Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.01.2007 – 19 W (pat) 28/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 28/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
wegen Verfahrenskostenhilfe
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 5. April 2005 den
Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die
Patentanmeldung …
…
zurückgewiesen.
Zur Begründung wird in dem Beschluss unter Hinweis auf den Bescheid vom
23. September 2004 ausgeführt, dass der Anmeldung kein auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Gegenstand entnehmbar sei. Der angefochtene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006, handschriftlich unterzeichnet eingegangen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Februar 2006 (per Telefaxschreiben vorab eingegangen am 17. Februar 2006), hat der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 5. April 2005 Beschwerde eingelegt.
Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, er habe den Beschluss vom 5. April 2005
nicht erhalten und die in ihm enthaltene Einschätzung zur fehlenden Patentfähigkeit der Anmeldung sei unzutreffend.
Die in der Verfahrensakte des Deutschen Patent- und Markenamtes enthaltene
Ablichtung des Auslieferungsbelegs für den am 14. Juni 2005 abgesandten Beschluss zum Einschreiben mit der Einschreibenummer RK 253656805DE, die als
Zugangsdatum an den Beschwerdeführer den 24. Juni 2005 ausweist, trägt eine
- dem Beschwerdeschreiben entsprechende - Unterschrift des Beschwerdeführers
und die für seine Schreiben typische Datumsbezeichnung „2005-06-24“.
Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2005 ist erst zu diesem
Zeitpunkt zur Verfahrensakte gelangt. Schreiben des Beschwerdeführers in der
Zeit vom 24. Juni 2005 bis 25. Juli 2005 sind in der Verfahrensakte nicht vorhanden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde wegen Verfristung hingewiesen.
Er hat sich hierzu mit Telefaxschreiben, datiert „2006-12-21“, eingegangen beim
Bundespatentgericht am 22. Dezember 2006, geäußert.
Er beruft sich darin unter anderem darauf, dass er rechtzeitig Beschwerde eingelegt habe, seine Unterschrift „leicht nachzumachen“ sei und der angefochtene Beschluss auch keine Frist setze.
II.
Die gebührenfreie (§ 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Gebührenverzeichnis
Nr. 401 300) Beschwerde ist unzulässig, da sie verfristet ist.
nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses
möglich.
Diese Frist gilt auch für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird (Benkard-
Schäfers, PatG, Kommentar, 10. Auflage, § 73 Rd. 30).
2. Der angefochtene Beschluss datiert vom 5. April 2005. Er wurde am
14. Juni 2005 abgesandt und ist dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 zugegangen.
Da in der Verfahrensakte eine Ablichtung des Auslieferungsbelegs des Beschlusses enthalten ist, die eine - dem Beschwerdeschreiben entsprechende - Unterschrift des Beschwerdeführers und die für seine Schreiben typische Datumsbezeichnung „2005-06-24“ enthält, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Beschluss dem Beschwerdeführer tatsächlich am 24. Juni 2005 zugegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat insoweit in seinem Beschwerdevorbringen auch keine
tatsächlichen Gründe vorgebracht, die einem Zugang entgegenstehen könnten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Zugangsnachweis verfälscht sein könnte, ergeben
sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Umständen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschluss selbst enthalte keine Fristsetzung, wird schon dadurch entkräftet, dass der angefochtene Beschluss eine
Rechtsmittelbelehrung enthält.
3. Wegen der in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzlich festgelegten Fristgebundenheit der Beschwerde lief die Beschwerdefrist somit am 25. Juli 2005 ab.
Da der Beschluss am 5. April 2005 existent und somit erst in der Folgezeit zugestellt wurde, können sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vor
diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen diesen Beschluss darstellen.
Das
vom
Beschwerdeführer weiterhin
genannte
Schreiben
vom
25. Dezember 2005 gelangte jedenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur
Verfahrensakte.
Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vor dem Beschlussdatum
und nach Fristablauf können daher die Beschwerdefrist nicht wahren. Schreiben
innerhalb der Beschwerdefrist sind nicht vorhanden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO
ohne mündliche Verhandlung.
gez.
Unterschriften