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BPatG Beschluss vom 25.10.2006 – 28 W (pat) 53/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 53/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 54 954. 1/10

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 10, vom

28. Februar 2005, aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

CLINICAL HOUSE

ist am 22. September 2004 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der

Klassen 5, 9, 10, 16, 35, 37, 41, 42 und 44 zur Eintragung in das Markenregister

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes,

die Anmeldung teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen

und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen

„Desinfektionsmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche

Zwecke; chirurgische Implantate aus lebendem Gewebe; Software

für die Optimierung von Beschaffungsprozessen im Klinik- und

Gesundheitsbereich; Temperaturanzeiger; Atemgeräte, außer für

künstliche Beatmung; Filter für Atemmasken; Diagnoseapparate,

nicht für medizinische Zwecke; Diffraktionsgeräte (Mikroskopie);

Dosiergeräte; Gasanalysengeräte; wissenschaftliche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte

und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in

Datenspeichern enthaltene Betriebssystem- und Anwendungsprogramme hierfür; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker,

Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und

-apparate

(COM), Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte;

Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte zur Erfassung von Augenbewegungen und zur Umsetzung von Augenbewegungen in Steuer- und/oder Regelsignale; Prothesen; chirurgische Implantate aus künstlichem Gewebe; chirurgische Nadeln;

chirurgische Spiegel; Elektroden für medizinische Zwecke; künstliche Kiefer; Laser für medizinische Zwecke; Lampen für medizinische Zwecke; Ultraviolettlampen für medizinische Zwecke; Masken für medizinisches Personal; Medizinlöffel; Narkosemasken;

Schienen für chirurgische Zwecke; Scheren für chirurgische Zwecke; Sonden für medizinische Zwecke; motorisch betriebene

Werkzeuge für chirurgische Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn-

und tierärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; chirurgisches Messerschmiedewaren; Spezialmobiliar für medizinische Zwecke; Operationstische; Blutanalysegeräte; Blutdruckmessgeräte, Krankenunterlagen; elektrische

Heizkissen für medizinische Zwecke sowie elektrische Heizdecken; medizinische Geräte für die Krankengymnastik; Fäden, Nadeln, Schwämme, Spiegel, vorgenannte Waren für medizinische

Zwecke; Dehnsonden für chirurgische Zwecke; Elektroden für medizinische Zwecke; Elektrokardiographen; Koffer für Ärzte und Chirurgen; medizinische Geräte für Körperübungen und für die Krankengymnastik; Krankentragen; künstliche Linsen für chirurgische

Implantationen; Massagegeräte; Narkoseapparate und Narkosemasken; Pumpen für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; thermoelektrische Kompressen für chirurgische Zwecke; medizinische Thermometer; Tropfenzähler für medizinische Zwecke;

Röntgenapparate für medizinische Zwecke; medizinische Apparate und Geräte zur Auswertung und Analyse von organischem

Gewebe durch Magnetfelder und/oder Ultraschall; Druckereierzeugnisse; Handbücher, gedruckte Programmdokumentationen,

gedruckte Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, schriftliches

Begleitmaterial für Computerprogramme und technische Apparate

und Geräte; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen (ausgenommen Apparate); Vordrucke, Datenblätter

und -bögen; Durchführung der Beschaffung und Optimierung der

Beschaffungskosten durch betriebswirtschaftliche Beratung von

Produkten und Dienstleistungen im Gesundheitswesen; Reparatur

und Instandhaltung von gesundheitstechnischen Geräten, mechanischen Geräten oder von Vorrichtungen für medizinische und orthopädische Zwecke; Reparatur und Instandhaltung von motorisch

betriebenen Werkzeugen und Handwerkzeugen für chirurgische

und/oder medizinische Zwecke; Ausbildung, Erziehung, Unterricht;

Fernkurse; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexten;

Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen; Veranstaltung und

Leitung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Symposien, Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Schulungen, Lehr-

und Vortragsveranstaltungen; Entwicklung von künstlichen Gliedmaßen und Implantaten für Dritte; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen von bakteriologischen oder

chemischen Labors; Vermietung von medizinischen Geräten;

Dienstleistungen von Kliniken und Sanatorien; Dienstleistungen

von Ambulanzen; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen

eines medizinischen Labors; Betrieb von Gesundheitsklubs, nämlich medizinische Dienstleistungen sowie Gesundheits- und

Schönheitspflege für Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellen von medizinischen Gutachten“.

Die teilweise Zurückweisung wurde damit begründet, bei der Wortfolge handle es

sich im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen um eine beschreibende

Angabe, die vom Verkehr keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde.

Sie werde vielmehr als Hinweis auf Waren und Dienstleistungen verstanden, die in

einer Klinik benötigt bzw. erbracht würden. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor, da die beiden Begriffsinhalte „Klinikhaus“ und „klinisches Haus“

keine sich gegenseitig ausschließenden Bedeutungen beinhalteten. Der angemeldete Begriff sei ohne weiteres verständlich und seine grammatikalische Korrektheit

werde auch dadurch bestätigt, dass ihn der Google-Sprachtool mit „klinisches

Haus“ übersetze. Zudem werde er auch bereits im Englischen verwendet, was aus

einer der Anmelderin übermittelten Internetrecherche ersichtlich sei. Der Marke sei

daher jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Bei dieser Sachlage könne die

Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Marke könne aufgrund

ihrer Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da ihr in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und

unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Die angesprochenen

Verkehrskreise hätten keinerlei Veranlassung, sich im Wege einer analysierenden

Betrachtungsweise nur an den einzelnen Markenteilen zu orientieren und als Ganzes sei die Marke im englischen Sprachraum nicht existent. Aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis zu Gunsten der Mitbewerber.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als darin die

Eintragung der angemeldeten Marke teilweise zurückgewiesen

wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge

in das Markenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe entgegen

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den beiden englischen Begriffen

„CLINICAL“ und „HOUSE“ zusammen, denen breite Kreise des inländischen Publikums die Bedeutungsgehalte „klinisch“ bzw. „Haus, Firma“ entnehmen werden

(vgl. Internetlexikon DicData, unter http://www.dicdata.de), wie dies bereits die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. In ihrer Gesamtheit ist die angemeldete

Marke weder lexikalisch belegbar noch lässt sie sich in Alleinstellung als gebräuchlicher Ausdruck des aktuellen englischen Sprachgebrauchs nachweisen.

Insbesondere handelt es sich bei ihr nicht um eine korrekte Bezeichnung für „Klinik“, „Krankenhaus“ oder „Klinikum“, die im Englischen mit den Begriffen „clinic“,

„hospital“, „infirmary“ oder „clinical center“ bezeichnet werden (vgl. nochmals Internetlexikon DicData, a. a. O.). Auch im Inland ist eine Verwendung der Bezeichnung „CLINICAL HOUSE“ oder ihres deutschsprachigen Pendants „klinisches

Haus“ bzw. „klinische Firma“ als Sachangabe nicht feststellbar, vielmehr konnte

lediglich ein markenmäßiger, auf die Anmelderin zurückgehender Gebrauch nachgewiesen werden.

Soweit die angemeldete Wortfolge auf englischsprachigen Seiten im Internet ermittelt werden konnte, erfolgt ihre Verwendung dort ausschließlich in Begriffskombinationen, in denen der Bestandteil „clinical“ die nachfolgenden Sachbegriffe adjektivisch konkretisiert, wie beispielsweise in den Bezeichnungen „clinical house

staff“, „clinical house officer“ oder „clinical house supervisor“. Eine Verwendung

der englischen Wortfolge „CLINICAL HOUSE“ in Alleinstellung ist dagegen nicht

nachweisbar. Damit fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten und Erkenntnissen dafür, dass die angemeldete Marke gegenwärtig benötigt wird oder künftig

als beschreibende Angabe benötigt werden kann. Der beschreibende Charakter

der einzelnen Wortbestandteile reicht für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses keinesfalls aus (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

Die englischsprachige Wortfolge „CLINICAL HOUSE“ kann zwar möglicherweise

im Zusammenhang mit Waren wie „Spezialmobiliar für medizinische Zwecke“ oder

„Operationstische“, unterschwellig einen gewissen Anklang an „Klinik“ vermitteln,

wie dies auch die Markenstelle angenommen hat. Da dieser Begriffsinhalt aber

klar von den grammatikalisch korrekten Übersetzungsvarianten der Marke abweichen, gelangt man zu einer solchen Schlussfolgerung nur über gedankliche Zwischenschritte. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise ist im markenrechtlichen Prüfungsverfahren aber ausgeschlossen und würde dem Eintragungsanspruch des Anmelders nach § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG zuwiderlaufen. Der

Wortfolge fehlt trotz eines gewissen Bedeutungsanklangs die konkrete Eignung

als unmittelbar beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen dienen zu können, so dass ein Allgemeininteresse an ihrer freien

Verwendung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden kann (vgl.

hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196).

Es liegen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Marke für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr nicht als betriebliches

Herkunfts- und Unterscheidungsmittel aufgefasst werden wird, zumal die Wortfolge „CLINICAL HOUSE“ - wie oben dargestellt - weder im Inland noch im englischen Sprachgebrauch beschreibend verwendet wird und sie sich aufgrund ihrer

begrifflichen Unbestimmtheit auch nicht als Anpreisung oder als Werbeaussage

allgemeiner Art eignet (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 735 - Test it). Die angemeldete Marke ist vielmehr als so genanntes sprechendes Zeichen zu werten, das

den Bestimmungszweck der fraglichen Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise lediglich in suggestiver Weise andeutet (vgl. etwa

auch BPatG 24 W (pat) 047/02 - contract-shop, veröffentlicht auf PAVIS PROMA

CD-ROM). Ihr kann somit auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Der angefochtene Beschluss war nach alldem im Umfang der Zurückweisung aufzuheben.

gez.

Unterschriften