Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 21 W (pat) 34/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 55 727.6-55
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 S des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 15. November 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Minimierung des Einflusses von externen Störungen, insbesondere
Fremdlicht auf eine optoelektronische Sensoranordnung“ (für welche die Priorität
der Anmeldung mit dem Aktenzeichen DE 198 55 003.0 in Anspruch genommen
worden
ist), durch Beschluss vom 19. Januar 2004 zurückgewiesen. Der
Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 24. November 2003 eingereichten
Patentansprüche 1 bis 3 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der geltende Patentanspruch 1 unklar abgefasst sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
19. Februar 2004, die sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2005 begründet.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 2. Februar 2005 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 zu
erteilen; die übrigen Unterlagen wie Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet - mit einer Merkmalsgliederung versehen:
M1 Verfahren zur Minimierung des Einflusses externer Störungen auf eine Lichtsender/Lichtempfänger-Einheit eines optoelektronischen Sensors,
dadurch gekennzeichnet,
M2
daß die vorhandenen Störungen am Lichtempfänger
gemessen
M3
und dabei der vom Sender ausgesendete Sendeimpuls so
an die gemessene Störgröße angepaßt wird,
daß der zeitliche Mittelpunkt des Sendesignales im positiven oder negativen Nulldurchgang der Störgröße liegt,
M4
und daß der Lichtempfänger positive und negative Anteile
der Störung mißt,
M5
die
sich
in einer nachfolgenden Auswerteeinheit
gegeneinander aufheben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen, § 79 PatG, da die
Erfindung nicht ausführbar ist, § 34 Abs. 4 PatG. Die Patentanmeldung ist in dem
angegriffenen Beschluss somit zu Recht zurückgewiesen worden, § 48 PatG.
§ 34 Abs. 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und
vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Danach ist
eine Erfindung ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch
zu verwirklichen, wobei die Erfindung nicht buchstabengetreu realisierbar sein
muss, sondern es ausreicht, dass der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig in praktisch ausreichendem Maße erreichen
364 - jeweils m. w. H.).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die insoweit erforderlichen Angaben
nicht im Patentanspruch selbst enthalten sein, sondern es ist ausreichend, dass
sich diese aus der Patentschrift insgesamt ergeben. Auch ist es nicht erforderlich,
dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 223, 225; Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2004, 47, 48 - blasenfreie Gummibahn I).
Dennoch genügen vorliegend die Unterlagen diesen Anforderungen nicht.
Die Prüfungsstelle hat im angefochtenen Beschluss den Standpunkt vertreten,
dass der Gegenstand der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Zeichnung nicht
zu ermitteln sei, da unklar sei, was tatsächlich die positiven und negativen Anteile
der Störung sein sollen, deren Einfluss zu minimieren der Zweck des beanspruchten Verfahrens sei.
Nach eingehender Diskussion ist der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung
zum selben Ergebnis gelangt.
Der hier zuständige Fachmann - ein mit der Entwicklung von optoelektronischen
Sensoren befasster Diplomphysiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschlägiger Berufserfahrung - weiß, dass Lichtempfänger eines
optoelektronischen Sensors üblicherweise als Photodiode oder -transistor ausgebildet ist, welche Lichtimpulse - Nutzsignale ebenso wie Störsignale - in Stromsignale umwandeln, die zur Intensität der Lichtsignale proportional sind. Die Lichtintensität aber wird durch das Quadrat der elektrischen und magnetischen Feldstärke der Lichtsignale bestimmt. Deshalb sind für die erhaltenen Stromsignale
keine positiven oder negativen Anteile zu erwarten.
Die Angaben im Merkmal [M3], denen folgend ein vom Sender ausgesendeter
Sendeimpuls so an die gemessene Störgröße angepasst werden soll, dass der
zeitliche Mittelpunkt des Sendesignals im positiven oder negativen Nulldurchgang
der Störgröße liegt, sind daher ebenso wenig nachvollziehbar, wie das Merkmal [M4], „dass der Lichtempfänger positive und negative Anteile der Störung
misst“. Da positive und negative Signalanteile aus den genannten physikalischen
Gründen nicht zu erwarten sind, ist dann auch unbestimmt, was genau sich in einer nachfolgenden Auswerteeinheit gegeneinander aufheben soll (Merkmal [M5]).
Die konkreten Maßnahmen, die erforderlich wären, um am Lichtempfänger vorhandene und von diesem gemessene Nutz- und Störsignale so aufzubereiten,
dass sich daraus positive und negative Anteile ergeben, sowie sie in den Figuren 1 und 2 dargestellt sind, sind weder den Ansprüchen noch den übrigen Anmeldungsunterlagen entnehmbar.
Die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen sind entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung (vgl. auch den Schriftsatz vom 2. Februar 2005,
Seite 2, Absatz 3) für eine nacharbeitbare Verfahrenslehre jedenfalls in keiner
Weise völlig ausreichend.
Auch das Vorbringen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung, dass sich
die Abszisse für den Zeitverlauf der Signale in den Figuren für den mit optischen
Gegebenheiten vertrauten Fachmann selbstverständlich nicht als absolute Nulllinie für die Spannungsverläufe u(t) verstehe, sondern lediglich als eine auf den
Mittelwert einer sich ändernden Störgröße gelegte, gegenüber der Nulllinie verschobene Achse, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Den beispielsweise in
Zeile 1, Zeile 39 bis 44 der Offenlegungsschrift ist von einem (negativen) Nulldurchgang der Störgröße die Rede. Die von der Anmelderin geltend gemachte
Definition der „Nulllinie“ findet dagegen in den Anmeldeunterlagen keinerlei Stütze,
weitergehende Definitionen sind den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmbar.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften