Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.12.2006 – 28 W (pat) 8/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 8/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 21 881.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Register wurde das Wort

doubles

für die folgenden Waren der Klassen 29 und 30:

„Fleisch- und Wurstwaren; geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Haselnüsse, Nüsse, Mandeln und Cashew-

Kerne, Rosinen und Korinthen gemischt mit Nuss- und Mandelkernen; Puffmais; Erzeugnisse auf der Grundlage von Kartoffeln

hergestellt, durch Hitze und Druck oder Erhitzen in Fett, Kartoffelchips und Kartoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke;

frittiertes Kartoffelgebäck; salzige Snacks auf der Basis von Reis,

Mais und Kartoffelstärke, Reiscrisps;

Konditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-,

Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck, Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und

salziges Sandwich-Gebäck, Muffins; Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkeks; Schokolade, Zucker- und Schokoladewaren in Riegelform; Zuckerwaren, insbesondere Toffees, Bonbons, Fondants und Fondantwaren, Marzipan sowie Krokant;

Brotaufstrich, nämlich eine überwiegend aus Nüssen und/oder

Erdnüssen bestehende Creme, Puffmais, Maisflocken; Getreidepräparate für Nahrungszwecke, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen,

Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeime, Zucker und/oder Honig;

verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und

halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten

hergestellt werden; Salzstangen, Kräcker; süße Snacks auf der

Basis von Weizenmehl, Reismehl und Ceralien“.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin weiterhin die Eintragung der angemeldeten Marke erreichen. Sie meint, dass die erforderliche Unterscheidungskraft

nur dort fehle, wo ein Markenwort in Bezug auf die beanspruchten Waren nur eine

einzige konkrete Sachangabe enthält. Die Anmelderin weist darauf hin, dass der

englische Ausdruck „doubles“ sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrere verschiedene konkrete

Sachangaben zum Ausdruck bringen kann, nicht nur eine einzige. Aus der Sicht

der Anmelderin ist das der Grund für die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Marke.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. August 2005 und vom

8. November 2005 aufzuheben.

Einen Antrag auf (ggfs. hilfsweise) Durchführung einer mündlichen Verhandlung

hat die anwaltlich vertretene Anmelderin nicht gestellt.

II

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Wortmarke „doubles“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat - die

gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und die

Marke deswegen nicht in das Markenregister eingetragen werden kann.

Der Beschluss konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die anwaltlich vertretene Anmelderin keinen Antrag gem. § 69 Nr. 1 MarkenG auf mündliche Verhandlung gestellt hat - auch nicht hilfsweise - und weil der Senat die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung nicht i. S. v. § 69 Nr. 3 für sachdienlich gehalten

hat. Das Patentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis

erhoben werden soll oder wenn das Patentgericht eine Verhandlung für sachdienlich hält. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben also zu gewärtigen,

dass das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht ist bei seiner Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren weder an einen

bestimmten Termin gebunden noch dazu gehalten, den Beteiligten einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Daher können die Parteien

nicht darauf vertrauen, dass das Gericht sie über einen Termin zur Beschlussfassung unterrichtet. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich in eigener Sache zu äußern (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - „Ceco“). Dazu hatte die anwaltlich

vertretene Anmelderin

seit Einlegung

ihrer Beschwerde

am

15. Dezember 2005 hinreichend Gelegenheit.

Dem angemeldeten Wort „doubles“ fehlt i. S. d. absoluten Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG „jegliche Unterscheidungskraft“, weil es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als konkrete Sachangabe verstanden

wird. Der Rechtsauffassung der Anmelderin, dass solche Wörter oder Wortkombinationen ohne weiteres unterscheidungskräftig seien, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren unterschiedliche Bedeutungen beigelegt werden können,

kann nicht gefolgt werden, weil sie unvereinbar ist mit der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes. Danach ist eine Wortmarke bereits dann schutzunfähig, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der

beanspruchten Waren

bezeichnet

(EuGH GRUR 2004,

146,

147

(Rz. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Rz. 38) - BIOMILD).

Das angemeldete Markenwort „doubles“ erfüllt diese Voraussetzung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und ist deswegen nicht unterscheidungskräftig. Das Wort „double“ gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl.

Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, bearbeitet von Erich Weis, Ernst Klett

Verlag, 1. Auflage 1977 und 2005, Seite 38), bedeutet „doppelt, verdoppeln, Doppel-“ und kann wegen der Bedeutung, die das Englische im deutschen Sprachraum als Werbe- und Handelssprache erlangt hat, bei weitesten Verkehrskreisen

als allgemein verständlich vorausgesetzt werden. Das Wort „doubles“ ist der

sprachregelmäßig gebildete Plural von „double“ und auch insoweit allgemein verständlich. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Lebensmitteln kann das

Wort „doubles“ eine ganze Reihe von beschreibenden Bedeutungen annehmen,

die alle darauf angelegt sind, auf etwas Zweifaches oder Doppeltes der Waren,

Zutaten oder Wirkungen hinzuweisen oder auf eine besonders hohe Konzentration

bestimmter Bestandteile. Konkrete Feststellungen dazu, dass solche Hinweise im

Lebensmittelhandel und in der Werbung für Lebensmittel allgemeine Praxis sind,

hat die Markenstelle insbesondere in dem angegriffenen Erinnerungsbeschluss

getroffen und die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser

Feststellungen in Frage gestellt hätte. Nur beispielsweise soll hier auf die folgenden Umstände hingewiesen werden: Alle beanspruchten Ware könnten in den in

Deutschland häufig angebotenen Doppelpackungen vertrieben werden oder in

Gebinden, die jeweils zwei verschiedene Produkttypen enthalten. Die für die Anmeldung beanspruchten „Rosinen und Korinthen gemischt mit Nuss- und Mandelkernen“ enthalten zwei verschiedene Arten von Zutaten. Die beanspruchten Back-,

Zucker- und Schokoladenwaren können doppelt gebacken sein, zwei Schichten

haben, sich wie das im Erinnerungsbeschluss erwähnte Doppelweck aus zwei

gleichen Teilen zusammensetzen. Die beanspruchten Schokoladenwaren und

Nusscremes können - ähnlich dem allgemein bekannten Sauerrahmprodukt

„crème double“, das einen Sahneanteil von mindestens 40 % enthalten muss -

einen besonders hohen Nuss- oder Kakaoanteil aufweisen.

Auf den Einwand der Anmelderin, wonach sie die beanspruchten Waren nicht in

Doppelpackungen anbiete, kommt es dabei nicht an. Die Art und Weise, in der ein

Anmelder seine Marke bereits benutzt oder in Zukunft benutzen will, spielt bei der

Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Marke im Eintragungsverfahren keine Rolle.

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rdn. 69 a. E.). In diesem Verfahren kann nur der inhaltliche Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Markenwort einerseits und dem Warenverzeichnis andererseits in dessen abstrakter

Allgemeinheit geprüft werden. Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung zu den

festgestellten Ergebnissen.

Schließlich kann es auch nicht auf die Voreintragungen ankommen, auf die sich

die Anmelderin beruft. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke ist eine reine Rechtsfrage, keine Frage des Ermessens. Dass das Deutsche Patent- und Markenamt identische oder vergleichbare Marken eingetragen

hat, führt weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Patentamts

(std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; ebenso zum

Gemeinschaftsmarkenrecht EuGH MarkenR 2006, 19, 22 (Nr. 48) - Standbeutel).

gez.

Unterschriften