Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.12.2006 – 33 W (pat) 10/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 08 959.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Februar 2004 die Wortmarke

Wir fördern Ideen

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„Finanzwesen; Geldgeschäfte; Bank- und Börsengeschäfte“.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

30. November 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat

ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge um einen Slogan handle, der für die

beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht konkret und unmittelbar beschreibend

wirke, mit dem das werbende Unternehmen aber zweifelsfrei darauf hindeute,

dass es „Ideen“ seiner Kunden, d. h. deren neuartige Unternehmens- und Geschäftskonzepte, Unternehmensgründungen, Innovationen bzw. innovative Projekte etc. unterstütze. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen

weise das Zeichen darauf hin, dass diese der Förderung im vorgenannten Sinne

dienen würden.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass der Verbraucher zunächst lediglich mit der Wortfolge konfrontiert werde; welche Ideen der einzelne Verbraucher habe, die er als förderungswürdig empfinde, sei seiner Person überlassen. Es bleibe daher unklar, welche Dienstleistungen unter der Marke tatsächlich erbracht werden sollten. Auch

die Mittel der Förderung würden nicht genannt werden. Die vom Senat übersandten Ermittlungsunterlagen würden Treffer beinhalten, die die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Wortfolge verschieden kombiniert enthalten würden. Gerade wegen der Vielfältigkeit dieser Treffer könnten die Unterlagen nicht das Ergebnis vermitteln, dass die hier begehrte Wortfolge konkrete Dienstleistungen beschreibe.

Der Senat hat die Anmelderin in einem Zwischenbescheid unter Übersendung von

Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleistungen

jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37

Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach

der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - POST-

KANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).

Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (st. Rspr.

BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the

Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von

vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen

ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine

gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich

beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage Indizien für eine

hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von der Anmelderin beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge hebt für

die angesprochenen Verkehrskreise, hier weitgehend das allgemeine Publikum,

die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen

in den Vordergrund. Dem potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, dass bei Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen die Ideen

der Kunden besonders gefördert werden. Die Formulierung „Ideen fördern“ konnte

der Senat bei seinen Recherchen dabei vielfach nachweisen:

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www.drewag.com: „Wir fördern neue Umweltideen“

www.i-sh.org: „Die Stiftung hat das Potenzial, Ideen zu fördern …“

www.ruhr-uni-bochum.de: „Gründungstag Ideen fördern“

www.smartidee.de: „Betriebsrat: Ideen fördern“

www.uni-protokolle.de: „Banker wollen Ideen fördern“

www.e-werk-mittelbaden.de: „Wir fördern gute Ideen“

www.acquisa.de: „Kreative Ideen fördern“.

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen begehrten Dienstleistungen der Klasse 36. Gerade im Bereich des Finanzwesens spielt die finanziellen

Förderungen der Pläne und Ideen der potentiellen Kunden eine entscheidende

Rolle.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden

anspreisenden Sinngehalt des beanspruchten Slogans ohne weiteres erkennen.

Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage ist nicht

ersichtlich.

gez.

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