Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 26 W (pat) 111/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 111/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 02 646.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 29. November 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
„Klasse 35:
Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens,
nämlich Werbung und Marketing in Bezug auf Verkehrs- und
Transportdienstleistungen
Klasse 38:
Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens,
nämlich die Reparatur und Instandsetzung von Gegenständen beliebiger Art nach Abnutzung, Beschädigung, Zerfall oder teilweiser
Zerstörung
Klasse 39:
Dienstleistungen eines Verkehrs- und Transportunternehmens,
nämlich den Transport von Personen oder Waren von einem Ort
an einen anderen, insbesondere per Schiene oder Straße, und
Dienstleistungen die notwendigerweise mit diesen Transporten in
Beziehung stehen“
angemeldete Wortmarke 305 02 646.1
Mainbahn
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der aus zwei beschreibenden Angaben gebildete Begriff „Mainbahn“ stelle eine Sachbezeichnung dar, die in
ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination und ihrem daraus resultierenden
Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ungeeignet sei. In Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen, die sämtlich zum Leistungsspektrum eines Verkehrs- und Transportunternehmens zählen, erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einem beschreibenden Hinweis auf Art und geografischen Bezug der betreffenden Leistungen und werde jedenfalls von einem überwiegenden Teil des angesprochenen
Publikums nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung werde bisher nicht als beschreibende Angabe für Transportdienstleistungen verwendet. Durch die Kombination der Art des
Transportmittels „Bahn“ mit einer geografischen Angabe, insbesondere Flussnamen, werde überwiegend der Anbieter der Bahndienstleistungen bezeichnet, nicht
aber die konkrete Dienstleistung umschrieben. Es bestehe der Bezeichnungsgebrauch, Anbieter von Bahndienstleistungen mit der Bezeichnung „Bahn“ und
einer regionalen Angabe zu kombinieren. Deshalb sei der Verkehr daran gewöhnt,
darin einen Herkunftshinweis zu sehen, worauf auch das BPatG in der Entscheidung 29 W (pat) 357/00 SaarEnergie abgestellt habe. Darüber hinaus sei die
Kombination „Mainbahn“ mehrdeutig und weise keinen konkreten Begriffsgehalt
auf. Die Bezeichnungen „S-Bahn Rhein-Neckar“ und „S-Bahn Rhein-Main“ seien
auf die vorliegende Anmeldung nicht übertragbar, da durch die Verwendung
zweier Flussnamen das betreffende geografische Gebiet wesentlich näher umrissen werde. Mit dem Bestandteil „Main“ seien überdies eine Reihe von Marken eingetragen worden wie „MAIN RING“, „MAIN FM“, „MAIN OFFICE“, „main
KUNDENSERVICE GmbH“ etc..
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Bezeichnung „Mainbahn“ ist nicht unterscheidungskräftig gemäß
Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung weist eine Marke dann
auf, wenn sie geeignet ist, die Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer
zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit;
BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist
im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das
darin besteht, den freien Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten
(EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren
und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148,
1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein
für die
fraglichen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus
ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl.
BGH a. a. O. - Cityservice).
Der Bestandteil „Main“ (= rechter Nebenfluss des Rheins) bezeichnet einen der
bekanntesten Flüsse Deutschlands und stellt gleichzeitig als Gebietsbezeichnung
eine geografische Herkunftsangabe bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen
dar (vgl. BPatG 29 W (pat) 251/02 - Isar Anzeiger). Entgegen der Auffassung der
Anmelderin konkretisiert der Flusslauf des Mains die regionale Zuordnung hinreichend; es bedarf hierfür nicht etwa der Verwendung zweier Flussnamen. Weiterhin enthält die angemeldete Marke den für Transportmittel rein beschreibenden
Gattungsbegriff „-bahn“. Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender Sinngehalt ergibt
(vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682 - BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678, 679 -
Postkantoor). Dies ist vorliegend zu bejahen. In Bezug auf die angemeldeten
Dienstleistungen lässt sich der Wortfolge „Mainbahn“ lediglich entnehmen, dass
die betreffenden Bahntransportdienstleistungen im geografischen Bereich des
Main-Gebietes (oder entlang des Mains) erbracht werden bzw. die Werbe- bzw.
Reparaturdienstleistungen eine im Main-Gebiet (oder entlang des Mains) verkehrende Bahn zum Gegenstand haben. Aufgrund des somit im Vordergrund stehenden, klar beschreibenden Aussagegehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten, sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen, zumal sich dieser Begriffsgehalt
unmittelbar erschließt und keinen Raum für eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit lässt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich keine Schutzfähigkeit der
angemeldeten Marke aufgrund der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Markt für
Bahntransportdienstleistungen. Die von der Anmelderin angeführten Beispiele
weisen neben den geografischen Bezeichnungen und der Angabe „Bahn“ überwiegend Zusätze einer Gesellschaftsform auf (wie z. B. GmbH, AG oder den Bestandteil „(Eisenbahn-)Gesellschaft“; dies gilt auch für die angeführten S-Bahn-
Bezeichnungen); weiterhin ist in nahezu allen Fällen eine aus den Anfangsbuchstaben der Einzelwörter bestehende Abkürzung nachgestellt. Durch diese Hinzufügungen können sich durchaus betriebskennzeichnende Individualisierungen ergeben wie sie indes vorliegend bei der bloßen Zusammenfügung zweier eindeutig
beschreibender Begriffe nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf eine
branchenspezifische Benutzungspraxis zu bemerken, dass Bahnstrecken häufig
entlang eines Flusses verlaufen und daher typischerweise nach dieser Streckenführung benannt werden - vgl. die auch von der Markenstelle angeführten Beispiele „Donaubahn“, „Neckarbahn“ oder „Moselbahn“ - die jedenfalls Eingang in
den Sprachgebrauch gefunden haben, mögen die „offiziellen“ Bezeichnungen der
Transportunternehmen auch anders lauten.
Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung BPatG 29 W (pat) 357/00 „Saar-
Energie“ besitzt für den vorliegenden Fall keine Relevanz, da - abgesehen von
einer dort gegebenen gänzlichen Übereinstimmung mit der branchenspezifischen
Bezeichnungspraxis - in jener Entscheidung maßgeblich auch darauf abgestellt
wurde, dass mit der Wortkombination aufgrund abweichender Begrifflichkeiten
keine verkehrswesentlichen Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen beschrieben werden; während vorliegend eine beschreibende Angabe zu bejahen
ist.
Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil „Main“
vermögen schließlich ebenfalls eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da sie
aufgrund anderer Zusammensetzungen keine echte Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Anmeldung aufweisen.
Darüber hinaus besteht - gerade im Hinblick auf die Aufweichung des Monopols
der Deutschen Bahn AG und die wachsende Privatisierung der Bahnstrecken -
auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der vorliegenden,
konkret beschreibenden Wortkombination, da es möglichen Mitbewerbern unbenommen bleiben muss, Transportdienstleistungen nach dem geografischen Verlauf ihrer Streckenführung entlang des Mains oder in Gebieten, die nahe dem
Main gelegen sind, zu bezeichnen.
gez.
Unterschriften