Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 18.01.2007 – 2 Ni 14/05 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 18. Januar 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 14/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 898 006
(DE 598 06 979)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 11. August 1998 angemeldeten
europäischen Patents 0 898 006
(Streitpatent) mit der Verfahrenssprache
Deutsch, für das die Priorität AT 139897 vom 20. August 1997 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent betrifft ein „Traggestell, vorzugsweise für
Wäschetrockner oder Schirme, insbesondere Gartenschirme“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 598 06 979 geführt. Es umfasst
10 Ansprüche, wobei die Ansprüche 2 bis 9 mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage greift die Klägerin die Patentansprüche 1, 2, 3 und 6 an.
Diese lauten:
1. Traggestell, vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme
insbesondere Gartenschirme, mit einem Tragrohr (1), um das
herum an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, ersten Sternteil (3) angelenkte Tragarme (2) und mit diesen gelenkig verbundene und an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, zweiten
Sternteil (5) angelenkte Stützarme (4) sternförmig angeordnet
sind, wobei die Trag- und Stützarme (2, 4) durch axiales Verschieben eines der beiden Sternteile (3, 5) zwischen einer eingeklappten Stellung und einer ausgeklappten Stellung verschwenkbar sind und zum Ausklappen ein an beiden Sternteilen (3, 5) angreifender Seilzug vorgesehen ist, dessen Zugseil (6) dem Tragrohr (1) benachbart von einem Sternteil zum anderen verläuft und
an einem Sternteil vom Tragrohr (1) weg nach außen umgelenkt
wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine, dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, mit den eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung (7, 10) zum Verschwenken der
Tragarme (2) in eine leicht geöffnete Stellung vorgesehen ist, welche zumindest ein an der Außenseite des Tragrohres (1) angeordnetes, durch Ziehen am Zugseil (6) vom Tragrohr (1) weg nach
außen auslenkbares und mit den eingeklappten Tragarmen (2) in
Eingriff bringbares Spreizorgan (9, 12) besitzt, das beim Auslenken die eingeklappten Tragarme (2) in die leicht geöffnete Stellung
verschwenkt.
2. Traggestell nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die Spreizvorrichtung (10) eine dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, erste Hülse besitzt, die durch stabförmige Spreizorgane mit
einer vom zweiten Sternteil (5) entfernten, zweiten Hülse (11) verbunden ist, die durch Ziehen am Zugseil (6) zum Auslenken der
Spreizorgane zur ersten Hülse hin verschiebbar ist.
3. Traggestell nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
zum Einziehen der Spreizorgane zwischen beiden Hülsen eine
Druckfeder vorgesehen ist, die beim Loslassen des Zugseils die
zweite Hülse von der erste(n) Hülse wegschiebt.
6. Traggestell nach einem der Ansprüche 1 (richtig: 2) bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die erste Hülse der Spreizvorrichtung (10) vom zweiten Sternteil (5) gebildet wird.
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:
E1: DE 32 49 358 A1
E2: EP 0 649 935 A1
E3: CH 388 894
E4: EP 0 113 789 B1
E5: EP 0 134 826 B1
Sie trägt vor, gegenüber der E1 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu,
zumindest beruhe er i. V. m. E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies gelte auch
für die Gegenstände der rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 6.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 898 006 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2,3
und 6 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Streitgegenstand im
verteidigten Umfang für patentfähig, weil er durch den Stand der Technik weder
vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet. Sie führt nicht zur Nichtigerklärung des europäischen Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung und mit ihm auch die Gegenstände der rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 6 patentfähig sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PatG; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54, 56 EPÜ).
I.
Das Streitpatent betrifft ein Traggestell, wie es vorzugsweise für Wäschetrockner
oder Schirme, insbesondere Gartenschirme, Verwendung findet. Es besteht aus
einem Tragrohr, an dem aus- und einklappbare, an sogenannten Sternteilen angelenkte Trag- und Stützarme sternförmig angeordnet sind. Ein derartiges Traggestell dient bei Wäschetrocknern bzw. Schirmen zum Auf- und Abspannen der an
den Tragarmen angebrachten Wäscheleinen bzw. Schirmebespannungen. Dazu
werden durch Verschieben eines der beiden Sternteile die über Kniegelenke verbundenen Trag- und Stützarme aus- oder eingeklappt. Diese Armpaare sind aus
Platzgründen im eingeklappten Zustand in einer nahezu parallelen Streckstellung,
aus der sie nur mit erhöhtem Kraftaufwand ausgeklappt werden können. Zudem
muss das Gewicht der beweglichen Teile des Wäschetrockners oder Schirms
beim Hochschieben des unteren Sternteils mit angehoben werden. Zur Erleichterung des Ausklappens ist ein an beiden Sternteilen angreifender Seilzug angebracht, dessen Zugseil am unteren Sternteil zum leichten Bedienen nach außen
weg umgelenkt ist. Ein derartiger Seilzug verringert aber nicht den hohen Widerstand beim Ausklappen der gestreckten Trag- und Stützarme aus ihrer Totpunktlage.
Aus den im Streitpatent abgehandelten bekannten Wäschetrocknern sind Traggestelle mit Maßnahmen zur Verringerung der zum Ausklappen der gestreckten
Armpaare notwendigen hohen Anfangskraft bekannt.
Die Trag- und Stützarme werden nach der EP 0 113 789 B1 (E4) durch Kröpfungen 11 und nach der
in der Beschreibung des Streitpatents genannten
US 2 289 450 durch Nasen jeweils am Stützarm durch deren Anliegen am Tragrohr an der gestreckten Stellung gehindert - mit dem Nachteil eines erhöhten
Platzbedarfs.
Beim Wäschetrockner nach der ebenfalls in der Beschreibung des Streitpatents
aufgeführten EP 0 220 565 A2 wird das Ausklappen durch ein Zugseil erleichtert,
das durch Angriff am Kniegelenk eines gestreckten Armpaares zwar dieses nach
außen zieht, wodurch aber die übrigen Armpaare zum Verklemmen neigen.
Aus der EP 0 649 935 A1 (E2) ist bereits ein Traggestell mit einer Spreizvorrichtung bekannt, bei der innerhalb des Tragrohres angeordnete Spreizkörper 9 die
Stützarme über deren Stützelemente 13 aus der Streckstellung nach außen drücken, wobei aber durch die notwendigen Schlitze im Tragrohr dieses geschwächt
wird.
Daher liegt der Erfindung sinngemäß die Aufgabe zugrunde, das Aufklappen der
bekannten Traggestelle unter Vermeidung ihrer Nachteile zu erleichtern.
Die Lösung dieses technischen Problems erfolgt mit den Merkmalen des Anspruchs 1, der in Anlehnung an die Merkmalsgliederung des Beklagten folgendermaßen gegliedert sein kann:
1) Traggestell, vorzugsweise für Wäschetrockner oder Schirme
insbesondere Gartenschirme, mit einem Tragrohr (1), um das
herum an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren, ersten
Sternteil (3) angelenkte Tragarme (2) und mit diesen gelenkig
verbundene und an einem, am Tragrohr (1) axial fixierbaren,
zweiten Sternteil (5) angelenkte Stützarme (4) sternförmig angeordnet sind,
2) wobei die Trag- und Stützarme (2, 4) durch axiales Verschieben eines der beiden Sternteile (3, 5) zwischen einer eingeklappten Stellung und einer ausgeklappten Stellung
verschwenkbar sind,
3) und zum Ausklappen ein an beiden Sternteilen (3, 5)
angreifender Seilzug vorgesehen ist,
4) dessen Zugseil (6) dem Tragrohr (1) benachbart von einem
Sternteil zum anderen verläuft und an einem Sternteil vom
Tragrohr (1) weg nach außen umgelenkt wird,
- Oberbegriff -
5) wobei eine, dem zweiten Sternteil (5) benachbarte, mit den
eingeklappten Tragarmen (2) in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung (7, 10) zum Verschwenken der Tragarme (2) in eine
leicht geöffnete Stellung vorgesehen ist,
6) welche zumindest ein an der Außenseite des Tragrohres (1)
angeordnetes Spreizorgan (9, 12) besitzt,
7) das durch Ziehen am Zugseil (6) vom Tragrohr (1) weg nach
außen auslenkbar und mit den eingeklappten Tragarmen (2) in
Eingriff bringbar ist,
8) und das beim Auslenken die eingeklappten Tragarme (2) in
die leicht geöffnete Stellung verschwenkt.
- Kennzeichenteil -
Damit ist ein Traggestell geschaffen, bei welchem mittels einer direkt auf die Tragarme einwirkenden, außerhalb des Tragrohrs angeordneten Spreizvorrichtung das
Aufklappen des Traggestells aus der gestreckten Lage der Armpaare erleichtert
wird.
II.
Der Patentgegenstand ist patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu
und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einschlägigen Erfahrungen in Konstruktion und Fertigung von Wäschetrocknern und Gartenschirmen.
Zur Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da aus dem Stand der Technik kein
Traggestell mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt ist, insbesondere kein
Traggestell, das eine mit den gestreckten Tragarmen in Eingriff bringbare Spreizvorrichtung zeigt. Die im Verfahren genannten den Stand der Technik repräsentierenden Traggestelle weisen entweder überhaupt keine derartige Spreizvorrichtung
auf
(EP 0 113 789 B1, US 2 289 450, EP 0 220 565 A2, EP 0 134 826 B1,
FR 828 336 A, GB 1 357 014, CH 388 894) oder ihre, die gestreckten Armpaare
ausschwenkende, Spreizvorrichtung
(DE 32 49 358 A1 (E1), EP 0 649 935 A1
(E2)) greift an den Stützarmen und nicht wie erfindungsgemäß, direkt an den
Tragarmen des Traggestells an.
Dazu werden beim Wäschetrockner nach der E1 durch Ziehen am Zugseil 14 die
Spreizschrägen 15 der Spreizvorrichtung entlang am Mast 1 nach unten bewegt,
wodurch sie über die Gegenschrägen 16 mit den Spreizarmen 6 (im Folgenden
entsprechend dem Streitpatent: Stützarme) in Eingriff gebracht werden, und weiteres Ziehen die Stützarme 6 verschwenkt, die dann über ihre Kniegelenke die
Tragarme 4 mitverschwenkt, wodurch das Traggestell aufklappt.
In gleicher Weise greift auch beim Wäschetrockner nach der E2 die Spreizvorrichtung zum Verschwenken der gestreckten Armpaare an den Stützarmen 6 an
und somit nur mittelbar an den Tragarmen 4.
Beim Traggestell nach Anspruch 1 drückt dagegen die Spreizvorrichtung direkt auf
die Tragarme 2 - ohne Umweg über die Stützarme und Kniegelenke. Schon aufgrund dieses Unterschieds liegt auch gegenüber den Traggestellen nach der E1
und der E2 Neuheit vor.
Die Klägerin wendet gegen die Neuheit des Streitgegenstands ein, die Trag- und
Stützarme seien bei derartigen Traggestellen austauschbar, wozu lediglich die
Stützarme über ihren Anlenkpunkt am anderen Arm hinaus zu verlängern seien,
so dass aus einem Traggestell für Wäschetrockner ein solches für Schirme werde
und umgekehrt, wobei beide Möglichkeiten vom Anspruch 1 umfasst seien. Damit
sei bei Verwendung des Traggestells nach der E1 als Schirm - durch Vertauschung der dortigen Stütz- und Tragarme durch Verlängerung der Stützarme - die
Spreizvorrichtung nach der E1, wie beim Streitgegenstand, mit den Tragarmen
statt den Stützarmen in Eingriff bringbar, so dass demgegenüber der Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht neu sei.
Dieser Argumentation folgt der Senat nicht, da die E1 weder einen Schirm noch
vertauschbare, also gleich aufgebaute Stütz- und Tragarme offenbart. Der Fachmann erkennt nämlich nicht ohne weiteres, dass beim Wäschetrockner nach der
E1 durch Verlängerung der Spreizarme 6 aus diesen die Tragarme und somit aus
dem Traggestell für einen Wäschetrockner ein solches für einen Schirm wird.
Denn dazu müsste der Fachmann auch noch die ursprünglichen Tragarme kürzen,
damit sie nun als Stützarme für die Tragarme nicht über diese und somit die
Schirmbespannung hinaus ragen.
Außerdem versteht der Fachmann das Streitpatent aufgrund der Beschreibung der
Patentschrift so, dass bei einer Verwendung des erfindungsgemäßen Traggestells
als Wäschetrockner das die Stützarme 4 lagernde, zweite Sternteil 5 mit der benachbarten Spreizvorrichtung 7, 10 oberhalb (Sp. 6, Z. 24-41) und bei einer Verwendung als Schirm unterhalb (Sp. 9, Z. 15-26) des die Tragarme 2 lagernden,
ersten Sternteils 3 liegt, also jeweils nahe dem freien Ende der Tragarme. Das
erfordert vom Fachmann kein Verlängern und kein Verkürzen von Stütz- und
Tragarmen, sondern je nach Verwendung als Wäschetrockner oder als Schirm lediglich eine Drehung des Traggestells um 180° um die Waagrechte - und ggf. eine
Höhenanpassung des Traggestells durch Neufixierung des jeweils oberen Sternteils. In beiden Fällen ist dann gemäß Anspruch 1 die dem zweiten Sternteil benachbarte Spreizvorrichtung 7, 10 mit den Tragarmen 2 in Eingriff bringbar, was
bei den bekannten Traggestellen nach der E1 und der E2 so nicht der Fall ist.
Zur erfinderischen Tätigkeit
Das erfindungsgemäße Traggestell weist gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 Tragarme 2 auf, die bei Wäschetrocknern die Wäscheleinen und bei
Schirmen die Schirmbespannung tragen. Diese Traglast wird im aufgespannten
Zustand von Stützarmen 4 gestützt, die über Kniegelenke mit den Tragarmen 2
verbunden sind. Die Tragarme 2 sind an einem axial am Tragrohr 1 fixierbaren,
ersten Sternteil 3 und die Stützarme 4 an einem axial am Tragrohr 1 fixierbaren,
zweiten Sternteil 5 gelenkig gelagert (Merkmal 1 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1). Am Tragrohr 1 ist zum Aus- und Einklappen der Arme jeweils das unten liegende Sternteil axial verschiebbar (Merkmal 2), was bei Wäschetrocknern
das die Tragarme 2 aufnehmende erste Sternteil 3 und bei - demgegenüber um
180° gedrehten - Schirmen das die Stützarme 4 aufnehmende zweite Sternteil 5
ist. Je nach Verwendung als Wäschetrockner oder als Schirm ist das obere
Sternteil in der passenden Höhe am Tragrohr fixierbar. Beide Sternteile sind über
einen Seilzug 6 zum axialen Verschieben des unteren Sternteils am Tragrohr verbunden, der von dort weg nach außen umgelenkt ist (Merkmale 3 und 4).
Bei der Konstruktion derartiger Traggestelle für Wäschetrockner und Schirme ergibt sich für den Fachmann der Konflikt, einerseits im eingeklappten Zustand ein
platzsparendes - also enges, möglichst zum Mast paralleles - Anliegen der die
Wäscheleinen oder die Schirmbespannung tragenden Tragarme zu erreichen,
wozu die drei Gelenke jedes Armpaares möglichst in einer Linie liegen sollten,
aber andererseits das Aufklappen des Traggestells mit einem geringen Kraftaufwand zu ermöglichen, was bei in Linie liegenden Gelenken wegen der zu überwindenden Totpunktlage erschwert ist und daher einer Hilfe zum Aufklappen bedarf.
Als derartige Hilfe ist beim Streitgegenstand nach Merkmal 5 des Kennzeichenteils
des Anspruchs 1 die Spreizvorrichtung 7, 10 vorgesehen, die dem zweiten Sternteil 5 benachbart ist. Dabei wird der Begriff „benachbart dem Sternteil 5“ vom
Fachmann so ausgelegt, dass die Spreizvorrichtung 7, 10 näher zum Sternteil 5
als zum ersten Sternteil 3 gelegen ist. Die Spreizvorrichtung 7, 10 ist außerdem
zum Aufklappen des Traggestells mit den eingeklappten Tragarmen 2 in Eingriff
bringbar, was vom Fachmann aufgrund der Beschreibung und Zeichnungen des
Streitpatents so verstanden wird, dass die Spreizvorrichtung 7, 10 unmittelbar,
also direkt an den Tragarmen 2 angreift (SP, Sp. 5, Z. 4-7) und nicht mittelbar über
die Stützarme wie bei den Spreizvorrichtungen der bekannten Wäschetrockner
nach der EP 0 649 935 A1 (E2) und der DE 32 49 358 A1 (E1).
Die Spreizvorrichtung 7, 10 weist im Einzelnen ein an der Außenseite des Tragrohrs 1 angeordnetes Spreizorgan 9, 12 auf (Merkmal 6), das durch Ziehen am
Zugseil 6 nach außen auslenkbar, mit den eingeklappten Tragarmen 2 in Eingriff
bringbar ist (Merkmal 7) und bei weiterem Ziehen die eingeklappten Tragarme 2 in
die leicht geöffnete Stellung verschwenkt (Merkmal 8), was aufgabengemäß das
Aufklappen des Traggestells erleichtert. Denn durch die Auslenkung der Spreizorgane 9, 12 und ihren direkten Eingriff auf die Tragarme 2 ergibt sich ein unmittelbares Verschwenken der die Wäscheleinen bzw. Schirmbespannungen aufnehmenden Tragarme 2 ohne Kraftflussumweg über die Stützarme 4 und deren reibungsbehaftete Gelenke im zweiten Sternteil 5 sowie im Kniegelenk. Zudem wird
das Aufklappen erleichtert, weil die Spreizvorrichtung mit günstigem Hebelarm an
dem die Tragarme 2 lagernden, ersten Sternteil 3 weitest entfernten Tragarmende
angreift, das im eingeklappten Zustand - aufgrund der Klappfunktion des Traggestells zwingend - nahe dem zweiten Sternteil 5 liegen muss. Mit einem Traggestell
mit diesen Merkmalen wird aufgabengemäß das Aufklappen des Traggestells bei
gestreckten Stütz- und Tragarmen besonders gut erleichtert.
Für ein derartiges Traggestell gibt der vorliegende Stand der Technik dem Fachmann keine Hinweise, auch nicht die nächstkommenden, bereits Spreizvorrichtungen beschreibenden DE 32 49 358 A1 (E1) und EP 0 649 935 A1 (E2).
Die E1, s. Fig. 2, zeigt zwar ein Traggestell für Wäschetrockner mit einer - wie
nach Merkmal 6 des Anspruchs 1 - außen am Mast bzw. Tragrohr 1 angeordneten
Spreizvorrichtung, führt aber durch das Angreifen der Spreizvorrichtung an den
Spreiz- bzw. Stützarmen 6 den Fachmann weg von der patentgemäßen Lösung
des direkten Angreifens der Spreizvorrichtung an den Tragarmen nach Merkmal 5.
Auch die Lage der Spreizvorrichtung am Tragrohr nach der E1 - entfernt vom
Stützarm-Sternteil, also vom bei Wäschetrocknern oben liegenden Fixpunkt 3, und
nahe dem Kniegelenk bei eingeklapptem Stützarm - gibt dem Fachmann keine
Hinweise für die patentgemäße Lösung mit der dem Stützarm-Sternteil benachbarten Spreizvorrichtung, wodurch ihr Angreifen an den Tragarmenden mit dem
günstigsten Hebelarm und somit kräftereduzierend erfolgt.
Auch die lediglich aus einem Schiebering 8 mit daran befestigten Spreizschrägen 15 bestehende Spreizvorrichtung nach der E1 gibt dem Fachmann keine Anregung, gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1 eine Spreizvorrichtung
mit einem aktiv auslenkbarem Spreizorgan vorzusehen, das - über das Zugseil
betätigt - beim Auslenken an den gestreckten Tragarmen angreift und somit diese
verschwenkt.
Aus diesen Gründen legt das Traggestell des Wäschetrockners nach der E1 den
Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Wie die E1 führt auch die E2, s. Fig. 2, den Fachmann wegen des Angreifens ihrer
Spreizvorrichtung 9, 13 an den Stützarmen 6 - statt gemäß Merkmal 5 des Anspruchs 1 an den Tragarmen - weg vom Gegenstand des Anspruchs 1.
Zwar ist die Spreizvorrichtung nach der E2 benachbart zu dem als Haltestern 3
bezeichneten Stützarm-Sternteil angeordnet. Trotz dieser der patentgemäßen Lösung nach Merkmal 5 des Anspruchs 1 ähnlichen Lage der Spreizvorrichtung am
Tragrohr führt dies nicht wie beim Streitgegenstand zu einem Angreifen der
Spreizvorrichtung direkt an den zu verschwenkenden Tragarmen, was - wie dargelegt - außerdem aufgrund der großen Entfernung vom Anlenkpunkt im ersten
Sternteil einen günstigen Hebelarm zum Auslenken der Arme ergäbe. Vielmehr
greift auch die Spreizvorrichtung nach der E2 - wie diejenige nach der E1 und die
Spreizhilfen nach den übrigen Druckschriften - wiederum nicht an den Tragarmen,
sondern an den Stützarmen an, noch dazu nahe deren Anlenkpunkt im Sternteil,
was wegen des dadurch ungünstigen Hebelarms hohe Auslenkkräfte erfordert.
Darüber hinaus erkennt der Fachmann beim Traggestell nach der E2 als nachteilig, dass die Spreizkörper 9 der Spreizvorrichtung - im Gegensatz zum Merkmal 6
des Anspruchs 1 - innerhalb des Masts 1 angeordnet sind, was diesen wegen der
notwendigen Schlitze schwächt.
Schließlich weist die Spreizvorrichtung nach der E1 - wie auch diejenige nach der
E2 - keine auslenkbaren Spreizorgane gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1 auf.
Aus diesen Gründen legt auch das Traggestell des Wäschetrockners nach der E2
den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Auch eine Zusammenschau der E1 und E2 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, da beide Druckschriften keinen Hinweis auf das Angreifen der Spreizvorrichtung direkt auf die Tragarme geben. Selbst wenn der
Fachmann - ausgehend von der E1 - aus der E2 den Hinweis auf die Lage der
Spreizvorrichtung benachbart dem Stützarm-Sternteil entnimmt und deren das
Tragrohr schwächende Anordnung in seinem Inneren ignoriert, führt dies nicht
zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn mit dieser Kombination greift die Spreizvorrichtung immer noch an den Stützarmen statt patentgemäß direkt an den Tragarmen an, was nicht zur Lösung der Aufgabe beiträgt, das Aufklappen des Traggestells zu erleichtern, wie es das kräftereduzierende unmittelbare Verschwenken
der Tragarme nach Anspruch 1 ermöglicht.
Darüber hinaus ergibt auch die Kombination beider Druckschriften keinen Hinweis
auf die Auslenkbarkeit des Spreizorgans 9, 12 für den unmittelbaren Eingriff mit
den eingeklappten Tragarmen 2 gemäß den Merkmalen 7 und 8 des Anspruchs 1.
Aus diesen Gründen legt auch eine Zusammenschau der E1 und der E2 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Die übrigen vorliegenden Druckschriften liegen schon mangels einer über ein
Zugseil auslösbaren Spreizvorrichtung, die das Aufklappen des Traggestells aus
der gestreckten Lage der Armpaare erleichtert, weiter ab als die abgehandelten
E1 und E2, so dass auch sie dem Fachmann keine zur patentgemäßen Lösung
führenden Hinweise geben.
Demnach lehrt der gesamte vorliegende Stand der Technik zur Erleichterung der
Totpunktüberwindung beim Aufklappen des Traggestells keine Spreizmaßnahmen
an den Tragarmen, so dass es erfinderischer Tätigkeit bedurfte, von den bisherigen nächstkommenden Lösungen mit dem Angreifen der Spreizvorrichtungen an
den Stützarmen - statt direkt an den Tragarmen - abzurücken.
Aus diesen Gründen hat der Anspruch 1 Bestand.
Mit dem Bestand des Anspruchs 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2, 3 und 6 ebenfalls Bestand, da sie durch vorteilhafte, jedoch
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitgegenstands gekennzeichnet
sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
gez.
Unterschriften