Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.01.2007 – 30 W (pat) 38/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 13 882.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Waren
Schränke, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff bestehende Schaltschränke, Racks, Gehäuse und Pulte, vorzugsweise für
Industrie, Installation, Elektronik, Computer, interaktive Terminalsysteme und Datenübertragung, auch in Verbindung mit Tragarmsystemen, auch klimatisiert und/oder erdbeben- und/oder vandalen- und/oder explosionssicher, Baugruppenträger für steckbare
Baugruppen mit elektronischen Schaltungen (soweit in Klasse 9
enthalten); Signalgeräte zur Überwachung und Sicherung von
Schränken, insbesondere von Schaltschränken; Stromverteilungskomponenten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Anschluss- und Geräteadapter sowie Lasttrenner; Geräte zur Überwachung von Gasleitungen, insbesondere Gasdruckregelstationen, Verkleidungen aus Blech, Glas oder Plastik, nämlich Türen,
Wände, zur Verkleidung von Gehäusen, Schaltschränken, Klimatisierungsgeräten; Verschlussvorrichtungen aus Metall, nämlich
Türverriegelungen; Befestigungsvorrichtungen aus Metall, nämlich
Haltewinkel; Stell- und Bewegungsvorrichtungen aus Metall oder
Kunststoff, nämlich Sockel und Rollen; Montagevorrichtungen und
Montagehilfen, fest oder beweglich, aus Metall, nämlich Montageplatten, Schwenkrahmen, Fachböden; Installationszubehör, nämlich Schaltschrankleuchten; Verkabelungshilfen aus Metall oder
Kunststoff, nämlich Kabelabfangschienen, Kabeleinführungen,
Gummiklemmprofile, Beschriftungsleisten; Stromversorgungen,
nämlich Netzteile; Einschübe
für Baugruppenträger, nämlich
Steckkarten, Busplatinen, Kassetten, Steckverbinder; Teile sämtlicher vorgenannter Waren; Geräte für Klimatisierung, insbesondere
Kühlgeräte, Wärmetauscher, Filterlüfter, Heizungen, insbesondere
für Schaltschränke
ist die Wortmarke
Liquid Cooling Package.
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Wortfolge
in ihrer deutschen Bedeutung „Flüssigkeitskühlung als einheitliches Bauteil“ rein
beschreibend lediglich darauf hinweise, dass die Waren Flüssigkeitskühlungen
darstellten oder dafür bestimmt bzw. geeignet seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in
der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass die Marke nicht als beschreibend angesehen werden könne, da im betroffenen Warenbereich eine solche Wortfolge nicht gebräuchlich sei und die vom Senat vorab übermittelten Beispiele für die Verwendung dieser Wortfolge entweder von Konzernunternehmen
oder Lizenznehmern der Anmelderin stammten. Gerade durch die Verwendung
des Wortes „package“ erhalte die Gesamtmarke eine unterscheidungskräftige
Eigentümlichkeit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Wortfolge steht
zumindest das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,
denn die Bezeichnung „Liquid Cooling Package“ ist für die beanspruchten Waren
eine freihaltebedürftige Sachangabe.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren davon auszugehen, dass die Marke vor allem
Fachleuten des Anlagenbaues gegenübertritt.
Wie die Anmelderin bereits vor der Markenstelle im Schriftsatz vom 16. Juni 2004
eingeräumt hat, ist der Bestandteil „liquid cooling“ im Sinne von „Flüssigkeitskühlung“ ohne weiteres verständlich und gebräuchlich. Nach den Feststellungen
des Senats wird aber auch die beanspruchte geschlossene Wortfolge „Liquid
Cooling Package“ in Bereichen, in denen Englisch Fachsprache ist, bereits als
Fachbegriff - zum Beispiel bei Spielekonsolen, aber auch bei Computerschränken - verwendet und ist auch in technischen Dokumenten nachweisbar, z. B. in
der US-Patentschrift US 5 734 771 als Teil der Beschreibung (Spalte 1 Zeile 45 f.:
„To this end it may be become necessary to employ a liquid cooling package 26 as
illustrated in FIG. 6.“). Dass dieses Patent auf ein mit ihr konzernverbundenes
Unternehmen zurückgeht, hat die Markenanmelderin nicht behauptet und würde
auch nichts an der Tatsache ändern, dass die sprachüblich gebildete Wortfolge
rein beschreibend im Fließtext erscheint, um einen ganz bestimmten technischen
Sachverhalt zu erläutern. Gleichermaßen wird
in einem Aufsatz vom
12. Dezember 2004 in der Zeitschrift „Computerwoche 3/2005“, der nach der Behauptung der Anmelderin von einem ehemaligen Mitarbeiter stammt, die Technik
von „Liquid Cooling Package“ in rein beschreibender Weise dargestellt.
Zudem hat die Anmelderin selbst auf ihrer eigenen Homepage darauf hingewiesen, dass sie „mit dem Liquid Cooling Package (LCP) …einen völlig neuen Ansatz
zur effektiven Kühlung von Serverschränken“ vorstellt, und dies im Einzelnen erläutert. Mit dieser rein beschreibenden Verwendung ohne jegliche Hervorhebung
gibt sie unmissverständlich zu erkennen, dass sie einen technischen Fachbegriff
im Zusammenhang mit Kühlsystemen einsetzt. Mit ihrem Schutzgesuch will sie
letztlich einen Begriff monopolisieren, der auf dem zumindest nahestehenden,
wenn nicht sogar unmittelbar einschlägigen Warengebiet eine gängige Fachwortkombination darstellt, die ihr als Marke ersichtlich nicht zusteht. Ihr Einwand, dass
der Begriff bisher von Wettbewerbern nicht aufgegriffen worden sei, sondern diese
alternative Umschreibungen gewählt hätten, rechtfertigt nicht den Ausschluss eines Freihaltungsbedürfnisses. Denn die Verwendung der Wortfolge in der Patentschrift zeigt die grundsätzliche Eignung zur Beschreibung, so dass ihr ungehinderter Einsatz gewährleistet sein muss.
Wie sich aus dem vorgenannten Mitarbeiterartikel auch unmissverständlich ergibt,
können alle mit der Marke beanspruchten Waren – Schaltschränke, Computer,
Baugruppenträger, Stromverteilungskomponenten, Überwachungsgeräte, Verschluss-, Befestigungs- und sonstige Vorrichtungen, Zubehör, Verkabelungshilfen,
Netzteile, Einschübe für Baugruppenträger und Teile aller vorgenannten Waren –
als Merkmals- oder Bestimmungsangabe in ihrer Verwendung bei Kühleinheiten
dienen. Ebenso beschreibend ist die Wortfolge für die Geräte für die Klimatisierung selbst.
An der ungehinderten Verwendbarkeit dieser Wortfolge durch die Mitbewerber besteht zudem ein aktuelles Bedürfnis. So finden sich im Internet zahlreiche Veröffentlichungen verschiedener Wettbewerber, die die darin vorgestellten Geräte
mit der Wortfolge „Liquid Cooling Package“ bezeichnen und wie eine Gattungsbezeichnung im Fließtext verwenden, ohne diese Wortfolge markenmäßig herauszustellen oder sonst wie hervorzuheben (u. a. www.42u.com/42u-rack -
cooling.htm; www.pugetsystems.com/liquid_custom.php; www.lampertz.de/html/
default.asp; www.epn-online.com/page/17586/climate-control-for-atca.html).
Die Behauptung der Anmelderin, die Feststellungen des Senats seien schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, da die gefundene Verwendung im Internet letztendlich nur auf einer gemeinsamen Quelle beruhe, da es sich um konzernverbundene Unternehmen oder Lizenznehmer handle, findet in den Unterlagen keine
hinreichende Stütze. Der Name der Anmelderin selbst taucht nirgends auf und
eine gemeinsame Quelle der Bezeichnung scheint nicht durch. Die fast einheitliche Verwendung der Wortfolge als Gattungsbezeichnung lässt für die Abnehmer
oder Interessenten nur den Schluss zu, dass hier ein bestimmtes Gerät unter einer
exakten Fachbezeichnung von verschiedenen Herstellern benannt wird. Auch wird
die Behauptung der Anmelderin, diese seien Agenten oder Lizenznehmer von ihr,
durch die Feststellungen des Senats nicht bestätigt; denn in dieser Eigenschaft
treten sie nach außen gerade nicht auf. Vielmehr muss der Verkehr angesichts
des Marktauftritts den Eindruck gewinnen, dass es sich überwiegend um ungebundene Anbieter handelt, die die beanspruchte Wortfolge in rein beschreibender
Weise einsetzen. So findet man auf der Homepage der Firma A… zwar
einen Hinweis auf die „LOH Group“, aber nicht auf die Anmelderin, die lediglich auf
der Homepage der LOH Group mit aufgeführt ist. Mögliche Zusammenhänge kann
der Internetbesucher daher nicht beim Lesen der A…-Page erkennen, zumal
der Begriff auch nicht markenmäßig herausgestellt ist.
Angesichts der festgestellten vielfältigen Verwendung der beanspruchten Wortfolge als Fachbegriff durch verschiedene Anbieter muss daher markenregisterrechtlich von einem aktuellen Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden.
Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
dahinstehen; allerdings dürften die Voraussetzungen hierfür angesichts der beteiligten Fachkreise, für die Englisch Fachsprache ist, und der leicht verständlichen Wörter des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres gegeben sein.
Nach alledem war der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen und die
Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften