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BPatG Beschluss vom 17.01.2007 – 32 W (pat) 87/05

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 19 920

(hier: verbundene Löschungsverfahren S 166/03, S 211/03 und S 54/04)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3),

den Markeninhabern die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 26. März 2001 angemeldete Wortmarke

FUSSBALL WM DEUTSCHLAND

ist am 3. September 2002 unter der Nr. 301 19 920 für Waren der Klassen 1, 3, 4,

5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32,

33 und 34 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und

42 für die Markeninhaberin zu 1) in das Markenregister eingetragen worden.

Aufgrund eines Umschreibungsantrags vom 11. Februar 2005 wurde der Markeninhaber zu 2) als weiterer Inhaber eingetragen.

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 2) und der

Antragsteller zu 3) haben die vollständige Löschung der Marke beantragt. Die zum

damaligen Zeitpunkt alleinige Markeninhaberin zu 1) hat der Löschung widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Löschungsanträgen mit Beschluss vom 20. Juli 2005 stattgegeben. Gegen

diese Entscheidung haben die Markeninhaber Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 hat die Markeninhaberin zu 1) gegenüber

dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die streitgegenständliche Marke verzichtet. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt,

dass dieser Verzicht damit auch für den Markeninhaber zu 2) erklärt sei. Außerdem haben die Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung ihre Beschwerde

zurückgenommen.

Die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) beantragen,

den Markeninhabern die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Sie machen geltend, die ursprünglich alleinige Markeninhaberin zu 1) habe die

streitgegenständliche Marke bösgläubig angemeldet. Sie habe bereits im Zeitpunkt der Anmeldung nicht die Absicht gehabt, die Marke als Kennzeichnung für

Waren und Dienstleistungen zu nutzen, sondern die Marke nur als Sperrmarke

angemeldet, um gegen mögliche Konkurrenten vorgehen zu können. Die Absicht,

die streitgegenständliche Marke ausschließlich zu Defensivzwecken zu nutzen,

ergebe sich u. a. aus einem Aktenvermerk des Bundesministeriums der Justiz

vom 18. April 2002, in dem ausgeführt werde: „Der FIFA reicht der vorstehend

beschriebene Markenschutz aber immer noch nicht aus. … Deshalb will die FIFA

jetzt alle möglichen Begriffe und Wortbestandteile sowie Buchstabenkombinationen als Marke schützen lassen. Diese dienen nicht der eigentlichen Wertschöpfung, sondern sollen die bereits eingetragenen zentralen Marken schützend umgeben - etwa wie Bauern einen König auf dem Schachbrett. Damit soll Dritten, die

mit abgewandelten Wort- und Bildzeichen hantieren, das Handwerk gelegt werden.“ In einem weiteren Aktenvermerk des Bundesministeriums der Justiz vom

6. Dezember 2004 sei im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Marke

von „Defensivmarken“ der Markeninhaberin zu 1) die Rede. Darüber hinaus habe

ein Vertreter der Markeninhaberin zu 1) in der Anhörung vor der Markenabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts am 24. Juni 2004 erklärt, dass die streitgegenständliche Marke als solche nicht benutzt werden, sondern nur der Abwehr

von Trittbrettfahrern dienen solle.

Die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu 1) ergebe sich auch daraus, dass sie

die Marke angemeldet habe, obwohl sie gewusst habe, dass die Marke wegen

ihres beschreibenden Charakters nicht schutzfähig sei. In einem Gesprächsprotokoll der damaligen Leiterin der Hauptabteilung 3 - Marken und Muster - des Deutschen Patent- und Markenamts über eine Präsentation der FIFA zur WM 2006 am

23. November 2001 sei ausgeführt, dass die Bedenken der Vertreter des Deutschen Patent- und Markenamts, eine so allgemeine Bezeichnung wie beispielsweise „WM 2006“ für die FIFA zu monopolisieren, erörtert worden seien. Die Markeninhaberin zu 1) habe daher gewusst, dass die streitgegenständliche Marke

eigentlich nicht schutzfähig sei. Dennoch sei die Markeninhaberin zu 1) - wie sich

aus verschiedenen dem Senat vorgelegten Unterlagen ergebe - beim Bundesministerium des Inneren und beim Bundesministerium der Justiz vorstellig geworden, um so eine ihr günstige Einflussnahme auf die Entscheidung des zuständigen Prüfers im Deutschen Patent- und Markenamt zu erreichen. Dies habe

letztlich auch zur (unrechtmäßigen) Eintragung der Marke geführt.

Schließlich sei eine bösgläubige Markenanmeldung auch deshalb zu bejahen, weil

sich die Markeninhaberin zu 1) die Eintragung mit der unwahren Behauptung erschlichen habe, alleinige Ausrichterin von Fußball-Weltmeisterschaften zu sein.

Die Markeninhaber sind dem entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3), den Markeninhabern die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, war zurückzuweisen.

In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine

Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon

abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Es entspricht zwar im Regelfall der

Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn

seine Marke gelöscht wird, weil er sie bösgläubig angemeldet hat. Entsprechend

kommt eine Kostenauferlegung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn - wie

hier - die mit einem (auch) auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung

gestützten Löschungsantrag angegriffene Marke nicht deswegen, sondern aus

einem anderen Grund gelöscht wird, der Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit

aber (auch) erfolgreich gewesen wäre (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 14). Diese Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung sind hier jedoch nicht gegeben.

Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist

dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig

erfolgt ist (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. BGH GRUR 2004, 510, 511

-S .100; GRUR 2000, 1032, 1033 f. - EQUI 2000; BPatG GRUR 2000, 809, 810

- SSZ). Dabei erfüllt das Fehlen eines generellen Benutzungswillens für sich

gesehen noch nicht zwangsläufig den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.

Vielmehr müssen darüber hinaus konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die

die Anmeldung als bösgläubig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245

- Classe E; Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 430). Eine Löschung

wegen Bösgläubigkeit kommt danach beispielsweise bei sog. Sperrmarken in Betracht, die in erkennbar wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet

werden, um Dritte von der Aufnahme oder der Fortführung dieser Kennzeichnungen auszuschließen. Dabei kann Bösgläubigkeit insbesondere dann zu bejahen

sein, wenn die Monopolwirkung der angemeldeten Marke zweckfremd als Mittel

des Wettbewerbskampfes eingesetzt werden soll (Ströbele, in: Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 8 Rdn. 435).

Vorliegend lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Markenanmeldung

schon das Fehlen eines Benutzungswillens nicht mit der erforderlichen Gewissheit

feststellen. Weder die Ausführungen in den Aktenvermerken des Bundesministeriums der Justiz noch die Äußerung eines Vertreters der Markeninhaberin zu 1) in

der Anhörung vor der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts

lassen darauf schließen, dass die Markeninhaberin zu 1) schon im Zeitpunkt der

Anmeldung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die

Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat.

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aktenvermerke und der Äußerung des Vertreters

der Markeninhaberin zu 1) war die Marke bereits wegen absoluter Schutzhindernisse beanstandet, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Markeninhaberin zu 1) die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung noch als Herkunftskennzeichen nutzen wollte und diese Absicht erst aufgegeben hat, als sich abzeichnete, dass die Streitmarke nicht ohne weiteres eingetragen werden würde. Für das

absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit ist aber allein auf den Zeitpunkt der

Anmeldung abzustellen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 427).

Die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu 1) kann auch nicht damit begründet

werden, dass sie, weil ihr die mangelnde Schutzfähigkeit der Marke von Anfang

bewusst gewesen sei, über das Bundesministerium der Justiz Druck auf den

zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts ausgeübt habe, um

die Eintragung zu erlangen. Die Markeninhaberin hat versucht, für die von ihr veranstaltete Weltmeisterschaft einen maximalen markenrechtlichen Schutz zu erhalten. Die unterschiedlichen Entscheidungen zur Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Marke sowie zu den vergleichbaren weiteren Marken der Markeninhaberin zu 1) in den einzelnen Verfahrensabschnitten zeigen jedoch, dass die Frage der Schutzfähigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung nicht eindeutig zu beantworten

war. Dass die Beurteilung der Schutzfähigkeit durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs in den vergleichbaren Parallelverfahren (GRUR 2006, 850 - FUSS-

BALL WM 2006; Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 97/05 - WM 2006) letztlich überwiegend zu Lasten der Markeninhaberin zu 1) ausgegangen ist, kann die Annahme einer sittenwidrigen Behinderungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht

begründen. Ebenso wenig erfüllt der Umstand, dass die Markeninhaberin zu 1)

aufgrund ihrer Position leichteren Zugang zur Leitung des Bundesministeriums

des Innern und des Bundesministeriums der Justiz hatte und hier nachdrücklich

ihre Interessen vertreten konnte, die Voraussetzungen für eine Löschung wegen

Bösgläubigkeit.

Der insbesondere vom Antragsteller zu 3) geltend machte Tatbestand der Markenerschleichung liegt ebenfalls nicht vor. Von einer bösgläubigen Anmeldung im Wege der Markenerschleichung ist auszugehen, wenn der Anmelder bei der Markenanmeldung bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Umstände verschweigt

und damit die ungerechtfertigte Eintragung einer Marke erreicht (Ströbele, in:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 433). Zwar hat sich die Markeninhaberin zu 1)

auf eine Monopolstellung für die Durchführung der Fußballweltmeisterschaft

berufen, die ihr - wie die ebenfalls im Jahr 2006, aber von einer anderen Organisation veranstaltete Fußballweltmeisterschaft der Menschen mit Behinderung

zeigt - nicht zukommt. Nachdem eine Monopolstellung aber nicht zwingend die

Schutzfähigkeit eines Zeichens begründet (BGH GRUR 2006, 503 - Casino

Bremen; GRUR 2006, 760, 761 - LOTTO), kann in der Geltendmachung einer

solchen Position auch kein Erschleichen der Markeneintragung gesehen werden.

Nach alledem bestand keine Veranlassung, von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen und den Markeninhabern die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Kostenantrag der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften