Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 24 W (pat) 12/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 12/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 06 653.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
IMAGEPARK
Die Wortmarke
ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgen Beschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Dienstleistung
„Betrieb von Bilddatenbanken für gewerbliche Abnehmer“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 6. Juli 1999 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die als Marke
angemeldete Bezeichnung sei sprachüblich aus den beiden dem englischen
Grundwortschatz entnommenen Begriffen „IMAGE“ und „PARK“ zusammengesetzt. Auf dem Gebiet der Datenverarbeitung sei der Markenbestandteil „IMAGE“
als Bezeichnung für Bilddateien oder für den Gesamtinhalt eines Datenträgers
bekannt. Als beispielhaft seien in diesem Zusammenhang die Begriffe „Image-Kopie“, „Imagemap“, „Image-processing Software“, „Image communication“, „Image
editor“, „Image file“, „Image input“ oder „Image program“ zu nennen. Auch der
weitere Markenbestandteil „PARK“ habe auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
eine spezielle Bedeutung, nämlich „Magnetplattenzugriffskamm“. Bezogen auf die
von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen sei die Wortkombination
„IMAGEPARK“ daher ohne Weiteres geeignet, eine sachliche Aussage zu den
angebotenen Dienstleistungen zu liefern, die die Art der Digitalisierung und Archivierung von Bildern und den Betrieb von Bilddatenbanken beträfen. Der beschreibende Charakter der als Marke angemeldeten Wortkombination „IMAGEPARK“
werde von den inländischen Verkehrskreisen auch ohne Weiteres erkannt, da im
Bereich der Datenverarbeitung englische Begriffe weit verbreitet seien und vom
deutschen Verkehr nicht als fremdsprachig empfunden würden. Da die Bezeichnung „IMAGEPARK“ glatt beschreibend sei, könnten ihr die angesprochenen
Verbrauchskreise auch keinerlei betriebliche Kennzeichnungsfunktion zuweisen.
Die Bezeichnung sei daher nicht nur freihaltebedürftig, sondern ihr fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Bezeichnung
„IMAGEPARK“ sei ein reines Fantasiewort, das in keinem Wörterbuch nachweisbar sei und auch im technischen Sprachgebrauch nicht benutzt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten sich unter dem Begriff „IMAGEPARK“ allenfalls einen Landschaftsgarten vorstellen, dessen Gegenstand das Persönlichkeits-
oder Charakterbild einer bestimmten Person sei oder in dem das Bild von jemandem zum Thema gemacht werde. Weitere Möglichkeiten bestünden darin, dass
die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „IMAGEPARK“ eine Kunstausstellung in einem Garten oder den Namen einer Vereinigung assoziieren würden, deren Mitglieder sich zum Ziel gesetzt haben könnten, Landschaftsgärten zu
malen. Genau so gut könnte der Bezeichnung „IMAGEPARK“ auch ein Erholungsgrundstück, ein Vergnügungspark, ein Spielpark oder ein militärisch genutzter Ort zugrunde gelegt werden, weshalb zu den bereits genannten möglichen Assoziationen der Verkehrskreise noch eine Vielzahl weiterer hinzugedacht werden
müssten. Die Markenstelle habe demgegenüber der Bezeichnung „IMAGEPARK“
eine Bedeutung zugesprochen, die auf einer willkürlichen verwirrenden Vermischung mehrerer sich widersprechender Inhalte beruhe. Letztlich sei der begriffliche Inhalt der Bezeichnung „IMAGEPARK“ völlig unklar. Ihr müsse daher bezogen
auf die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen jeder beschreibende
Charakter abgesprochen werden. Weder das eine noch das andere von der Markenstelle angenommenen Eintragungshindernis sei daher gegeben.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin die Voraussetzungen für
eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG behauptet und
in diesem Zusammenhang diverses Prospektmaterial, Werbeunterlagen und insgesamt fünf Bescheinigungen von Geschäftskunden vorgelegt, in denen diese
bestätigen, dass ihnen die Marke „IMAGEPARK“ als Hinweis auf die Anmelderin
bekannt sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf
das der Anmelderin übersandte Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-
Recherche, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke für die von ihr noch umfasste
Dienstleistung „Betrieb von Bilddatenbanken für gewerbliche Abnehmer“ sowohl
als beschreibende freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als
auch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von
der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG hat die Anmelderin nicht
glaubhaft dargelegt.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht
eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden
können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“;
GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) „BIOMILD“). Dabei erfordert das Schutzhindernis nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird, vielmehr genügt, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) „DOUBLEMINT“; a. a. O. (Nr. 38) „BIOMILD“).
Bei einem fremdsprachigen Wortzeichen - wie dem vorliegenden - ist dies dann
anzunehmen, wenn es in sprachüblicher Form in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 32) „DOUBLEMINT“; a. a. O. (Nr. 38, 39)
„BIOMILD“) und die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die
- beschreibende - Bedeutung des Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006,
411, 413 (Nr. 26) „Matratzen Concord/Hukla“). Diese Voraussetzungen liegen bei
der angemeldeten englischsprachigen Begriffskombination „IMAGEPARK“ vor.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die sprachregelgerechte Zusammenstellung der beiden einfachen, dem englischen Grundwortschatz angehörenden Substantive „image“ (= Bild, Abbild) und „park“ (= Park, Parkanlage, Parkplatz; vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002),
deren Bekanntheit bei den inländischen Verkehrskreise schon im Hinblick auf die
in der deutschen Bevölkerung weit verbreiteten Grundkenntnisse der englischen
Sprache überwiegend vorausgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der
Anmelderin stellt der Gesamtbegriff „IMAGEPARK“ in der sich aus der wörtlichen
Übersetzung der Einzelwörter ergebenden Bedeutung „Bilderpark“ in Bezug auf
die hier in Rede stehende Dienstleistung eines „Betrieb von Bilddatenbanken“ eine
unmittelbar merkmalsbeschreibende Angabe dar. Hierbei hat das englische Wort
„park“ im vorliegenden Zusammenhang fraglos den gleichen begrifflichen Inhalt,
nämlich i. S. v. „Gesamtbestand“, wie er z. B. auch in den deutschen Wortkombinationen „Wagenpark“, „Maschinenpark“ oder „Fuhrpark“ hervortritt (vgl. z. B.
DUDEN, Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim, 2006), während das vorangestellte Bestimmungswort „image“ i. S. v. „Bild“ den Gegenstand des Bestandes
näher spezifiziert.
Abgesehen davon hat der Senat im Rahmen einer Recherche im Internet, deren
Ergebnisse er der Anmelderin zur Kenntnis gegeben hat, deutliche Belege dafür
gefunden, dass die Wortkombination „IMAGEPARK“ vom Geschäftsverkehr auf
dem Gebiet digital betriebener Bilddatenbanken, in dem generell ein von englischen Ausdrücken geprägter Sprachgebrauch zu beobachten ist, tatsächlich in der
Bedeutung von „Bilderpark“ oder „Bildersammlung“ eingesetzt wird und folglich
von den maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen, zu denen auch der Fachverkehr zählt (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“;
Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.), regelmäßig auch so verstanden wird (vgl.
z. B. „Zensufi image park“ unter: www.zensufi.com/image.htm). Im Übrigen lässt
sich auch der deutsche Begriff „Bilderpark“ in entsprechend sachbeschreibender
Verwendung im Internet nachweisen.
Hiernach steht außer Frage, dass die zur Eintragung angemeldete Wortmarke
„IMAGEPARK“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, da sie in einer den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen
verständlichen und naheliegenden Bedeutung den Gegenstand der mit ihr beanspruchten Dienstleistung, nämlich den „Betrieb von Bilddatenbanken für gewerbliche Abnehmer“, bezeichnet und insoweit zur sachlichen Beschreibung dieser
Dienstleistung dienen kann. Des Weiteren folgt hieraus, dass die Beurteilung der
Markenstelle - jedenfalls vom Ergebnis her - nicht zu beanstanden ist, dass der
angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchte
Dienstleistung auch die erforderliche Eignung fehlt, diese Dienstleistung als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH
GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153
„antiKALK“;
GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“).
Ferner gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Eintragungshindernisse durch eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der
Marke i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden sind. Die Anmelderin hat
die für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung der Marke „IMAGEPARK“ notwendigen Vorraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen und belegt.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Eintragung
angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt
hat. Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der
angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) „Chiemsee“; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 65)
„Philips“; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 „REICH UND SCHOEN“; GRUR 2006,
760, 762 „LOTTO“; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. „VISAGE“). Die zunächst erforderliche Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung verlangt allerdings Angaben, aus denen sich ergibt,
in welcher Form,
für welche Waren/Dienstleistungen, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann das angemeldete Zeichen nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete
Belege sind insbesondere Kataloge, Preislisten, Werbematerial (unter Angabe der
jeweiligen Auflagenzahl) sowie Angaben zu den getätigten Werbeaufwendungen
und zu den bisher erzielten Umsätze (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rn. 345). Diesen Anforderungen werden die von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen nicht gerecht.
Die Anmelderin hat zwar entsprechend der von ihr vorgenommenen Einschränkung auf die nunmehr beanspruchte Dienstleistung „Betrieb von Bilddatenbanken
für gewerbliche Abnehmer“ insgesamt fünf Bescheinigungen von Geschäftskunden vorgelegt, in denen diese bestätigen, dass ihnen die Marke „IMAGEPARK“ als
Hinweis auf die Anmelderin bekannt sei. Außerdem hat sie in diesem Zusammenhang diverses Prospektmaterial und einige Werbeunterlagen vorgelegt. Diese
Belege leiden jedoch an dem Mangel, dass ihre Aussagkraft ohne die Mitteilung
entsprechender Umsatzzahlen sowie gegebenenfalls getätigter Werbeaufwendungen oder zumindest des Umfangs der in den letzten Jahren unter der Marke
„IMAGEPARK“ durchgeführten einschlägigen Aufträge
letztlich keine Rückschlüsse auf den unter den gewerblichen Auftragnehmern der Anmelderin bestehenden Durchsetzungsgrad der Marke zulassen. Die Anmelderin hat insbesondere nicht mitgeteilt, wie viele Geschäftskunden sie in den letzten Jahren insgesamt betreut hat, und damit ein wichtiges Kriterium, das für die Bewertung der fünf
vorgelegten Kundenbescheinigungen unerlässlich ist, unerwähnt gelassen.
Nachdem der Vortrag der Anmelderin keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke für die beanspruchte Dienstleistung
ergibt, bestand auch keine Notwendigkeit zur Einleitung eines förmlichen Verkehrsdurchsetzungsverfahrens.
gez.
Unterschriften