Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Urteil vom 30.11.2006 – 3 Ni 42/05

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. November 2006 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 42 03 820

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 10. Februar 1992 angemeldeten

Patents 42 03 820 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine „Fahrbare Betonpumpe“ und umfasst nach der Streitpatentschrift 4 Patentansprüche, von denen

die mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage allein angegriffenen Patentansprüche 1

und 2 wie folgt lauten:

„1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4)

und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit

ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa

in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der

Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer

Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach

vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.

2. Fahrbare Betonpumpe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren Stützbeine (5, 6) an einem gemeinsamen, sich quer zur

Fahrtrichtung (F) erstreckenden Querträger (9) befestigt sind, an

dem auch der Mastbock (3) befestigt ist."

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil dessen

Gegenstand - soweit angegriffen - nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Dokumente:

Anlage 3 DE 31 24 029 A1,

Anlage 4 DE 38 30 315 A1,

Anlage 5 US 3 707 990,

Anlage 6 US 3 985 036,

Anlage 7 DE 117 663,

Anlage 9 DE-OS 2 322 383,

Anlage 10 DE-AS 1 231 867,

Anlage 13 Prospekt der Fa. Reich „Autobetonpumpen“,

Anlage 14 DE 41 35 653 A1

Anlage W1 DE 29 41 813 A1.

Der Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 42 03 820 im Umfang der Patentansprüche 1

und 2 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und halten das Streitpatent in

dem angegriffenen Umfang für patentfähig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund steht dem Streitpatent, soweit mit der

vorliegenden Nichtigkeitsklage angegriffen, nicht entgegen, (§ 22 Abs. 1, § 21

Abs. 1, Nr. 1 PatG).

I.

1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift eine fahrbare Betonpumpe

mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die

hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa

in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von

den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken (Streitpatentschrift

Sp. 1, Z. 3 bis 12).

Eine solche Betonpumpe ist aus der DE 31 24 029 A1 bekannt. Die Schwenklager

der vorderen Stützbeine sind dabei kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und

werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt.

Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen

Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden,

auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Obgleich sich diese Anordnung der

Stützbeine bewährt hat, da die Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit

deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abstützpunkte zum

Mastbock ermöglicht, muss zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen, da die Stützbeine von hinten

nach vorne geschwenkt werden müssen, und zwar auch dann, wenn nicht die

volle Stützlänge der Stützbeine erforderlich ist. Das hat den Nachteil, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen häufig nicht einsetzbar sind, da zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 13 bis 35).

In der DE 41 35 653 A1 ist ein Lösungsvorschlag beschrieben, bei dem die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in

Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur

Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 34 bis 44).

Darüber hinaus ist aus der DE 38 30 315 A1 eine Betonpumpe bekannt, bei der

die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf

eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort

um teleskopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lässt sich durch die Diagonalanordnung ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen, dennoch ist die maximal erzielbare

Länge der Stützbeine begrenzt. Ferner lässt sich bei dieser Lösung nur die Länge

der vorderen Stützbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die

Betonpumpe (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 45 bis 57).

2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde

liegende Aufgabe darin, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art

so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei möglichst großer

maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 58 bis 64).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 eine

a) Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4)

b) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und

teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung,

c) wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8),

bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte

angelenkt sind und

d) sich

in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den

Schwenklagern (S)

in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken,

e) wobei die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und

f) wobei sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von

den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne

und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.

II.

1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.

Gemäß dem Merkmal e) des angegriffenen Patentanspruchs 1 sollen die

Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager

für die hinteren Stützbeine angeordnet sein. Der Begriff „in unmittelbarer Nähe“

wird dabei vom Senat so verstanden, dass die Schwenklager für die vorderen und

die hinteren Stützbeine räumlich direkt nebeneinander liegen sollen und sich keine

weiteren Bauteile dazwischen befinden. Diese Auffassung findet ihre Stütze zum

einen in dem Wortsinn des Begriffs „unmittelbar“ und zum anderen in Figur 3 der

Streitpatentschrift, wo die beiden Schwenklager 7, 8 direkt und ohne Zwischenschaltung weiterer Komponenten nebeneinander liegen.

Die Neuheit des Streitgegenstandes wurde seitens der Klägerin ausschließlich im

Hinblick auf die DE 41 35 653 A1 (Anlage 14) bestritten.

Diese Druckschrift erläutert eine fahrbare Betonpumpe, bei welcher über die hinteren Stützbeine lediglich ausgesagt ist, dass „… zwei Abstützarme vorgesehen

sind, die im hinteren Bereich des Fahrgestells schwenkbar gehalten sind …“ (vgl.

Sp. 3, Z. 59 bis 61). Über die räumliche Zuordnung der Schwenklager dieser hinteren Stützarme zu den Schwenklagern für die vorderen Stützarme ist dieser Druckschrift aber ebenso wenig etwas zu entnehmen wie über die Ausrichtung der hinteren Stützbeine in der Fahrstellung.

Zwar befasst sich diese Druckschrift - wie auch die Streitpatentschrift - mit dem

Problem, eine Betonpumpe zu schaffen, bei welcher nur wenig Platz für das Positionieren der Abstützarme benötigt wird (vgl. Sp. 1, Z. 63 bis 69). Allein aus dieser

Angabe entnimmt der Fachmann aber nicht zwingend, dass unter der Angabe,

dass zwei Abstützarme vorgesehen sind, die im hinteren Bereich des Fahrgestells

schwenkbar gehalten sind, nur eine Ausführung verstanden werden kann, wie sie

im Patentanspruch 1 beansprucht ist. Vielmehr wird der Fachmann durch den

Hinweis, dass die hinteren Stützarme das Fahrzeug in konventioneller Weise abstützen (vgl. Sp. 3, Z. 61 und 62), eher dazu angeregt, sich eine im Stand der

Technik bekannte Anordnung der hinteren Stützarme vorzustellen, wie sie z. B.

bei einer Betonpumpe nach der DE 31 24 029 A1 (Anlage 3), DE 38 30 315 A1

(Anlage 4) oder dem Reich-Katalog Autobetonpumpen (Anlage 13) realisiert ist.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststellen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich für den

Fachmann in nahe liegender Weise ohne erfinderisches Dazutun aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt.

Der Patentanspruch 1 geht in seinem Oberbegriff von einer Betonpumpe aus, wie

sie in der DE 31 24 029 A1 (Anlage 3) beschrieben ist (vgl. Sp. 1, Z. 13 der Streitpatentschrift). Bei dieser Betonpumpe (vgl. insbes. Fig. 2) befinden sich die

Schwenklager der vorderen Stützbeine 2 nicht

in unmittelbarer Nähe der

Schwenklager 8 für die hinteren Stützbeine, darüber hinaus erstrecken sich auch

die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus nicht in

Fahrtrichtung nach vorne, sondern nach hinten.

Somit sind in der gattungsbildenden DE 31 24 029 A1 zumindest die Merkmale e)

und f) nicht verwirklicht.

Bei der Betonpumpe nach der DE 38 30 315 A1 (Anlage 4) sind keine Schwenklager für die vorderen Stützbeine 24 vorgesehen, sie können somit auch nicht in

unmittelbarer Nähe der Schwenklager 36 für die hinteren Stützbeine 26 angeordnet sein. Dort sind die vorderen Stützbeine als Teleskopbeine ausgebildet (vgl.

Sp. 3, Z. 4 bis 5). Darüber hinaus erstrecken sich die vorderen Stützbeine 24 in

Fahrtstellung nicht in Fahrtrichtung nach vorne, sie verlaufen vielmehr schräg zur

Fahrtrichtung (vgl. Fig. 2).

Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).

In der US 3 707 990 (Anlage 5) ist über die Ausgestaltung und Anordnung der

Stützbeine nichts ausgesagt und auch den Figuren lässt sich nichts entnehmen,

was auf eine streitgegenständliche Ausgestaltung hindeutet.

Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).

Bei der Betonpumpe nach der US 3 985 036 (Anlage 6) befinden sich die

Schwenklager der vorderen Stützbeine nicht in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine, darüber hinaus erstrecken sich auch die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus nicht in Fahrtrichtung

nach vorne (vgl. Fig. 1 und 3). Dort können vielmehr die Stützbeine über einen

Klapp- bzw. Faltmechanismus ein- bzw. ausgefahren werden, wobei sie in Fahrtstellung schräg zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind.

Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).

Die DD 117 663 (Anlage 7), die DE-OS 2 322 383 (Anlage 9), die DE-AS

1 231 867 (Anlagen 10) und die DE 29 41 814 A1 (Anlage W1) zeigen keine Betonpumpen, vielmehr befassen sich alle 4 Druckschriften mit Kranen. Darüber hinaus sind bei keinem der gezeigten Krane die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angebracht. Vielmehr sind in der DD 117 663 die Schwenklager für die vorderen und

hinteren Stützbeine entweder durch Laufräder voneinander getrennt (vgl. Fig. 1

und 3) oder an den entgegengesetzten Enden des Chassis angeordnet (vgl. Fig. 2

und 4). In der DE-OS 2 322 383 sind die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil 2a des Fahrgestells 2

voneinander getrennt. Weiterhin erstrecken sich die vorderen und hinteren Stützbeine beide in Fahrtrichtung nach vorne (vgl. Fig. 1 und 2). Gleiches gilt für die

DE-AS 1 231 867 (vgl. Fig. 1 bis 4). In der DE 29 41 814 A1 sind die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe

zueinander angeordnet. Dort befindet sich zwischen den Stützlagern vielmehr das

die Schwenkeinrichtung für den Kranausleger tragende Gestell 4 (vgl. Fig. 1 und

2).

Somit fehlt bei all diesen Druckschriften - abgesehen von der Tatsache, dass es

sich dort um Krane und nicht um Betonpumpen handelt - zumindest das Merkmal e).

Die Anlage 13 zeigt eine Betonpumpe, bei welcher die vorderen und hinteren

Stützbeine in der Fahrstellung nach Art eines Klappmessers nebeneinander liegen. Auch dort befinden sich die beiden Schwenklager nicht in unmittelbarer Nähe

zueinander und die Ausrichtung der Stützbeine in der Fahrstellung ist derart, dass

das hintere Stützbein nach vorne und das vordere Stützbein nach hinten zeigt.

Somit fehlen auch dort zumindest die Merkmale e) und f).

Die DE 41 35 653 A1 (Anlage 14) zählt lediglich gem. § 3, Abs. 2 PatG zum Stand

der Technik und hat daher im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt zu bleiben.

Aus der von den Beklagten eingereichten Anlage A8 - Datenblatt der Fa. Reich

betreffend eine Autobetonpumpe, Nr. RCP 13/70 13/90 VM 4-37/33 - ist eine Betonpumpe bekannt, bei welcher weder die Schwenkachsen für die hinteren Stützbeine in unmittelbarer Nähe zu den Schwenklagern für die vorderen Stützbeine

angeordnet sind, noch ist dort die im Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte spezielle Ausrichtung der Stützbeine in der Fahrstellung verwirklicht. Dort

ist vielmehr eine Anordnung dargestellt, wie sie aus der gattungsbildenden

DE 31 24 029 A1 bekannt ist.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass zumindest das Merkmal e), wonach die

Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager

für die hinteren Stützbeine angeordnet sind, im gesamten aufgezeigten Stand der

Technik ohne Vorbild ist.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, der Streitgegenstand ergebe sich in einfacher Weise entweder allein aus der DE 29 41 813 A1

(Anlage W1) oder aus einer Zusammenschau entweder der US 3 985 036 (Anlage 6) mit der DD 117 663 (Anlage 7) oder der Anlage 13 mit der Anlage A8,

diese Auffassung vermag der Senat aus folgenden Gründen jedoch nicht zu teilen:

Um von der DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) zum Streitgegenstand zu gelangen,

müsste der Fachmann zunächst in einem ersten Schritt die dort beschriebene

Konstruktion für eine Betonpumpe adaptieren und dabei den Mastbock hinter dem

Fahrerhaus positionieren, wie es bei fahrbaren Betonpumpen Gang und Gäbe ist.

Dann müsste er in einem zweiten Schritt das Schwenklager für die hinteren Stützbeine nach vorne versetzen und in unmittelbarer Nähe des Schwenklagers für die

vorderen Stützbeine anordnen. Zu keiner dieser Maßnahmen gibt ihm jedoch die

DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) oder der übrige Stand der Technik eine entsprechende Anregung. Eine solche erhält er auch nicht durch die dem Streitpatent innewohnende Aufgabenstellung. Denn selbst, wenn er erkennen würde, dass die in

der DE 29 41 813 A1 (Anlage W1) erläuterte Ausgestaltung ebenfalls die streitgegenständliche Aufgabe löst und mit einem geringen Platzbedarf auskommt, so

fehlt es sowohl an einer Anregung dahingehend, die dort bekannte Ausgestaltung

auf eine fahrbare Betonpumpe zu übertragen, als auch dahingehend, die

Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager

für die hinteren Stützbeine anzuordnen.

Auch eine Zusammenschau von US 3 985 036 (Anlage 6) und DD 117 663 (Anlage 7) führt nicht zur streitgegenständlichen Ausgestaltung. Wie bereits weiter

oben ausgeführt, ist das Merkmal e), wonach die Schwenklager der vorderen

Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine

angeordnet sind, im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild.

Folglich kann auch eine Zusammenschau von US 3 985 036 (Anlage 6) und

DD 117 663 (Anlage 7) nicht zum Streitgegenstand führen. Denn eine solche Zusammenschau - selbst unterstellt, sie wäre für den Fachmann naheliegend -

würde einen Gegenstand liefern, bei dem das Merkmal e) nicht verwirklicht wäre.

Eine Zusammenschau der Anlagen 13 und A8 kann ebenfalls nicht zur streitgegenständlichen Ausgestaltung führen. Denn bei einer solchen Betonpumpe wären

weder die Schwenklager für die vorderen und hinteren Stützbeine in unmittelbarer

Nähe nebeneinander angeordnet, noch wären die vorderen Stützbeine in der

Fahrstellung nach vorne ausgerichtet.

Somit vermag der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahezulegen, da der grundlegende Gedanke, nämlich die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine anzuordnen, im aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild oder Anregung ist.

3. Der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 betrifft eine

zweckmäßige, keine Selbstverständlichkeiten enthaltende Weiterbildung der Betonpumpe nach Patentanspruch 1. Er hat daher ebenfalls Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

gez.

Unterschriften