Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.10.2006 – 6 W (pat) 360/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 360/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 18 220

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 102 18 220, dessen Erteilung am 26. Juni 2003 veröffentlicht

wurde, ist am 26. September 2003 Einspruch erhoben worden.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und

damit zulässig.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 (eingegangen am 26. Mai 2004) hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass

gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Der Einspruch wird allein auf das Vorliegen einer offenkundigen Vorbenutzung

gestützt. Das Vorbringen der Einsprechenden in Bezug auf die Offenkundigkeit

der von der Einsprechenden genannten Lieferungen sowie die Beweisangebote

sind jedoch nicht hinreichend detailliert und lückenlos genug, um die Möglichkeit

einer Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von den entscheidungserheblichen

Merkmalen der betreffenden Maschinen zweifelsfrei zu belegen oder Ermittlungen

von Amts wegen zu veranlassen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3,

§ 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist,

deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat

folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom

5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, veröffentlicht in BlPMZ 2004, 60) und

macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

gez.

Unterschriften