Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 26 W (pat) 108/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 398 38 065
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 398 38 05
Dorma Vita
für die Waren der Klasse
20: Bettrahmen; Matratzen
24: Bettwaren (soweit in Klasse 24 enthalten)
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 992 184
DORMA
eingetragen für Waren der
Klasse 24: Bettwäsche.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, zuletzt mit Beschluss vom 30. Januar 2003, den Widerspruch
und die gegen den Erstbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung
der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden
Abstand zu der Widerspruchsmarke selbst dann einhalte, wenn zugunsten der Widersprechenden von einem normalen Schutzumfang ihrer Marke ausgegangen
werde. In klanglicher und visueller Hinsicht hebe sich die jüngere Marke infolge
des zusätzlichen Bestandteils „Vita“ hinreichend von der älteren Marke ab. Eine
isolierte Kollisionsprüfung nur anhand des gemeinsamen Bestandteils „Dorma“
komme nicht in Betracht, weil diesem innerhalb der angegriffenen Marke keine
prägende Bedeutung zukomme. Dies würde voraussetzen, dass das weitere Wortelement „Vita“ in den Augen des Verkehrs derart in den Hintergrund trete, dass es
für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden könne. Davon könne
aber nicht ausgegangen werden, weil der Begriff „Vita“ allenfalls eine vage Andeutung einer vitalitätsfördernden Wirkung der betreffenden Waren beinhalte, diese
aber nicht unmittelbar beschreibe und auch nicht derart kennzeichnungsschwach
sei, dass er den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht mitprägen würde. Dies gelte umso mehr, als sich die Wortelemente „Dorma“ und „Vita“ zwanglos
zu einer einheitlichen Bezeichnung verbänden, die sich auch problemlos aussprechen ließe. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr komme ebenfalls nicht in Betracht, da nicht erkennbar sei, dass die Widersprechende die Bezeichnung
„Dorma“ bereits als Stammbestandteil verschiedener Marken benutzt habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, aufgrund der bestehenden Warenidentität sei ein erheblicher Abstand der
beiderseitigen Zeichen erforderlich, der von der angegriffenen Marke jedoch nicht
eingehalten sei. Die Widerspruchsmarke sei mit dem Firmenschlagwort der Widersprechenden identisch. Die Marke genieße eine erhebliche Bekanntheit auf dem
betroffenen Warensektor und sei auch als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Der
Markenbestandteil „VITA“ in der angegriffenen Marke sei ein üblicher Zusatz wie
etwa das Wort „super“ und werde vom Verkehr lediglich als beschreibender Hinweis auf eine bestimmte Version der Marke DORMA angesehen. Der Verkehr werde bei identischen Waren annehmen, diese stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb und seien lediglich verschiedene Versionen der vom gleichen Unternehmen stammenden Waren.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 12. Juli 2000 und 30. Januar 2003 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen.
In dem auf den hilfsweisen Terminsantrag der Widersprechenden anberaumten
Termin zur mündlichen Verhandlung ist von den Beteiligten entsprechend ihren
beiderseitigen Ankündigungen niemand erschienen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr
zutreffend verneint.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen
kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden
Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zutreffend verneint, insofern kann in vollem Umfang auf ihre Ausführungen Bezug genommen werden. Hinzuzufügen ist Folgendes:
Soweit sich die Widersprechende auf eine nicht unerhebliche Bekanntheit ihrer
Widerspruchsmarke stützt, ist hierzu nichts Nachvollziehbares vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke auch als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, sagt darüber nichts aus. Daher spricht nichts für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die vielmehr aufgrund des
beschreibenden Anklangs an die lateinische Herkunft „dormire“ und des zum französischen Grundwortschatz gehörenden Verbs „dormir“ als von Hause aus kennzeichnungsschwach anzusehen ist. Daher ist die Annahme fern liegend, der Verkehr werde das ebenfalls einen beschreibenden Anklang aufweisende Wort „Vita“
in der angegriffenen Marke vernachlässigen und die angegriffene Marke wie die
Widerspruchsmarke nur „Dorma“ benennen. Hiergegen spricht auch, dass die beiden Worte „Dorma“ und „Vita“ durch die gleiche Silbenanzahl und den gleichen
Auslaut klanglich aufeinander bezogen sind und das Weglassen des zweiten Wortes eine willkürliche Aufspaltung des Gesamtbegriffs „Dorma vita“ durch den Verkehr bedeutete, für die aber keinerlei Anlass besteht.
Zu Recht hat die Markenstelle auch die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung
der sich gegenüberstehenden Marken verneint. Es erscheint nicht hinreichend
wahrscheinlich, dass der Verkehr die zur Beurteilung stehenden Marken in relevanter Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der
Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden
Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (BGH, GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547
- BANK 24; BPatG, GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy). Hierzu hat die Widersprechende auch in der Beschwerdeeinstanz nichts vorgetragen. Soweit sie
meint, der Verkehr werde bei dem Betrachten der angegriffenen Marke auf die
gleiche betriebliche Herkunft wie die Widerspruchsmarke schließen, kann dem
nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht, dass der Bestandteil „Dorma“ für die hier
betroffene Ware „Bettwäsche“, wie oben ausgeführt, kennzeichnungsschwach ist
(vgl. BPatG PAVIS-PROMA 24 W (pat) 95/98 - CENTRA#CENTRASCAN) und in
der angegriffenen Marke nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervortritt.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften