Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.12.2006 – 27 W (pat) 1/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
5. Dezember 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 24 503
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 vom 27. Oktober 2005 aufgehoben
und die Marke 304 24 503 aufgrund des Widerspruchs aus der
Gemeinschaftsmarke 2 415 263 gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. August 2004 erfolgte Eintragung der Wortmarke 304 24 503
McGordon,
für:
Anzüge, Babywindelhosen, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe,
Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bodysuits (Teddys, Bodys),
Büstenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Einstecktücher, Fausthandschuhe, Westen, Gabardinebekleidung, Geldgürtel, Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Gürtel, Halstücher,
Handschuhe, Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen, Hemd-
Blusen, Hemden, Hemdkragen, Hemdplastrons, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen, Kapuzen, Kleidereinlagen, Kleidertaschen, Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen, Krawatten, Krawattentücher, Käppchen, Lederbekleidung, Leibwäsche, Lätzchen,
Manschetten, Mantillen, Mieder, Mitren, Morgenmäntel, Muffe,
Mäntel, Mützen, Mützenschirme, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer, Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze, Petticoats, Pullover,
Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Saris,
Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier, Schlüpfer, Schuhe,
Schuhwaren, Schürzen, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder, Stoffschuhe, Stolen, Strandanzüge,
Strandschuhe, Strumpfbänder, Strumpffersen, Strumpfhalter,
Strumpfhosen, Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen, Trikotkleidung, Trikots, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wirkwaren, Zylinderhüte
ist Widerspruch eingelegt von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke 2 415 263
,
die seit Juni 2003 eingetragen ist für:
Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Edelmetalle und deren Legierungen sowie
daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat den unbeschränkten Widerspruch mangels
Ähnlichkeit der Marken zurückgewiesen. Graphisch und schriftbildlich riefen beide
Marken einen deutlich verschiedenen visuellen Gesamteindruck hervor, auch
klanglich sei keine zur Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit gegeben. Das
Widerspruchszeichen beinhalte drei Wortbestandteile mit fünf Silben, während das
angegriffene Zeichen lediglich dreisilbig sei. Selbst wenn man der Wortfolge „MAX
GORDON“ auf Seiten der Widerspruchsmarke eine prägende Stellung beimesse,
sei der Unterschied gegenüber „McGordon“ deutlich. Der bekannte Vorname
„Max“ werde als solcher wahrgenommen und führe dazu, dass „MAX GORDON“
als eine Bildung aus Vor- und Familiennamen erkannt werde. Dagegen führe der
Bestandteil „Mc“ der jüngeren Marke, der dem Publikum als gängiger Bestandteil
irischer und schottischer Namen geläufig sei, dazu, dass das angegriffene Zeichen
als mit diesem Namensbestandteil eingeleitete Nennung eines Nachnamens erscheine. Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen seien keine Gesichtspunkte ersichtlich.
Dagegen wendet sich die Widersprechende. Sie ist der Ansicht, angesichts der
Warenidentität im Bereich der „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ seien die Unterschiede zwischen der mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke und der jüngeren Marke nicht ausreichend.
Der Zusatz „Paris“ sei im Modebereich nicht als Hinweis auf eine individuelle Herkunft zu verstehen, so dass sich die klanglich verwechselbaren Bezeichnungen
„MAX GORDON“ und „McGordon“ gegenüberstünden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass im Modebereich der deutsche Verkehr an den Bestandteil „Mc“
derart gewöhnt sei, dass er durch die Herkunft dieses Bestandteils einen hinreichenden Anhaltspunkt hätte, ihn deutlich von dem „Max“ der Widerspruchsmarke
abzugrenzen. Klangrhythmus und Aussprache seien fast gleich, da der lautliche
Unterschied kaum wahrnehmbar sie.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
304 24 503 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 2 415 263 zu löschen.
Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin, die im Beschwerdeverfahren ihren
Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, demzufolge die Marken sich
klanglich deutlich unterschieden,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls anhand der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der von
ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd). Aufgrund der Wechselbeziehung dieser gegeneinander abzuwägenden Faktoren kann bei einem hohen Grad der Ähnlichkeit der
Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die Annahme
einer Verwechslungsgefahr ausreichen und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004,
235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DONLINE, jew. m. zahlr. w. N.). Dabei
ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher abzustellen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH a. a. O. - Lloyd),
dessen Aufmerksamkeit je nach der Art der betreffenden Waren unterschiedlich
hoch sein kann (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE/TISSERAND).
Im vorliegenden Fall ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwischen den im
vorliegenden Fall zu betrachtenden beanspruchten Waren besteht Identität, da die
Waren der jüngeren Marke sämtlich unter die Oberbegriffe „Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Widerspruchsmarke fallen, so dass es eines
erheblichen Unterschiedes zwischen den Marken bedürfte, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 1999, 990,
991 - Schlüssel). Solch ein Unterschied ist vorliegend nicht gegeben.
Was die Ähnlichkeit der Marken und die daraus zu ziehenden Folgerungen angeht, vermag der Senat der Ansicht der Markeninhaberin nicht zu folgen. Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der einander
gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (st. Rspr., vgl. EuGH
GRUR 1998, 397 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), unterscheiden sich die jeweiligen Marken zwar in schriftbildlicher und graphischer
Form deutlich. Dies ist aber in klanglicher Hinsicht nicht der Fall, da entsprechend
den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses für die klangliche Verwechslungsgefahr letztlich auf die einander gegenüberstehenden Zeichenteile „MAX
GORDON“ und „McGordon“ abzustellen ist. Der Bestandteil „paris“ des angegriffenen Zeichens tritt optisch in Größe und Anordnung zurück. Zudem ist er nur
schwer lesbar. Wird er aber als „Paris“ verstanden, so ist er gerade im Modebereich ein die örtliche Herkunft beschreibender Sachhinweis, der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu vernachlässigen ist. Beide Zeichen enthalten die
- weitesten Teilen des Publikums ohne Weiteres als Namensbestandteil erkennbare - Buchstabenfolge „Gordon“. Ein Unterschied besteht in den weiteren Bestandteilen; dieser führt indes nicht dazu, dass eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könnte.
Zwar ist im Gegensatz zur Ansicht der Widersprechenden nicht anzunehmen,
dass die Zeichenbestandteile „Mc“ und „Max“ im Modebereich in etwa gleich ausgesprochen würden, weil der Verkehr den schottisch-irischen Ursprung des „Mc“
nicht erkenne und daher zu einer Aussprache als „Mak“ tendieren werde. Der Namensbestandteil „Mc“ ist dem inländischen Publikum, worauf schon die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, allgemein bekannt, und dies keineswegs nur im
Bereich der Schnellimbisse (McDonald's). So ist die Bezeichnung „McPaper“ für
eine Angebotslinie in den Filialen der Deutschen Post AG dem allgemeinen Publikum über längere Zeit unübersehbar begegnet. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt
dafür, dass die übliche Aussprache des Namensbestandteils „Mc“ im Inland, nämlich „mek“, im hier relevanten Bereich der Bekleidungsstücke, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen anders möglich sein sollte, zumal in diesen Warenbereichen
Produkte aus dem englischsprachigen Raum (vgl. Burberrrys, Fred Perry, Lonsdale, Arrow, McNeal, McKinley), wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren seit
langem bekannt ist und in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde,
durchaus eine nicht geringe Verbreitung haben. Es ist auch davon auszugehen,
dass der Anteil jener Verbraucher, die den - u. a. - deutschen Vornamen „Max“
etwa anglisierend als „Mäx“ aussprechen, eher zu vernachlässigen sein dürfte,
zumal im konkreten Fall der Widerspruchsmarke der nicht ganz zu vernachlässigende Hinweis „paris“ von einer Anlehnung an eine englischsprachige Aussprache
zusätzlich wegführt.
Eine hinreichend deutliche Unterscheidbarkeit vermögen diese Unterschiede
gleichwohl nicht zu begründen, denn bei den hier in Rede stehenden Vergleichsmarken stehen sich die Bestandteile „MAX“ und „Mc“ nicht isoliert gegenüber.
Vielmehr leiten sie in der Aussprache als weniger betonte Bestandteile zu dem
zweisilbigen, durch den dunklen langen Vokal auf der ersten Silbe gekennzeichneten Namen „Gordon“ hin. Schon bei normalen sprachlichen Übermittlungsbedingungen wird damit der - für sich betrachtet - gegebene Unterschied zwischen
„Mc“ und „Max“ derart überlagert, dass der angesichts der Identität der beanspruchten Waren erforderliche Abstand der Vergleichsmarken nicht mehr gegeben
ist.
Es bestand keine Veranlassung, hinsichtlich der Kosten von dem Grundsatz des
§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen.
gez.
Unterschriften