Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.01.2007 – 33 W (pat) 182/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 85 597.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 300 85 597
für
Betrieb einer elektronischen Datenbank im Internet, nämlich
Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern aus den Bereichen Immobilienwesen, Finanzwesen, Versicherungswesen und von Immobilienversorgungsdienstleistern, insbesondere Wasser-, Strom- und Gaslieferanten; Vermittlung von Immobilien; Vermittlung von Immobilienfinanzierungen; Vermittlung von Versicherungen; Erstellung
von auf Datenträgern gespeicherte Software; Erstellung von Gebäudeplänen,
fotografische Dokumentation von
Immobilien;
Erstellen von Plattformen im Internet durch Programmieren von
elektronischen Datenbanken und Webseiten für Dritte
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftsmarke 179 531
CITIBANK
für
Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, elektrische
und elektronische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; gespeicherte Computerprogramme und Computersoftware; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; Feuerlöschgeräte;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten sind); Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel, Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel, ausgenommen Möbel, Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts durch ein Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den
Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2,
125b Nr. 1 MarkenG. Zwar bestehe zwischen den Dienstleistungen teilweise Identität, nämlich zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen
„Vermittlung von Immobilien; Vermittlung von Immobilienfinanzierungen; Vermittlung von Versicherungen“ und den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen „Finanzwesen, Immobilienwesen, Versicherungswesen“. Den danach
erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke
jedoch ein, da zwischen den Marken keine Ähnlichkeit vorliege. Dies sei bei einem
Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit schon wegen der Bildbestandteile der
angegriffenen Marke offensichtlich. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Marken von dem Wort (gemeint: Wortelement) „City“
bzw. „CITI“ geprägt würden. Zwar könne bei der angegriffenen Marke davon ausgegangen werden, dass ihr Gesamteindruck vom Wortbestandteil, der sich erfahrungsgemäß am Besten zur eindeutigen Benennung der Marke eigne, geprägt
werde. Jedoch bestehe kein Grund, den Wortbestandteil „CityRadar“ auf „City“ zu
verkürzen. Mit der Bedeutung „Innenstadt/Stadtzentrum“ stelle „City“ einen Hinweis auf die Lage des Anbieters dar und sei in der Kennzeichnungskraft eingeschränkt. Daher sei die Benennung mit „CityRadar“ zur eindeutigen Bezeichnung
der Marke erforderlich. Da zwischen „Cityradar“ und „CITIBANK“ in der zweiten
Worthälfte, auch hinsichtlich der Silbenzahl deutliche Abweichungen bestünden,
liege keine Ähnlichkeit der Marken vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Insbesondere hafte ihr keine von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche an, weil sie etwa aus einer Abwandlung des Begriffs „CITI“
für „Stadt“ und dem Wort „BANK“ zusammengesetzt sei. Für ein Bankunternehmen wie die Widersprechende bestehe kein Grund, sich auf die Stadt bzw. das
Stadtgebiet zu konzentrieren. Banken seien selbstverständlich auch auf dem Land
oder in Dörfern präsent, so dass die Bezeichnung einer „Stadtbank“ als beschreibende Angabe keinen Sinn mache. Im Übrigen, so trägt die Widersprechende unter Vorlage von verschiedenen Unterlagen weiter vor, verfüge die Widerspruchsmarke über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Sie sei die Kennzeichnung eines der größten international tätigen Bankinstitute für Privatkunden,
das (weltweit) über 120 Mio. Kunden und 230.000 Mitarbeiter verfüge und einen
Jahresgewinn von ca. 13 Mrd. US-Dollar erwirtschafte. In Deutschland sei die A…
AG mit
330 Standorten
bzw.
Filialen
vertreten,
verwalte
etwa
3 Mio. Konten und erziele bei einem Umsatz von jährlich etwa 12 Mrd. EUR einen
Gewinn nach Steuern von über 500 Mio. EUR. Die Marke werde in großem Umfang beworben. Der entsprechende Erfolg äußere sich z. B. in einem Sonderpreis
als Bank 2006, den die Widersprechende in einem vom Handelsblatt und der Universität St. Gallen durchgeführten Wettbewerb erhalten habe. Diese gesteigerte
Bekanntheit sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, wobei die Widersprechende insbesondere auf die Entscheidungen EuGH 2005, 1042
- THOMSON LIFE und BGH 2006, 513 - Malteserkreuz hinweist, wonach ein einzelner Bestandteil einer Marke auch eine selbständig kollisionsbegründende Stellung aufweisen könne.
Die beiderseitigen Dienstleistungen lägen teilweise im Identitäts-, im Übrigen im
Ähnlichkeitsbereich. Auch die Marken seien einander ähnlich. Anders als im angefochtenen Beschluss dürfe man nicht die Unterschiede in den Vordergrund
stellen. In ihren vom Verkehr regelmäßig stärker beachteten Anfangsbestandteilen
„CITI“ bzw. „City“ entsprächen sich die Marken klanglich völlig, weitgehend entsprächen sie sich auch schriftbildlich. Zudem wiesen die Marken mit dem Vokal „a“
auch in den weiteren Bestandteilen Übereinstimmungen auf. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sei bereits die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen
festzustellen.
Außerdem bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende verfüge über eine große Serie benutzter Zeichen mit dem Anfangsbestandteil „Citi“. Zudem verfüge sie auch über Marken mit dem Anfangsbestandteil
„City“. Dies sei historisch bedingt, da die Widersprechende bis 1976 „First National
City Bank“ hieß. Der Verkehr nehme den Unterschied zwischen den Schreibweisen „Citi“ und „City“ häufig gar nicht wahr und verschreibe sich bei der Benennung
der Widersprechenden. Die angegriffene Marke werde daher dem falschen Betrieb
zugeordnet, so dass auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens bestehe.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung besteht keine Verwechslungsgefahr. Schon wegen ihres
Bildbestandteils verfüge die angegriffene Marke über einen gänzlich anderen Eindruck als die Widerspruchsmarke. Auch seien die beiderseitigen Marken ohne die
(unterschiedlichen) Bestandteile „Radar“ und „BANK“ nicht aussagekräftig. Der
Bestandteil „Radar“ weise entsprechend der Tätigkeit des Markeninhabers als
Betreiber einer Internet-Handelsplattform für Immobilien auf das „Durchleuchten“
des Marktes hin. Ergänzend verweist der Markeninhaber auf seine im Verfahren
vor der Markenstelle eingereichte Stellungnahme. Danach enthielten die Marken
die schutzunfähige Bestandteile „Citi“ bzw. „City“, so dass schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreichen würden. Das Wort „Bank“ sei eine geschützte Bezeichnung i. S. d. § 39 KWG, was ebenfalls gegen die Verwechslungsgefahr spreche. Zudem bestehe keine Ähnlichkeit der Dienstleistungen. Der Schwerpunkt der
Tätigkeit des Markeninhabers liege auf der visuellen Darstellung von zu veräußernden oder zu vermietenden Immobilien im Internet, während die Widersprechende Bankgeschäfte betreibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
Mitt. 06, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).
a) Der Senat legt im Ergebnis eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.
Allerdings weist die Widerspruchsmarke von Haus aus eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Denn mit ihren sprachüblich kombinierten Elementen „CITI“ und „BANK“ verkörpert sie - abgesehen von der abgewandelten
Schreibweise mit „i“ - den Gesamtbegriff „Stadtbank“ bzw. „städtische Bank“. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden handelt es sich insoweit um eine
beschreibende Bezeichnung für Dienstleistungen der Klasse 36. Sie bezeichnet
ein Kreditinstitut, das seine Geschäfte schwerpunktmäßig in der Stadt bzw. im
städtischen Bereich abwickelt. Unmaßgeblich ist bei dieser registerrechtlichen Betrachtung zunächst, ob die Widersprechende selbst ausschließlich in Städten präsent ist oder - wie sie behauptet - mit ihrer Geschäftstätigkeit auch Dörfer bzw. das
Land abdeckt. Auf die individuellen Verhältnisse eines Anmelders oder Markeninhabers ist bei der Frage, ob eine Marke einen von Haus aus bestehenden beschreibenden Gehalt aufweist, nicht abzustellen. Vielmehr kommt es insoweit nur
auf den Sinngehalt der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen an. Zudem bestehen in Deutschland nach wie vor traditionelle
örtliche Zuständigkeitsverteilungen bei Kreditinstituten, wie etwa Sparkassen oder
genossenschaftlich organisierten Banken, die eine Aufteilung zwischen städtischen und ländlichen Bereichen vorsehen (z. B. Stadt- und Kreissparkassen). Es
kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Angabe
„City-“ keine Merkmalsbezeichnung sehen wird.
Zwar ist die Widerspruchsmarke durch die sprachregelwidrige Schreibweise mit
einem „i“ als zweitem Vokal abgewandelt, so dass sie der rein beschreibenden
Angabe „Citybank“ nicht mehr gleichgesetzt werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Buchstaben „i“ und „y“ als gleichklingende Laute ausgetauscht werden können (z. B. „Silvester/Sylvester“), so dass die hierin liegende
Abwandlung zwar die Eintragbarkeit der Widerspruchsmarke begründet haben
mag, eine immanente Kennzeichnungsschwäche jedoch keineswegs gänzlich beseitigt hat.
Die von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche hat die Widerspruchsmarke jedoch überwunden und zu einer deutlich erhöhten Kennzeichnungskraft
ausgebaut. Die Widersprechende hat substantiiert eine intensive Benutzung ihrer
Marke vorgetragen. Dieser Vortrag ist vom Inhaber der angegriffenen Marke auch
nicht bestritten worden, so dass er schon deshalb ohne Weiteres zugrunde gelegt
werden kann.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
liegen
im
Identitätsbereich, soweit sich auf Seiten der jüngeren Marke die Dienstleistungen
„Vermittlung von Immobilien; Vermittlung von Immobilienfinanzierungen, Vermittlung von Versicherungen“ und auf Seiten der Widerspruchsmarke die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“
gegenüberstehen. Ansonsten kann zugunsten der Widersprechenden davon ausgegangen werden, das auch die übrigen Dienstleistungen der angegriffenen
Marke mit Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ähnlich sind, so
dass ein deutlicher Abstand zwischen den Marken zu fordern ist.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur
Widerspruchsmarke ein.
aa) Soweit man die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet, unterscheiden sie sich
- auch wenn man eine Prägung der jüngeren Marke durch ihren Wortbestandteil
zugrunde legt - schon allein durch die abweichenden, jeweils zweiten Elemente
„BANK“ bzw. „Radar“ derart deutlich, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Dies gilt zunächst in klanglicher Hinsicht. Die Marken weisen bis auf einen gemeinsamen Vokal „a“ nur unterschiedliche Laute auf und haben eine unterschiedliche Silbenzahl. Die unüberhörbare „ra - ar“ Kombination des zweiten Teils der
jüngeren Marke mit dem sich wiederholenden Vokal „a“ fehlt in der Widerspruchsmarke. Zudem verkörpern die Begriffe „Bank“ und „Radar“ sofort verständliche unterschiedliche Begriffe, was die Unterscheidbarkeit zusätzlich erleichtert.
Letzteres gilt auch in schriftbildlicher Hinsicht. Auch insoweit weichen die Wörter
„Radar“ und „Bank“, gleich in welcher Schreibweise, ebenfalls stark voneinander
ab, wobei die unterschiedlichen Endbuchstaben der Anfangselemente „Citi“ und
„City“ hinzu kommen. Trotz der Gemeinsamkeit beim üblicherweise stärker beachteten Zeichenanfang „City/i“ sind die Marken damit klanglich und schriftbildlich
ohne Weiteres auseinander zu halten.
bb) Eine Prägung der Marken allein durch ihr jeweiliges Element „City/i“ kommt
jedenfalls bei der Widerspruchsmarke schon allein deshalb nicht in Betracht, weil
es sich um ein einheitlich geschriebenes, zusammenhängendes Wort handelt, so
dass keine Anhaltspunkte für eine Eigenständigkeit des Wortteils „CITI“ vorhanden
sind. Bei solchen einteiligen Marken kommt eine Prägung durch ein (unselbständiges) Markenelement nicht in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 9, Rdn. 218). Aus den gleichen Gründen hat das Element „CITI“ - unabhängig von der Frage seiner Kennzeichnungskraft - in der Widerspruchsmarke
auch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung. Es weist keine erkennbare
Eigenständigkeit auf, wie dies etwa für die Kreuzdarstellung in dem der Entscheidung BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz zugrunde liegenden Fall galt. Abgesehen von seiner optischen Einbindung in die Gesamtmarke verbindet es sich mit
dem weiteren Element „BANK“ zu einem einheitlichen Gesamtbegriff. Damit
scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.
cc) Es besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende hat sinngemäß das Bestehen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens geltend gemacht und dazu (unbestritten) das Bestehen einer benutzten Zeichenserie mit dem Anfangsbestandteil „CITI-“ behauptet. Eine solche Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede
zwischen den Vergleichsmarken erkennen, die jüngere Marke aufgrund der Gewöhnung an den Stammbestandteil jedoch fälschlich dem Betrieb der Widersprechenden zuordnen, setzt jedoch u. a. voraus, dass der betreffende Stammbestandteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich enthalten ist.
Da die Vorstellung von Serienmarken eine sorgfältige Prüfung und eine gewisse
Vertrautheit mit der abgewandelten Marke voraussetzt, können irrige Herkunftsvorstellungen nur entstehen, wenn die Abweichungen so unauffällig sind, dass sie
entweder nicht bemerkt oder als Hör- bzw. Druckfehler gewertet werden. Insoweit
reichen bereits relativ geringfügige Unterschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen zu lassen. Hierbei kann
auch ein abweichendes Schriftbild trotz Klangidentität die Wesensgleichheit ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 325).
Für den Senat sind die als Stammbestandteile in Betracht kommenden Zeichenanfänge „CITI“ und „City“ wegen der Abweichungen auf dem letzten Buchstaben
nicht mehr wesensgleich. Denn auch bei der Frage der Wesensgleichheit ist die
Kennzeichnungskraft des fraglichen Bestandteils von ausschlaggebender Bedeutung. Je geringer seine Kennzeichnungskraft ist, umso eher wird der Bereich einer
noch anzuerkennenden Wesensgleichheit verlassen (Ströbele/Hacker, a. a. O.).
Wie oben unter a) ausgeführt, verdankt die Widerspruchsmarke der Schreibweise
als „CITIBANK“ und der darin liegenden Abwandlung gegenüber der Angabe „Citybank“ überhaupt ihre von Haus aus bestehende Mindestkennzeichnungskraft,
die unabhängig von einer etwaigen Steigerung durch intensive Benutzung besteht.
Die Buchstaben „i“ und „y“ sind daher gerade nicht derart austauschbar, dass der
Bestandteil „City“ einer jüngeren Marke mit dem Bestandteil „CITI“ der Serie der
Widersprechenden gleichgesetzt werden kann. Unter diesen Umständen muss die
Wesensgleichheit zwischen „CITI“ und „City“ verneint werden.
Ob sich die Frage der Wesensgleichheit möglicherweise anders beurteilen würde,
wenn die Widersprechende neben ihrer benutzten „CITI“-Markenserie zugleich
auch über eine benutzte „CITY“-Markenserie verfügen würde, wobei angesichts
der manifesten Kennzeichnungsschwäche von „City“ wohl eine erhebliche Benutzung erforderlich wäre, kann hier offen bleiben. Denn die Widersprechende konnte
neben der Benutzung ihrer verschiedenen „CITI“-Marken nur die Benutzung einer
Marke „CITYCASH“ konkret behaupten, so dass im Übrigen nur von lediglich eingetragenen „City-“ Marken der Widersprechenden auszugehen ist. Auch der Umstand, dass sich die Widersprechende seit geraumer Zeit nicht mehr
„… CITY BANK“ nennt, spricht hiergegen. Damit kann eine Verwechslungsgefahr
insgesamt nicht festgestellt werden. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften