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Entscheidungszusammenfassungen zu Marken wie "THE BOSTON CONSULTING

GROUP", "Interstate Investment Group"), von den hier angesprochenen Verkehrskreisen muss darüber hinaus auch die Kenntnis des Worts "founder" i. S. v.

"Gründer" erwartet werden. Dies belegen insbesondere die von der Markenstelle

angeführten (deutschsprachigen) Internetauszüge mit den Überschriften: "Arbeitskreis Content Management gegründet … - CEO und Co-Founder der CoreMedia

AG zum Leiter ernannt" und "Sergey Brin, Google-Founder gab Interview auf dem

PC Forum".

Darüber hinaus hat der Senat auch den Gesamtbegriff "founders group" (in korrekt

auseinander geschriebenen Schreibweise) mehrfach im Internet belegen können.

Dies betrifft überwiegend Verwendungen im englischsprachigen Internet, wie

etwa:

umanitoba.ca/faculties/management/ti/media/docs/FullProceedings4.1.pdf:

"Ohio Airships has been in business, since 1999. I represent about 40 families that

have formed a founders group that have now raised half a million dollars to get this

project moving. …";

http://marinerbank.com/news/news_050802.html:

(unter der Überschrift: "Local bank is forming":) "… A 38-member founders´ group

formed May 1, with the goal of opening a state-chartered, federally insured, fullservice bank in Port Townsend by early next year. … Typically, a founders´ group

forms in four weeks. …";

www.oikoumene.com/Calcorp…:

"… By designing and implementing a vesting scheme themselves, a founders

group may forestall an investor from doing so on the investor´s terms. …";

http://simmons.mit.edu/prehistory/sh_prehistory_1intro.html:

"1. INTRODUCTION TO THE FOUNDERS GROUP

This is the story of the Founders Group for Simmons Hall. The Founders Group

was a special …";

www.euroharmony.com/forum/viewthread.php?tid=1975&page=1#pid15500:

"… In the coming weeks a group of people will be formed to form a founders

group. Their main task will be to define the statues of IVAO, and register IVAO as

non-profit organisation. This group will later become the Council. …".

Gelegentlich finden sich sogar im deutschsprachigen Internet Verwendungen der

gesamtbegrifflichen Wortfolge "Founders Group", etwa in:

www.simszone.de/var/news/archive/arc11-2002.php:

(in Zusammenhang mit einem Computer- bzw. Onlinespiel:) "So erhalten die Fans,

welche im Betatest angemeldet waren, einen so genannten International Founders

Group Status. Dieser erlaubt es ihnen, weiter Teil der virtuellen Welt zu sein, bis

Sims Online auch hierzulande erscheint. …";

www.speicherguide.de/magazin/optical.asp?todo=de&theID=697&lv=50&mtyp=…:

"… Als neues Mitglied der >>Blu-ray Disc Founders Group<< hat TDK kürzlich die

>>Hard-Coating Technology<< vorgestellt. …".

Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil "FOUNDERSGROUP" (in erster Linie) i. S. v.

von "Gründergruppe" ohne weiteres begrifflich einordnen kann, sei es, dass er den

oben belegten Gesamtbegriff "Founders Group" bereits kennt, oder dass er die

beiden Einzelworte "FOUNDERS" und "GROUP" entsprechend den Sprachregeln

sinnvoll zusammensetzt. Die Gesamtmarke "4FOUNDERSGROUP" ist damit aufgrund der o. g. Bedeutung ihrer Einzelbestandteile sowie deren Zusammensetzung bzw. Reihenfolge bei natürlichem Sprachverständnis (und damit ohne jegliche analysierende Betrachtung) in erster Linie als Hinweis darauf verständlich,

dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen "für eine Gründergruppe" bzw.

"für Gründergruppen" bestimmt und geeignet sind. Insoweit liegt eine Merkmalsbezeichnung vor.

Zwar sind, worauf die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen

hat, theoretisch mehrere Bedeutungen des Bestandteils "FOUNDER" denkbar, da

das englische Wort "founder" neben "Gründer" noch die weiteren Bedeutungen

"Stifter" und "Metallgießer" aufweisen kann. Dies ist jedoch nur eine sprachliche

Bedeutungsvariation, die im englischen Sprachraum offensichtlich auch keine

Schwierigkeiten bereitet (ähnlich wie das deutsche Wort "Bank" die Bedeutung

eines Kreditinstituts oder einer Sitzgelegenheit aufweisen kann, damit aber sowohl

für Finanzdienstleistungen als auch für Möbel beschreibend sein wird). Wie im

Übrigen bereits die o. g. Verwendungsbeispiele zum Begriff "founders group" im

englischsprachigen Internet gezeigt haben, wird dieser Gesamtbegriff ungeachtet

einer möglichen sprachimmanenten Interpretationsbedürftigkeit in der lebenden

Sprache jedenfalls tatsächlich verwendet. Dabei erkennt der Verkehr aus dem

Gesamtzusammenhang (z. B. am Auftauchen von Begriffen wie "business" oder

"non-profit-organisation"), ob im Einzelfall eine Gruppe von Unternehmensgründern oder Stiftern gemeint ist (oder aber in Zusammenhang mit Metallgusstechnik

ein "Metallgießer"). Werden die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen, die

sich in erster Linie an Unternehmensgründer wenden, die aber auch für Stifter, in

eng begrenztem Umfang (z. B. Dienstleistungen der Klasse 42) selbst für Metallgießer, in Betracht kommen können, also mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet, so wird der Verkehr aus der konkreten Art der so angebotenen Dienstleistungen unschwer auf den jeweils gemeinten Adressatenkreis schließen können

(vgl. a. BPatG (27. Sen.) GRUR 2000, 330 - "128": Aus dem Zusammenhang mit

der jeweiligen Ware ergibt sich für den Verkehr zweifelsfrei, welche Eigenschaft

(verschiedener Datenverarbeitungsgeräte) jeweils mit der Zahl 128 gemeint ist).

Im Übrigen vermag eine bloße Mehrdeutigkeit nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint jedenfalls dann keine Unterscheidungskraft zu begründen, wenn - wie dies vorliegend auch der Fall ist - jede

dieser Bedeutungen für sich eine sinnvolle Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung darstellt.

Angesichts der belegten Verwendung des Begriffs "founders group" und der weiten Verbreitung des Austausches von Pronomen durch gleichklingende Zahlwörter

in englischen werblichen und umgangssprachlichen Wortkombinationen steht ein

beschreibender Charakter der angemeldeten Marke derart deutlich im Vordergrund, dass auch eine theoretische Eignung der angemeldeten Marke als Wortspiel ("für Gründergruppen", "vier Gründergruppen" oder "aus vier Mitgliedern bestehende Gründergruppe") für sich genommen nicht eine Eignung begründen

kann, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Entsprechend geläufigen Verwendungen wie "4YOU" wird der Verkehr in

erster Linie das Zahlwort "4" als Pronomen "for" interpretieren, was angesichts der

beanspruchten Dienstleistungen hier auch am ehesten Sinn macht. Der angemeldeten Marke fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft. Auch eine Beschränkung

des Dienstleistungsverzeichnisses, die in der mündlichen Verhandlung erörtert

worden ist, hätte keine andere Beurteilung erlaubt oder - im Falle einer Ausnahme

von Unternehmensgründern oder ähnlichen Personen als Zielgruppen der Dienstleistungen - unabhängig von der wohl fehlenden Zulässigkeit solcher nur auf Abnehmerkreise bezogenen Dienstleistungsbeschränkungen eine Täuschungsgefahr

(§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) begründet. Die Beschwerde musste daher erfolglos

bleiben.

gez.

Unterschriften