Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.12.2006 – 28 W (pat) 8/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 8/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 21 881.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Register wurde das Wort
doubles
für die folgenden Waren der Klassen 29 und 30:
„Fleisch- und Wurstwaren; geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Haselnüsse, Nüsse, Mandeln und Cashew-
Kerne, Rosinen und Korinthen gemischt mit Nuss- und Mandelkernen; Puffmais; Erzeugnisse auf der Grundlage von Kartoffeln
hergestellt, durch Hitze und Druck oder Erhitzen in Fett, Kartoffelchips und Kartoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke;
frittiertes Kartoffelgebäck; salzige Snacks auf der Basis von Reis,
Mais und Kartoffelstärke, Reiscrisps;
Konditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-,
Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck, Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und
salziges Sandwich-Gebäck, Muffins; Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkeks; Schokolade, Zucker- und Schokoladewaren in Riegelform; Zuckerwaren, insbesondere Toffees, Bonbons, Fondants und Fondantwaren, Marzipan sowie Krokant;
Brotaufstrich, nämlich eine überwiegend aus Nüssen und/oder
Erdnüssen bestehende Creme, Puffmais, Maisflocken; Getreidepräparate für Nahrungszwecke, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen,
Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeime, Zucker und/oder Honig;
verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und
halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten
hergestellt werden; Salzstangen, Kräcker; süße Snacks auf der
Basis von Weizenmehl, Reismehl und Ceralien“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin weiterhin die Eintragung der angemeldeten Marke erreichen. Sie meint, dass die erforderliche Unterscheidungskraft
nur dort fehle, wo ein Markenwort in Bezug auf die beanspruchten Waren nur eine
einzige konkrete Sachangabe enthält. Die Anmelderin weist darauf hin, dass der
englische Ausdruck „doubles“ sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrere verschiedene konkrete
Sachangaben zum Ausdruck bringen kann, nicht nur eine einzige. Aus der Sicht
der Anmelderin ist das der Grund für die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Marke.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. August 2005 und vom
8. November 2005 aufzuheben.
Einen Antrag auf (ggfs. hilfsweise) Durchführung einer mündlichen Verhandlung
hat die anwaltlich vertretene Anmelderin nicht gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Wortmarke „doubles“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat - die
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und die
Marke deswegen nicht in das Markenregister eingetragen werden kann.
Der Beschluss konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die anwaltlich vertretene Anmelderin keinen Antrag gem. § 69 Nr. 1 MarkenG auf mündliche Verhandlung gestellt hat - auch nicht hilfsweise - und weil der Senat die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht i. S. v. § 69 Nr. 3 für sachdienlich gehalten
hat. Das Patentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis
erhoben werden soll oder wenn das Patentgericht eine Verhandlung für sachdienlich hält. Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben also zu gewärtigen,
dass das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht ist bei seiner Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren weder an einen
bestimmten Termin gebunden noch dazu gehalten, den Beteiligten einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Daher können die Parteien
nicht darauf vertrauen, dass das Gericht sie über einen Termin zur Beschlussfassung unterrichtet. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich in eigener Sache zu äußern (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - „Ceco“). Dazu hatte die anwaltlich
vertretene Anmelderin
seit Einlegung
ihrer Beschwerde
am
15. Dezember 2005 hinreichend Gelegenheit.
Dem angemeldeten Wort „doubles“ fehlt i. S. d. absoluten Schutzhindernisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG „jegliche Unterscheidungskraft“, weil es im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als konkrete Sachangabe verstanden
wird. Der Rechtsauffassung der Anmelderin, dass solche Wörter oder Wortkombinationen ohne weiteres unterscheidungskräftig seien, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren unterschiedliche Bedeutungen beigelegt werden können,
kann nicht gefolgt werden, weil sie unvereinbar ist mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes. Danach ist eine Wortmarke bereits dann schutzunfähig, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der
beanspruchten Waren
bezeichnet
(EuGH GRUR 2004,
146,
(Rz. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Rz. 38) - BIOMILD).
Das angemeldete Markenwort „doubles“ erfüllt diese Voraussetzung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und ist deswegen nicht unterscheidungskräftig. Das Wort „double“ gehört zum englischen Grundwortschatz (vgl.
Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, bearbeitet von Erich Weis, Ernst Klett
Verlag, 1. Auflage 1977 und 2005, Seite 38), bedeutet „doppelt, verdoppeln, Doppel-“ und kann wegen der Bedeutung, die das Englische im deutschen Sprachraum als Werbe- und Handelssprache erlangt hat, bei weitesten Verkehrskreisen
als allgemein verständlich vorausgesetzt werden. Das Wort „doubles“ ist der
sprachregelmäßig gebildete Plural von „double“ und auch insoweit allgemein verständlich. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Lebensmitteln kann das
Wort „doubles“ eine ganze Reihe von beschreibenden Bedeutungen annehmen,
die alle darauf angelegt sind, auf etwas Zweifaches oder Doppeltes der Waren,
Zutaten oder Wirkungen hinzuweisen oder auf eine besonders hohe Konzentration
bestimmter Bestandteile. Konkrete Feststellungen dazu, dass solche Hinweise im
Lebensmittelhandel und in der Werbung für Lebensmittel allgemeine Praxis sind,
hat die Markenstelle insbesondere in dem angegriffenen Erinnerungsbeschluss
getroffen und die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser
Feststellungen in Frage gestellt hätte. Nur beispielsweise soll hier auf die folgenden Umstände hingewiesen werden: Alle beanspruchten Ware könnten in den in
Deutschland häufig angebotenen Doppelpackungen vertrieben werden oder in
Gebinden, die jeweils zwei verschiedene Produkttypen enthalten. Die für die Anmeldung beanspruchten „Rosinen und Korinthen gemischt mit Nuss- und Mandelkernen“ enthalten zwei verschiedene Arten von Zutaten. Die beanspruchten Back-,
Zucker- und Schokoladenwaren können doppelt gebacken sein, zwei Schichten
haben, sich wie das im Erinnerungsbeschluss erwähnte Doppelweck aus zwei
gleichen Teilen zusammensetzen. Die beanspruchten Schokoladenwaren und
Nusscremes können - ähnlich dem allgemein bekannten Sauerrahmprodukt
„crème double“, das einen Sahneanteil von mindestens 40 % enthalten muss -
einen besonders hohen Nuss- oder Kakaoanteil aufweisen.
Auf den Einwand der Anmelderin, wonach sie die beanspruchten Waren nicht in
Doppelpackungen anbiete, kommt es dabei nicht an. Die Art und Weise, in der ein
Anmelder seine Marke bereits benutzt oder in Zukunft benutzen will, spielt bei der
Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Marke im Eintragungsverfahren keine Rolle.
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rdn. 69 a. E.). In diesem Verfahren kann nur der inhaltliche Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Markenwort einerseits und dem Warenverzeichnis andererseits in dessen abstrakter
Allgemeinheit geprüft werden. Im vorliegenden Fall führt diese Prüfung zu den
festgestellten Ergebnissen.
Schließlich kann es auch nicht auf die Voreintragungen ankommen, auf die sich
die Anmelderin beruft. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke ist eine reine Rechtsfrage, keine Frage des Ermessens. Dass das Deutsche Patent- und Markenamt identische oder vergleichbare Marken eingetragen
hat, führt weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Patentamts
(std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; ebenso zum
Gemeinschaftsmarkenrecht EuGH MarkenR 2006, 19, 22 (Nr. 48) - Standbeutel).
gez.
Unterschriften