Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 32 W (pat) 173/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 173/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 51 963.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 29. November 2006 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2004 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 8. Oktober 2003 für zahlreiche Waren in den Klassen 6, 14, 16, 21, 25 und
28 sowie Dienstleistungen in den Klassen 39, 41 und 43 angemeldete Wortmarke
Mythos Solitude
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung durch Beschluss einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom 13. Juli 2004 teilweise, nämlich für die Waren
und Dienstleistungen
„Plaketten aus Metall, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Pokale
und Büsten aus unedlen Metallen; Anstecknadeln; Medaillen; Pokale und Büsten aus Edelmetall; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Fahnen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plakate;
Pokale aus Glas und Porzellan; Büsten aus Porzellan, Ton oder
Glas; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Spielkarten; Spiele,
Spielzeug; Automodelle; Sporthandschuhe; Veranstaltung von
Reisen, Transportwesen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben
(Erziehung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung
von Rallyes und Autosternfahrten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“
als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.
Die angemeldete Marke bestehe aus einer sprachüblichen Wortkombination, wobei „Mythos“ eine Begebenheit legendären Charakters bezeichne und „Solitude“
der Name einer Rennstrecke im Stuttgarter Wildpark sei, auf der von 1903 bis
1965 Auto- und Motorradrennen stattgefunden hätten. Die Markenanmeldung
erinnere an die glorreiche Zeit dieser Rennstrecke und der damit verbundenen
Veranstaltungen. Mithin liege für die versagten Waren und Dienstleistungen eine
beschreibende Sachangabe bezüglich deren Bestimmung, Inhalt und Thematik
vor.
Dem Beschluss waren Ausdrucke von Internet-Seiten beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt
den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Juli 2004 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstabs fehle der
angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff
„Mythos Solitude“ sei mehrdeutig, der angesprochene Verkehr bringe diesen nicht
mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in Verbindung. Für die
Annahme eines Freihaltebedürfnisses fehle es an konkreten Feststellungen der
Markenstelle. Zusätzlich weist der Anmelder auf seiner Ansicht nach vergleichbare
eingetragene Marken hin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 a. F. MarkenG). In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg
- bezüglich „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ -; hinsichtlich aller sonstigen verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen fehlt
der angemeldeten Bezeichnung dagegen jegliche Unterscheidungskraft (gemäß
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517, Nr. 40 - Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort
bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O. - Cityservice).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch
einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn
die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren
und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher
für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar
jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Bei Mehrwortmarken ist auf den Sinngehalt in der Gesamtheit im Blick auf die
konkret beanspruchten Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote abzustellen.
Das Wort „Mythos“ ist seit langem als Lehnwort in den deutschen Sprachschatz
eingegangen und bezeichnet u. a. eine „Person, Sache, Begebenheit, die (aus
meist verschwommenen irrationalen Vorstellungen heraus) glorifiziert wird, legendären Charakter hat“ (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl., S. 522). „Solitude“ ist,
abgeleitet von einem in der Nähe gelegenen Barockschloß, der Name einer Motorsport-Rennstrecke am Stadtrand von Stuttgart. Selbst wenn dort heute keine
Automobil- und Motorradrennwettbewerbe mehr ausgetragen werden, genießt diese Rennstrecke nach wie vor große Bekanntheit - weit über den Kreis von Motorsport-Begeisterten im engeren Sinne hinaus -, wie etwa der nachfolgende Beitrag
in einer aktuellen Veröffentlichung (Beilage der NJW zum Deutschen Juristentag
in Stuttgart, September 2006, S. 67) zeigt:
Lange Zeit verband sich der Begriff Autostadt Stuttgart auch mit
der Solitude-Rennstrecke. Von 1935 bis 1965 wurde der 11,3 km
lange Grand-Prix-Rundkurs Solitude für Formel 1-Rennen und
Motorradweltmeisterschaftsläufe genutzt. Mit einem Höhenunterschied von 123 Meter, einer größten Steigung von 15 % und größtem Gefälle von 11 %, 26 Links- und 19 Rechtskurven und einer
längsten Geraden von 550 Metern gehörte sie zu den anspruchsvollsten Rennstrecken der Welt. Die legendären Rennen, zu denen die Zuschauer zu Hunderttausenden strömten, sind ein Stück
Geschichte der Stadt. Begonnen hatte es übrigens bereits 1903,
der Fahrradclub Bad Cannstatt veranstaltete schon 1903 das erste
Bergrennen für Motor-Fahrräder.
Bereits die Markenstelle hat ausreichend belegt, dass - was der Anmelder wohl
auch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen kann und will - „Solitude“ eine (ehemalige)
Motorsport-Rennstrecke in Stuttgart bezeichnet, dass an die dort abgehaltenen
Rennen auch heute noch, z. B. durch Jubiläumsveranstaltungen, erinnert wird und
dass dabei auch die Bezeichnung „Mythos Solitude“ Verwendung findet. Der
Frage, ob und inwieweit der Anmelder selbst an der Ausrichtung derartiger Veranstaltungen beteiligt ist, kommt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von
Hause aus keine Bedeutung zu.
Folglich ist die angemeldete Bezeichnung schutzunfähig für sämtliche Dienstleistungen, die sich unter sportlichen, kulturellen oder touristischen Gesichtspunkten
(einschließlich Transport, Verpflegung und Beherbergung) mit der Solitude-Rennstrecke und den gleichsam legendären (zum Mythos gewordenen) Motorsportwettbewerben befassen. Entsprechendes gilt für Unterhaltungsveranstaltungen aller
Art sowie Messen und Ausstellungen, welche dieses Thema zum Gegenstand haben können. Gleichfalls nicht schutzfähig ist die angemeldete Bezeichnung für
sämtliche Waren, unabhängig von der Materialbeschaffenheit, die als Andenken
und Trophäen in Betracht kommen, Abbildungen enthalten (wie Photographien,
Plakate) oder in gedruckter Form (Druckerzeugnisse, Kataloge) inhaltsbezogene
Informationen und Darstellungen vermitteln können. Auch Spielkarten, Spiele,
Spielzeug und Automodelle können die Solitude-Rennen und die damaligen Sportwagen zum Gegenstand haben. Bekleidungsstücke aller Art sowie Kopfbedeckungen, Schuhwaren und Gürtel können so beschaffen und gestaltet sein, wie
sie die Teilnehmer an den Rennsportwettbewerben früher getragen haben; diese
Annahme liegt gerade in Anbetracht des aktuellen Retro-Looks nicht fern.
Ob der Wortfolge „Mythos Solitude“ für die versagten Waren und Dienstleistungen
zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Auf Durchsetzung der angemeldeten Bezeichnung im Verkehr infolge Benutzung
(§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist (nur) für „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)“ geboten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass sich etwa Planer von Motorsportrennstrecken, Automobilsportfunktionäre, Rennleiter und vielleicht auch Fahrer mit den Verhältnissen der (früheren)
Solitude-Rennstrecke im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen befassen; es liegt
aber nicht sonderlich nahe, für sachbezogenes Lehr- und Unterrichtsmaterial den
emotional besetzten Begriff „Mythos“ innerhalb einer Wortkombination zu verwenden. Für die betreffenden Waren ist die angemeldete Marke daher weder freihaltebedürftig (i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch entbehrt sie insoweit eines Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften