Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 28 W (pat) 69/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 69/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 39 797.0/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke
für die folgenden Waren der Klasse 5, 29 und 30:
„diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Milch
und Milchprodukte, Joghurt, Frischkäse, Kefir, Salatsaucen“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung durch Beschluss einer Angestellten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortfolge „Thüringer Wald Rahmkäse“
bestehe aus der ohne weiteres verständlichen Kombination einer schutzunfähigen,
geografischen Herkunftsangabe und einer Sortenbezeichnung. Aufgrund des allgemein verständlichen beschreibenden Gehalts ihres Wortbestandteils werde sie
der Verkehr nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen, sondern ihr lediglich einen Sachhinweis auf die Beschaffenheit und Herkunft der beanspruchten Produkte entnehmen. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen. Zwar sei
der Bildbestandteil nicht warenbeschreibend, die grafische Gestaltung gehe jedoch nicht über das übliche Maß an umrahmender und ausschmückender Darstellung hinaus. Dem angemeldeten Zeichen sei deshalb jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, die grafische Ausgestaltung weise mit ihrer herzförmigen
Unterlegung, dem schräggestellten Schriftzug in speziellen Blockbuchstaben sowie den über das Herzsymbol herausragenden Anfangs- und Endbuchstaben des
Markenworts „Rahmkäse“ die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Keinesfalls
könne das Herzsymbol in der Marke als bloß dekorativer oder ornamentaler
Gestaltungsteil betrachtet werden. Die Tatsache, dass eine Marke als sogenannter Eyecatcher einen Blickfang darstellen könne, stehe dieser Wertung sowohl
nach der Rechtsprechung als auch nach der Kommentarmeinung nicht entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Der angemeldeten
Marke fehlt auch nach Ansicht des Senats jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Wie die Markenstelle umfassend und zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei
dem Wortbestandteil „Thüringer Wald“ um einen allgemein verständlichen Sachhinweis auf den möglichen Herkunftsort der beanspruchten Waren und damit um
eine schutzunfähige geografische Herkunftsangabe. Die Anmelderin hat diese
Wertung bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht in
Frage gestellt und insoweit vorgetragen, sie sehe die grafische Gestaltung der
angemeldeten Marke als schutzbegründendes Element an und verfolge mit ihrer
Anmeldung nicht das Ziel, die aus der geografischen Herkunftsangabe und einer
Produktbezeichnung bestehende Wortfolge „Thüringer Wald Rahmkäse“ zu monopolisieren. Auch ihrer Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sie den
angefochtenen Beschluss nur insoweit für angreifbar hält, als darin der konkreten
Ausgestaltung der angemeldeten Marke eine schutzbegründende Wirkung abgesprochen wurde. Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Erwägungen und
Ausführungen des Senats zum glatt warenbeschreibenden Charakter des Wortbestandteils der angemeldeten Marke.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. etwa
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Zwar weist die Anmelderin zutreffend
darauf hin, dass einer Wort/Bildmarke trotz eines schutzunfähigen Wortbestandteils durch die grafische Ausgestaltung grundsätzlich die erforderliche Unterscheidungskraft vermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 136 - NEW
MAN). Der angemeldeten Marke fehlen aber die hierfür erforderlichen charakteristischen Merkmale, die der angesprochene Verkehr als betrieblichen Herkunftshinweis werten könnte. Im Hinblick auf den ausgeprägten Warenbezug ihres
Wortbestandteils „Thüringer Wald Rahmkäse“ sind dabei die Anforderungen an
eine mögliche schutzbegründende Wirkung der bildlichen Ausgestaltung besonders hoch anzusetzen (vgl. BPatGE 36, 29 - Color COLLECTION). Um den
schutzunfähigen Wortbestandteil für die beteiligten Verkehrskreise bildlich so zu
verändern, dass diese von der Sachaussage weggeführt werden und das Zeichen
als betrieblichen Herkunftshinweis werten können, bedürfte es einer prägnanten
grafischen Gesamtgestaltung (BGH GRUR 2000, 805 – Immo-Börse) , wie sie im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
So sind die drei Markenwörter in einer unauffälligen Schriftart gehalten, die allgemein gebräuchlichen Standard-Schrifttypen entspricht, wie beispielsweise dem
Schriftsatz „Times New Roman“, und an die der Verkehr seit langem gewöhnt ist.
Dass sich die drei Markenwörter dem Betrachter schräggestellt und in einer
zweiteiligen Anordnung präsentieren, kann der Marke ebenso wenig eine hinreichend originelle Bildwirkung verleihen, wie der Umstand, dass der Anfangs- und
Endbuchstabe des Wortbestandteils „Rahmkäse“ über die herzförmige Einfassung
hinausreichen. Letzteres wird außerdem beim spontanen Erfassen der Marke regelmäßig unbemerkt bleiben und vom Verkehr erst bei einer eingehenden, analysierenden Betrachtung bewusst wahrgenommen werden. Ein solches Vorgehen
beim Kauf von Waren des täglichen Bedarfs, wie sie im vorliegenden Fall Gegenstand der Anmeldung sind, ist aber nicht zu erwarten. Der Verkehr nimmt ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise, um ihm dadurch einen
kennzeichnenden Charakter zuordnen zu können. Auch das größenmäßige Herausstellen der genannten Sortenbezeichnung sowie die Verwendung einer Konturschrift entsprechen der allgemeinen Werbepraxis, zentrale Produktaussagen für
die angesprochenen Verbraucher optisch besonders hervorzuheben. Bei derart
einfachen schriftbildlichen Merkmalen handelt es sich um gängige Stilmittel, durch
die angesichts der Fülle vergleichbarer typografischer Gestaltungen und werbemäßiger Eindrücke, mit denen sich das Publikum täglich konfrontiert sieht, einer
unmittelbar beschreibenden Sachaussage keinesfalls die erforderliche Unterscheidungskraft vermittelt werden kann. Zur Veranschaulichung dieser Wertung
sei für die Anmelderin auf die „Motorrad Active Line“-Entscheidung des BGH hingewiesen, in der dem (im Vergleich zu der im vorliegenden Fall verwendeten
Schriftgestaltung) deutlich stärker verfremdeten Schriftzug
keine hinreichende Originalität zugesprochen wurde (GRUR 1998, 394).
Auch die Darstellung des Herzsymbols in der angemeldeten Marke enthält nichts,
was es den angesprochenen Verbrauchern ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wenn die Anmelderin sinngemäß vorträgt, das angemeldete Zeichen könne nicht für Produkte im Bereich der Therapie von Herzkrankheiten verwendet werden, weshalb die von der Markenstelle zitierte „Herzsymbol“-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1989, 425) nicht einschlägig sei,
lässt sie unberücksichtigt, dass die von ihr beanspruchten diätischen Erzeugnisse
für medizinische Zwecke in diesem Bereich durchaus Anwendung finden können.
Letztlich kann dieser Aspekt aber dahingestellt bleiben, denn bei dem Herzsymbol
handelt es sich auch unter anderen Gesichtspunkten um ein Bildelement, das als
solches im Hinblick auf alle beanspruchte Waren einen für den Verkehr allgemein
verständlichen Sinngehalt transportiert. Ursprünglich in der weltlichen und religiösen Kunst als Symbol der Liebe, als Sinnbild der Barmherzigkeit oder - im
Buddhismus - als Symbol der Erleuchtung verwendet, hat die piktogrammartige
Verwendung von Herzsymbolen auch in anderen Zusammenhängen eine weltweite Verbreitung erfahren und ist nicht zuletzt in der modernen Werbung zu einem allgegenwärtigen Gestaltungselement geworden. Dabei hat sich insbesondere die Ausformung als umgekehrtes Blatt mit zwei Rundungen, die nach unten
in eine Spitze verlaufen, als typische Gestaltungsvariante durchgesetzt. In Präsentationskonzepten oder Produktaufmachungen dient das Herzsymbol als so
genannte menschliche Note (Human Touch) der Verstärkung von Werbeaussagen
oder Warenpräsentationen, durch die der angesprochenen Zielgruppe die betreffenden Waren besonders nahe gebracht und damit das Kaufverhalten positiv beeinflusst werden soll. In diesem Sinne ist die Verwendung von Herzsymbolen
mittlerweile universell verständlich und dem inländischen Publikum allgemein bekannt. Das betreffende Bildelement der angemeldeten Marke weicht in keiner
Weise vom werbegrafischen Standard ab, weshalb es vom Verkehr lediglich als
werbeübliche Anpreisung der damit versehenen Produkte wahrgenommen werden
wird.
Insgesamt handelt es sich damit bei der Bildgestaltung der angemeldeten Marke
um eine Kombination von mehreren gebräuchlichen grafischen Einzelelementen,
die keinen schutzbegründenden Überschuss aufweisen und nicht zu einer ausreichenden Verfremdung des schutzfähigen Wortbestandteils führen (vgl. hierzu
Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 266). Die Marke weist
keinerlei schutzfähige Bestandteile auf und vermag damit die Hauptfunktion einer
Marke, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten,
nicht zu erfüllen.
Soweit sich die Anmelderin zur Ausräumung des Schutzhindernisses auf eine ihrer
Meinung nach abweichende Eintragungspraxis beruft, hat bereits die Markenstelle
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Voreintragung möglicherweise
vergleichbarer Marken grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen ableiten lässt. Bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit
einer Marke handelt es sich um eine Entscheidung, die stets einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. hierzu nochmals Ströbele, a. a. O., § 8
Rdn. 25). Eine Bindung durch Voreintragungen wäre zudem nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse
gemäß § 50 MarkenG zu vereinbaren.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
gez.
Unterschriften