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BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 26 W (pat) 183/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 183/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 11 628.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 10. Januar 2007 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. November 1997 und 11. März 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung

der Wort-/Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 7: elektrische Küchenmaschinen zum Brotschneiden,

Hacken, Mahlen, Pressen; Fleischwölfe, elektrische Dosenöffner;

Klasse 8: Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; nichtelektrische Dosenöffner, Nussknacker;

Klasse 9: Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik,

nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und

Steuerung, zur Verwendung in der Küche; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Regelungstechnik, zur Verwendung in der Küche; Küchenwaagen, Messbecher; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich

Staubsauger;

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,

Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Herde, Mikrowellenherde, Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler,

Waschmaschinen, Dunstabzüge, Einbau-Kochfelder, elektrische

Kochgeräte, Einbauspülen, Hähne und Regelarmaturen für Wasserleitungen; Küchenleuchten;

Klasse 20: Möbel, Küchenmöbel, Einbauküchenmöbel, Schränke,

Hängeschränke, Tische, Stühle; Profilleisten für Küchenmöbel,

Vorhangleisten, Ziergegenstände und Kunstgegenstände aus

Holz, Holzersatzstoffen oder Kunststoff;

Klasse 21: Behälter und kleine handbetätigte Geräte für Haushalt

und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kochgeschirr, Eimer; Bürsten, Putzzeug; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut

für Haushalt und Küche; Kunst- und Ziergegenstände aus Glas,

Porzellan und Steingut; Brotbrettchen;

Klasse 35: Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von

Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing;

Marktforschung und Marktanalyse, Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung, insbesondere Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von

Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss

von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen

über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von

Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten;

Werbemittlung, Werbung insbesondere Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung;

Klasse 36: Absatzfinanzierung

und

Kreditrisikoabsicherung

(Factoring); Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso); Finanzwesen,

insbesondere Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in

Geldangelegenheiten; Leasing; Franchising von Verkaufsstätten

für Küchenausstattung, nämlich Vermittlung von Lizenzen und

wirtschaftlichem und technischem Know-How; Veranstaltung von

Lotterien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung;

Versicherungswesen; Wohnungsvermietung;

Klasse 37: Elektroinstallation; Fliesenlegearbeiten; Fußbodenlege

arbeiten; Installation und Montage von Heizungs-, Lüftungs- und

Klimageräten,

Kühlgeräten

und

sanitären

Anlagen;

Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation; Reparatur

oder Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten; Zimmererarbeiten und

Ingenieurholzbau; sämtliche vorstehend genannten Handwerksdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau von Küchen;

Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Klasse 39: Beförderung

von Personen und Gütern mit

Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Lagerung von Waren, Möbeln; Veranstaltung und Vermittlung von

Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von

Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung; Vermietung von Garagen

und Parkplätzen;

Klasse 40: Holzbearbeitung, Metallbearbeitung,

-härtung und

-oberflächenveredelung an Teilen von Einbauküchen;

Klasse 41: Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Fernkurse, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Weiterbildung, Büchervermietung, Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführungen,

Künstlervermittlung, Musikdarbietung, Theateraufführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen;

Klasse 42: Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung im Zusammenhang mit Einbauküchen; Beherbergung und Verpflegung

von Gästen; Dienstleistungen eines Architekten und eines Ingenieurs im Zusammenhang mit Einbauküchen; Dolmetschen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Meinungsforschung, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Photographieren, Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung

und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Einbauküchen; Übersetzungen, Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen auf dem Gebiet von Einbauküchen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten;

Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung an Teilen von Einbauküchen, Zimmerreservierung;

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie unter Berufung auf zwei die angemeldete Marke bereits für Waren und

Dienstleistungen der Klassen 11, 20 21, 35, 41 und 42 zurückweisende Beschlüsse des Bundespatentgerichts (vom 10. Dezember 1990 - 26 W (pat) 76/89 -

und vom 13. Juni 1990 - 29 W (pat) 214/89 -) ausgeführt, dass die angemeldete

Wortfolge für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen jeglicher

Unterscheidungskraft entbehre. Die von der Anmelderin unter Berufung auf zwei

von ihr eingereichte Meinungsumfragen geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung

sei mangels Erreichen des erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht anzuerkennen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat auf Hinweis

des Gerichts das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beschränkt und erklärt, dass sie nur noch Schutz begehre für folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Durchführung von

Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen;

Vervielfältigung von Dokumenten;

Klasse 36: Ausgabe von Kreditkarten; Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso); Veranstaltung von

Lotterien; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung;

Versicherungswesen; Wohnungsvermietung;

Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Klasse 39: Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen,

Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Veranstaltung und

Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung; Vermietung

von Garagen und Parkplätzen;

Klasse 41: Erziehung, Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen;

Filmproduktion, Filmvermietung, Filmvorführungen, Künstlervermittlung, Musikdarbietung, Theateraufführung, Volksbelustigungen;

Klasse 42: Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Dolmetschen, Meinungsforschung, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Übersetzungen, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und

Verwertung von Urheberrechten; Zimmerreservierung.

Die Anmelderin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis

stehe der Anmeldung insoweit nicht entgegen.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung

das neue Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.

Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete

Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie

eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem

einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich

durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH

GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wortmarke die Eignung

zur Identifizierung des Erbringers der beanspruchten Dienstleistungen für die noch

beanspruchten Dienstleistungen - anders als für die nunmehr nicht mehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen - nicht abgesprochen werden. Der Wortbestandteil „musterhaus küchen“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise - das

sind nicht nur Fachkreise, sondern ebenso breite Verbraucherkreise ohne weiteres

Nachdenken verständlich und bedeutet in Bezug auf die Waren „Möbel, Küchenmöbel“ und damit eng zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen

dass es sich bei diesen Möbeln um solche handelt, die für Musterhäuser, wie sie

etwa von Fertighausherstellern zur Besichtigung angeboten werden, Verwendung

finden können, oder dass es sich um Küchenmöbel handelt, die für ein besonders

mustergültiges Haus bestimmt sind, bzw. dass die so bezeichneten Waren und

Dienstleistungen für derartige Zwecke bestimmt sind.

Dies gilt aber nicht mehr für die nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses nur noch beanspruchten Dienstleistungen. Diese

weisen zu Musterhäusern und für sie bestimmte Küchenmöbel keinen hinreichend

engen beschreibenden Bezug mehr auf und werden auch nicht üblicherweise in

Verbindung mit Küchenmöbeln angeboten. Insoweit ist die beanspruchte Wortfolge völlig nichts sagend und in diesem - engen - Rahmen geeignet, vom Verkehr

als betriebskennzeichnende Angabe angesehen zu werden.

Die angemeldete Marke kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der

Eintragung für die noch beanspruchte Dienstleistung ausgeschlossen werden.

Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, weswegen die

in der angemeldeten Marke enthaltene Wortfolge „musterhaus küchen“ als konkret

beschreibende Angabe für die nur noch beanspruchten Dienstleistungen zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die angemeldete Marke sich im Verkehr

als Herkunftshinweis durchgesetzt hat, nicht mehr an.

gez.

Unterschriften