Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 33 W (pat) 174/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 12 256.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke 302 12 256.7
4FOUNDERSGROUP
für
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorganisation; Dienstleistungen zur
Unterstützung der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung bei der Gründung und beim Aufbau
von Firmen der Technologiebranche durch Vermittlung von betriebswirtschaftlichem Fachwissen (Management-Know-How); Marketing-Dienstleistungen,
insbesondere Erstellen und Umsetzung von PR-Arbeiten, Organisation von Messen/Ausstellungen für
wirtschaftliche und Werbezwecke sowie Vertretung
wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen;
betriebswirtschaftliche Beratung zur Unterstützung
des Vertriebs; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten auf der Grundlage eines Kontakt-
Netzwerks; betriebswirtschaftliche Beratung, finanzielle Förderung/Unterstützung in allen anderen Angelegenheiten bei Firmen-Neugründungen; Beratung
in Fragen der Geschäftsführung;
Klasse 36: Dienstleistungen des Finanzwesens, nämlich Kapitalbeschaffung, Vermittlung von Kapitalbeteiligungen,
Emissionsgeschäfte, Garantiegeschäfte; Verwaltung
von Geldmarktfonds; finanzielle Beratung und Förderung in allen anderen Angelegenheiten des Finanzwesens;
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Dienstleistungen zur
Erstellung und Zurverfügungstellung von Analysen
durch Bewertungen, Schätzung; Untersuchung und
Begutachtung des Technologiemarktes und von
Technologiekonzepten.
(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des (ursprünglich zur Parallelanmeldung 302 13 735.1 eingereichten Schriftsatzes vom 5. September 2002) nach
handschriftlichen Änderungen gemäß einer telefonischen Klärung mit der Markenstelle (Aktenvermerk vom 10. September 2002)
ist mit Beschluss vom 29. April 2004 von der Markenstelle für Klasse 35 durch ein
zumindest jegliche Unterscheidungskraft. Der Zeichenbestandteil "4" sei als sog.
"sign design" Platzhalter für das englische Zahlwort "for" (dt.: "für"). Der weitere
Markenbestandteil "founders" stelle das englische Wort für "Gründer" dar und sei,
was sich aus dem Ergebnis einer Internetrecherche ergebe, dem Verkehr auch als
solcher bekannt. Dieser Begriff werde in Zusammenhang mit Existenzgründungen
umfangreich verwendet. Schließlich sei dem Verkehr auch der weitere Markenbestandteil "GROUP" hinreichend als der englische Begriff für "Gruppe", "Konzern"
und "Unternehmen" bekannt. In ihrer Gesamtheit erschließe sich die Marke daher
dem inländischen Verkehr unmittelbar und ohne analysierende Betrachtung als
"Unternehmen für (Existenz) Gründer", ohne dass eine sprachregelwidrige Wortbildung vorliege. Der Verkehr sei an unterschiedliche Wortstellungen, Schreibweisen und die Großschreibung gewöhnt. Damit beschreibe die angemeldete Marke
nur die Bestimmung der Dienstleistungen als auf Existenzgründer zugeschnitten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke sprachregelwidrig gebildet sei und daher eine fantasievolle und ungewöhnliche Kombination von drei
zusammengeschriebenen Bestandteilen aus einer Zahl und zwei Wörtern in Großschrift darstelle. Die Beschaffenheit der Dienstleistungen werde mit der Marke lediglich angedeutet und sei nur aufgrund einer Analyse erkennbar. Der Verkehr
müsse erst die Gesamtbezeichnung in ihre Einzelbestandteile zergliedern, wobei
durch die Länge der Marke aber keine spontane Unterteilung erkennbar sei, und
diese dann in die deutsche Sprache übersetzen. Dabei sei die Interpretation der
Markenstelle als "Unternehmen für Existenzgründer" keineswegs zwingend. So
könne die Marke auch (wortspielartig) als "4-Gründer-Gruppe" verstanden werden.
Zudem sei der Markenbestandteil "FOUNDERS" mit "Stifter" oder aber "Metallgießer" übersetzbar, so dass sich darüber hinaus auch eine Mehrdeutigkeit ergebe.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus der Zahl 4 und dem Wortbestandteil
"FOUNDERSGROUP" zusammen. Bereits die Markenstelle hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Zahl 4, die im Hinblick auf den nachfolgenden englischsprachigen Wortbestandteil ebenfalls englisch "four" ausgesprochen wird, vom
Verkehr als eine Art Platzhalter für das identisch ausgesprochene Wort "for"
(deutsch: "für") verstanden wird. Derartige aus der anglo-amerikanischen Jugendsprache stammende Zahlen-Wortkombinationen sind bereits seit langem in die
inländische Werbesprache übernommen worden und begründen als solche keine
Unterscheidungskraft. Hierzu kann auf die der Anmelderin als PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen mitgeteilten Zurückweisungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts zu Marken wie "4 YOU", "sms4u",
"IPO 4 O", "Value4you", "4fun", "all4printer" und "4students" verwiesen werden,
von denen die Entscheidung 30 W (pat) 234/93 zur Marke "4 YOU", in der auf verschiedene Beispiele aus der deutschen Werbung Bezug genommen wird, bereits
aus dem Jahr 1995 stammt.
Der Wortbestandteil "FOUNDERSGROUP" der angemeldeten Marke wird von den
mit unternehmens-, finanz- und technologiebezogenen Dienstleistungen befassten
Verkehrskreisen, von denen gehobene Kenntnisse der englischen Sprache erwartet werden können, nicht zuletzt im Hinblick auf die Geläufigkeit des Wortes
"GROUP" ("Gruppe") unschwer als Wortkombination erfasst, die sich aus dem
vorangestellten Pluralbegriff
"FOUNDERS" und dem nachgestellten Wort
"GROUP" zusammensetzt. Dabei kann nicht nur davon ausgegangen werden,
dass das Wort "GROUP" für den Verkehr ohne Weiteres als "Gruppe" verständlich
ist (vgl. insoweit auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Entscheidungszusammenfassungen zu Marken wie "THE BOSTON CONSULTING
GROUP", "Interstate Investment Group"), von den hier angesprochenen Verkehrskreisen muss darüber hinaus auch die Kenntnis des Worts "founder" i. S. v.
"Gründer" erwartet werden. Dies belegen insbesondere die von der Markenstelle
angeführten (deutschsprachigen) Internetauszüge mit den Überschriften: "Arbeitskreis Content Management gegründet … - CEO und Co-Founder der CoreMedia
AG zum Leiter ernannt" und "Sergey Brin, Google-Founder gab Interview auf dem
PC Forum".
Darüber hinaus hat der Senat auch den Gesamtbegriff "founders group" (in korrekt
auseinander geschriebenen Schreibweise) mehrfach im Internet belegen können.
Dies betrifft überwiegend Verwendungen im englischsprachigen Internet, wie
etwa:
umanitoba.ca/faculties/management/ti/media/docs/FullProceedings4.1.pdf:
"Ohio Airships has been in business, since 1999. I represent about 40 families that
have formed a founders group that have now raised half a million dollars to get this
project moving. …";
http://marinerbank.com/news/news_050802.html:
(unter der Überschrift: "Local bank is forming":) "… A 38-member founders´ group
formed May 1, with the goal of opening a state-chartered, federally insured, fullservice bank in Port Townsend by early next year. … Typically, a founders´ group
forms in four weeks. …";
www.oikoumene.com/Calcorp…:
"… By designing and implementing a vesting scheme themselves, a founders
group may forestall an investor from doing so on the investor´s terms. …";
http://simmons.mit.edu/prehistory/sh_prehistory_1intro.html:
"1. INTRODUCTION TO THE FOUNDERS GROUP
This is the story of the Founders Group for Simmons Hall. The Founders Group
was a special …";
www.euroharmony.com/forum/viewthread.php?tid=1975&page=1#pid15500:
"… In the coming weeks a group of people will be formed to form a founders
group. Their main task will be to define the statues of IVAO, and register IVAO as
non-profit organisation. This group will later become the Council. …".
Gelegentlich finden sich sogar im deutschsprachigen Internet Verwendungen der
gesamtbegrifflichen Wortfolge "Founders Group", etwa in:
www.simszone.de/var/news/archive/arc11-2002.php:
(in Zusammenhang mit einem Computer- bzw. Onlinespiel:) "So erhalten die Fans,
welche im Betatest angemeldet waren, einen so genannten International Founders
Group Status. Dieser erlaubt es ihnen, weiter Teil der virtuellen Welt zu sein, bis
Sims Online auch hierzulande erscheint. …";
www.speicherguide.de/magazin/optical.asp?todo=de&theID=697&lv=50&mtyp=…:
"… Als neues Mitglied der >>Blu-ray Disc Founders Group<< hat TDK kürzlich die
>>Hard-Coating Technology<< vorgestellt. …".
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil "FOUNDERSGROUP" (in erster Linie) i. S. v.
von "Gründergruppe" ohne weiteres begrifflich einordnen kann, sei es, dass er den
oben belegten Gesamtbegriff "Founders Group" bereits kennt, oder dass er die
beiden Einzelworte "FOUNDERS" und "GROUP" entsprechend den Sprachregeln
sinnvoll zusammensetzt. Die Gesamtmarke "4FOUNDERSGROUP" ist damit aufgrund der o. g. Bedeutung ihrer Einzelbestandteile sowie deren Zusammensetzung bzw. Reihenfolge bei natürlichem Sprachverständnis (und damit ohne jegliche analysierende Betrachtung) in erster Linie als Hinweis darauf verständlich,
dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen "für eine Gründergruppe" bzw.
"für Gründergruppen" bestimmt und geeignet sind. Insoweit liegt eine Merkmalsbezeichnung vor.
Zwar sind, worauf die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen
hat, theoretisch mehrere Bedeutungen des Bestandteils "FOUNDER" denkbar, da
das englische Wort "founder" neben "Gründer" noch die weiteren Bedeutungen
"Stifter" und "Metallgießer" aufweisen kann. Dies ist jedoch nur eine sprachliche
Bedeutungsvariation, die im englischen Sprachraum offensichtlich auch keine
Schwierigkeiten bereitet (ähnlich wie das deutsche Wort "Bank" die Bedeutung
eines Kreditinstituts oder einer Sitzgelegenheit aufweisen kann, damit aber sowohl
für Finanzdienstleistungen als auch für Möbel beschreibend sein wird). Wie im
Übrigen bereits die o. g. Verwendungsbeispiele zum Begriff "founders group" im
englischsprachigen Internet gezeigt haben, wird dieser Gesamtbegriff ungeachtet
einer möglichen sprachimmanenten Interpretationsbedürftigkeit in der lebenden
Sprache jedenfalls tatsächlich verwendet. Dabei erkennt der Verkehr aus dem
Gesamtzusammenhang (z. B. am Auftauchen von Begriffen wie "business" oder
"non-profit-organisation"), ob im Einzelfall eine Gruppe von Unternehmensgründern oder Stiftern gemeint ist (oder aber in Zusammenhang mit Metallgusstechnik
ein "Metallgießer"). Werden die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen, die
sich in erster Linie an Unternehmensgründer wenden, die aber auch für Stifter, in
eng begrenztem Umfang (z. B. Dienstleistungen der Klasse 42) selbst für Metallgießer, in Betracht kommen können, also mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet, so wird der Verkehr aus der konkreten Art der so angebotenen Dienstleistungen unschwer auf den jeweils gemeinten Adressatenkreis schließen können
(vgl. a. BPatG (27. Sen.) GRUR 2000, 330 - "128": Aus dem Zusammenhang mit
der jeweiligen Ware ergibt sich für den Verkehr zweifelsfrei, welche Eigenschaft
(verschiedener Datenverarbeitungsgeräte) jeweils mit der Zahl 128 gemeint ist).
Im Übrigen vermag eine bloße Mehrdeutigkeit nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint jedenfalls dann keine Unterscheidungskraft zu begründen, wenn - wie dies vorliegend auch der Fall ist - jede
dieser Bedeutungen für sich eine sinnvolle Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung darstellt.
Angesichts der belegten Verwendung des Begriffs "founders group" und der weiten Verbreitung des Austausches von Pronomen durch gleichklingende Zahlwörter
in englischen werblichen und umgangssprachlichen Wortkombinationen steht ein
beschreibender Charakter der angemeldeten Marke derart deutlich im Vordergrund, dass auch eine theoretische Eignung der angemeldeten Marke als Wortspiel ("für Gründergruppen", "vier Gründergruppen" oder "aus vier Mitgliedern bestehende Gründergruppe") für sich genommen nicht eine Eignung begründen
kann, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Entsprechend geläufigen Verwendungen wie "4YOU" wird der Verkehr in
erster Linie das Zahlwort "4" als Pronomen "for" interpretieren, was angesichts der
beanspruchten Dienstleistungen hier auch am ehesten Sinn macht. Der angemeldeten Marke fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft. Auch eine Beschränkung
des Dienstleistungsverzeichnisses, die in der mündlichen Verhandlung erörtert
worden ist, hätte keine andere Beurteilung erlaubt oder - im Falle einer Ausnahme
von Unternehmensgründern oder ähnlichen Personen als Zielgruppen der Dienstleistungen - unabhängig von der wohl fehlenden Zulässigkeit solcher nur auf Abnehmerkreise bezogenen Dienstleistungsbeschränkungen eine Täuschungsgefahr
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) begründet. Die Beschwerde musste daher erfolglos
bleiben.
gez.
Unterschriften