Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.12.2006 – 6 W (pat) 326/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 326/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 08 886
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 103 08 886, dessen Erteilung am 29. April 2004 veröffentlicht
wurde, ist am 29. Juli 2004 Einspruch erhoben worden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und
damit zulässig.
Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 (eingegangen am 24. November 2006)
hat der einzige Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass
gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, deren
Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003
(Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür
(Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
gez.
Unterschriften