Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 28 W (pat) 14/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 23 701.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register wurde das Wort
Fruity
für die folgenden Waren der Klassen 29 und 32:
„Milch und Milchprodukte; Erzeugnisse auf Milch- und Joghurtbasis, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Milchgetränke
auf Molkebasis, jeweils mit oder ohne Hinzufügung von Frucht, Sirup.
Alkoholfreie Getränke mit einem geringen Gehalt an Milch und
Milchbestandteilen, Molkegetränke, mit oder ohne Hinzufügung
von Frucht, Sirup; Fruchtgetränke“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Das Wort
„fruity“ sei freihaltungsbedürftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; außerdem fehle
ihm die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin weiterhin die Eintragung der angemeldeten Marke erreichen. Sie meint, dass das Wort „fruity“ unterscheidungskräftig sei und nicht im Interesse von Mitbewerbern freigehalten werden müsse. Dazu
trägt die Anmelderin vor, dass die angesprochenen weitesten Verkehrskreise im
Bereich der beanspruchten Waren an Wortmarken mit deutlich beschreibender
Bedeutung gewöhnt seien und daher auch die angemeldete Marke „Fruity“ an
erster Stelle als Herkunftshinweis und nicht als reine Warenbeschreibung verstehen würden. Im Übrigen habe die Markenstelle eine beschreibende Verwendung
des Wortes „fruity“ für die beanspruchten Waren nicht belegt. Weiter beruft sich
die Anmelderin auf die Eintragung von Wortkombinationen mit dem Bestandteil
„fruity“ und auf die Eintragung ähnlicher oder vergleichbarer Marken.
Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 20. Juli 2005 und
vom
21. Dezember 2005 aufzuheben.
Einen Antrag auf (ggfs. hilfsweise) Durchführung einer mündlichen Verhandlung
hat die anwaltlich vertretene Anmelderin nicht gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Wort „fruity“
- wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat - freihaltungsbedürftig
i. S. d § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist und deswegen nicht in das Markenregister
eingetragen werden kann.
Der Beschluss konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die anwaltlich vertretene Anmelderin keinen Antrag gem. § 69 Nr. 1 MarkenG auf mündliche Verhandlung gestellt hat - auch nicht hilfsweise - und weil der Senat die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht i. S. v. § 69 Nr. 3 für sachdienlich gehalten
hat. Das Patentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis
erhoben werden soll oder wenn das Patentgericht eine Verhandlung für sachdienlich hält. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben also zu gewärtigen,
dass das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht ist bei seiner Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren weder an einen
bestimmten Termin gebunden noch dazu gehalten, den Beteiligten einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Daher können die Parteien
nicht darauf vertrauen, dass das Gericht sie über einen Termin zur Beschlussfassung unterrichtet. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich in eigener Sache zu äußern (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - „Ceco“). Dazu hatte die Anmelderin seit Einlegung ihrer Beschwerde am 24. Januar 2006 hinreichend Gelegenheit.
Das Wort „fruity“ kann i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als konkrete Beschaffenheitsangabe zu allen beanspruchten Waren „dienen“ und ist deswegen freihaltungsbedürftig.
Das englische Wort „fruity“ - zu Deutsch: „fruchtig“, im übertragenen Sinn auch
„klangvoll, sonor“ (vgl. Pons Großwörterbuch für Experten und Universitäten,
2002, Englisch-Deutsch, Seite 351) - ist das sprachregelmäßig gebildete Adjektiv
zu dem englischen Wort „fruit“ - zu Deutsch: „Frucht, Früchte, Obst“, auch im
übertragenen Sinne für „Ergebnis, Resultat“ oder „Gewinn, Nutzen“ (vgl. Pons
Großwörterbuch a. a. O. Seite 350). Das Wort „fruit“ gehört zum englischen
Grundwortschatz (vgl. Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, bearbeitet von
Erich Weis, Ernst Klett Verlag, 1. Auflage 1977 und 2005, Seite 48) und kann in
Deutschland jedenfalls in seiner direkten, auf Früchte bezogenen Bedeutung als
allgemein verständlich vorausgesetzt werden. Das gilt auch für das von „fruit“ abgeleitete Adjektiv „fruity“. Jede der beanspruchten Waren kann einen „fruchtigen“
Geschmack haben. Für die Waren „mit Hinzufügung von Frucht“ sowie für die
„Fruchtgetränke“ liegt das auf der Hand. Allen anderen Waren kann ein solches
Aroma auch ohne Fruchtanteile mit Hilfe von künstlichen Aromen gegeben werden. Eine solche künstliche Aromatisierung mit Fruchtgeschmack ist im Bereich
der beanspruchten Waren üblich. Das gilt sowohl für „Milch und Milchprodukte“ als
auch für die „alkoholfreien Getränke mit einem geringen Gehalt an Milch und
Milchbestandteilen“ und für die „Sirupe“. Das hat die Anmelderin seit den entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Erstbeschluss vom 20. Juli 2005 nicht
mehr bestritten.
Die Anmelderin irrt, wenn sie meint, dass ein Ausdruck erst dann i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG freihaltungsbedürftig werde, wenn er bereits für die beanspruchten
Waren von Dritten beschreibend verwendet wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG („ dienen können“) ergibt sich zwingend, dass die Eignung des in
Rede stehenden Zeichens als Beschaffenheitsangabe für die beanspruchten Waren entscheidend ist. Steht der beschreibende Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung wie im vorliegenden Fall fest, bedarf es für die Begründung des Freihaltungsbedürfnisses keiner Feststellung darüber, dass und in welchem Umfang
diese Bezeichnung bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (std. Rspr.,
vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726
(Nr. 31) - Chiemsee; vgl. auch BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Da das angemeldeten Wort „fruity“ freihaltungsbedürftig und deswegen nicht
schutzfähig ist, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob dem Wort darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Schließlich kann es auch nicht auf die Voreintragungen ankommen, auf die sich
die Anmelderin beruft. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke ist eine reine Rechtsfrage, keine Frage des Ermessens. Dass das Deutsche Patent- und Markenamt identische oder vergleichbare Marken eingetragen
hat, führt weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Patentamts
(std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; ebenso zum
Gemeinschaftsmarkenrecht EuGH MarkenR 2006, 19, 22 (Nr. 48) - Standbeutel).
gez.
Unterschriften