Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.01.2007 – 34 W (pat) 341/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 341/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 38 063
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 43 38 063 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 8. November 1993 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte deutsche Patent 43 38 063 mit der Bezeichnung „Kastenförmiger Behälter
aus Kunststoff“ hat die Firma
A… GmbH in B…,
Einspruch eingelegt.
Nach Auffassung der Einsprechenden mangelt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an der gewerblichen Anwendbarkeit und an einer erfinderischen Tätigkeit. Mit dem Anspruch 1 würden auch die Unteransprüche fallen.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Druckschriften
verwiesen:
D1: DE 39 09 022 C2,
D2: DE 41 05 527 C2 und
D3: DE-AS 12 59 770.
Die Druckschriften D1 und D2 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie hält den Einspruch für unzulässig und hat beantragt:
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Kastenförmiger Behälter aus Kunststoff, insbesondere Lager- und
Transportkasten, bei welchem ein eine ebene Oberseite aufweisender
Boden unterseitig durch Versteifungsrippen stabilisiert ist, und bei
welchem sich längs des. Bodenrandes in Richtung der Bodenebene
verlaufende, ein Bodenmittelfeld, mit den sich gitterartig kreuzenden
Versteifungsrippen rahmenartig-begrenzende Flachstege erstrecken,
die durch quer zum Bodenrand verlaufende Versteifungsrippen im
Abstand unterhalb der Bodenebene abgestützt sind sowie die
Stand- bzw. Laufflächen des Behälters bilden, wobei die zwischen
der Bodenunterseite, der Flachstegoberseite und den Versteifungsrippen taschenartig eingegrenzten Freiräume bodenrandseitig völlig
offen ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die die
Flachstege (5a, 5b) abstützenden Versteifungsrippen (7a, 7b bzw.
8a, 8b) ohne Verbindung zu den längs und quer verlaufenden Versteifungsrippen (10, 14) des Bodenmittelfeldes (3) ausgebildet
sind.“
Zum Wortlaut der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 und
den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG entscheidet über den Einspruch
nach § 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn – wie hier – die
Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem
30. Juni 2006 eingelegt worden ist.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, die weder beantragt noch
sachdienlich ist PatG § 78.
2.
Der Einspruch wurde frist- und formgerecht erhoben und erfüllt, auch die
übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Einsprechende macht den Widerspruchsgrund des PatG § 21 Abs. 1 Nr. 1
geltend, wenn sie rügt, die Lehre des Patents sei nicht gewerblich anwendbar
(PatG § 5).
Ferner macht sie den Widerrufsgrund des PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2 geltend, wenn
sie rügt, die Lehre des Patents sei nicht realisierbar.
Zu diesen Widerrufsgründen ist das Vorbringen der Einsprechenden auch substantiiert.
Es kann dahinstehen, ob das auch der Fall ist bezüglich des Einspruchsvorbringens einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfung des Einspruchs hat
nämlich ergeben, dass Gegenstand des Anspruchs 1 die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt.
Das angefochtene Patent betrifft einen kastenförmigen Behälter aus Kunststoff,
insbesondere Lager- und Transportkasten, bei welchem ein eine ebene Oberseite
aufweisender Boden unterseitig durch Versteifungsrippen stabilisiert ist. Längs des
Bodenrandes erstrecken sich in Richtung der Bodenebene verlaufende Flachstege, die durch quer zum Bodenrand verlaufende Versteifungsrippen im Abstand
unterhalb der Bodenebene abgestützt sind. Die Flachstege bilden Stand- bzw.
Laufflächen des Behälters und begrenzen ein Bodenmittelfeld, das ebenfalls unterseitig sich gitterartig kreuzende Versteifungsrippen aufweist. Bekannte Behälter
dieser Art sind mit Nachteilen verbunden, wie sie die Beschreibung des angefochtenen Patents schildert, siehe Absätze 0002 bis 0004 in der Patentschrift.
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, bei einem gattungsgemäßen
Kasten die bodenseitige Versteifung zu verbessern, siehe Absatz 0005 in der Patentschrift.
Diese Aufgabe wird durch einen Transportbehälter mit den im Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmalen gelöst.
Nach Merkmalen gegliedert lautet der Anspruch 1 wie folgt:
1.
2.
Kastenförmiger Behälter aus Kunststoff,
bei welchem ein eine ebene Oberseite aufweisender Boden unterseitig durch Versteifungsrippen stabilisiert ist,
3.
und bei welchem sich längs des Bodenrandes in Richtung der
Bodenebene verlaufende, ein Bodenmittelfeld mit den sich gitterartig
kreuzenden Versteigungsrippen rahmenartig begrenzende Flachstege erstrecken,
4.
die durch quer zum Bodenrand verlaufende Versteifungsrippen im
Abstand unterhalb der Bodenebene abgestützt sind sowie die Stand-
bzw. Laufflächen des Behälters bilden,
5. wobei die zwischen der Bodenunterseite, der Flachstegoberseite und
den Versteifungsrippen taschenartig eingegrenzten Freiräume bodenrandseitig völlig offen ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet,
6.
dass die die Flachstege abstützenden Versteifungsrippen ohne
Verbindung zu den längs und quer verlaufenden Versteifungsrippen
des Bodenmittelfeldes ausgebildet sind.
2.1 Bezüglich der Offenbarung des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 bestehen keine Bedenken. Sie entsprechen, abgesehen von einem bei der Drucklegung der Patentschrift in den erteilten Anspruch 1 eingebrachten Schreibfehler (am Ende der
Zeile 7 des Anspruchs 1 ist der Trennstrich nicht erforderlich) und einer im erteilten Anspruch 8 vorgenommenen Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers
im ursprünglichen Anspruch 8 (Richtigstellung des Wortes „Gitterfeldern“), den am
Anmeldetag eingereichten Ansprüchen.
Die Zulässigkeit der Ansprüche wurde von der Einsprechenden auch nicht
bestritten.
2.2 Der kastenförmige Behälter aus Kunststoff nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents ist gewerblich anwendbar.
Die Einsprechende hat ausgeführt, das kennzeichnende Merkmal 6 im Anspruch 1
sei nicht realisierbar. Wenn die Versteifungsrippen des Bodenrandbereichs keinerlei Verbindung mit den Versteifungsrippen des Bodenmittelfeldes hätten, bestehe der Gegenstand des angegriffenen Patents aus zwei nicht miteinander zusammenhängenden Teilen, nämlich einem Randteil, bestehend aus den Seitenwänden des Behälters mit dem an diesen anhängenden Bodenrand, der über Versteifungsrippen mit dem Flachsteg verbunden ist und andererseits einem Bodenmittelteil, das seinerseits ebenfalls mit Rippen versehen ist, die aber ohne Verbindung zu den Versteifungsrippen angeordnet sein sollen. Ein aus diesen beiden
ohne Verbindung zueinander stehenden Teilen aufgebauter Behälter sei nicht realisierbar und auch nicht gewerblich anwendbar.
Die Interpretation des Anspruchswortlautes und die Folgerung der Einsprechenden gründen sich nach Auffassung des Senats jedoch auf einer unzulässigen isolierten Betrachtung des Merkmals 6 losgelöst von den übrigen im Anspruch angegebenen Merkmalen. Bei der Auslegung des Anspruchs ist aber immer von der
Gesamtheit aller darin angegebenen Merkmale auszugehen, und unter Einbeziehung sämtlicher im Patentanspruch stehenden Merkmale ergibt sich, dass bei
dem patentgemäßen Behälter nur die unterseitig im Bodenmittelfeld und in den
dieses begrenzenden Flachstegen angeordneten stabilisierenden Versteifungsrippen ohne Verbindung zueinander ausgebildet sind. Dagegen sollen das Bodenmittelfeld und die Flachstege den Behälterboden bildend miteinander zusammenhängen, was auch durch die Beschreibung gestützt wird, wo der hier einschlägige
Fachmann - ein Dipl.-Ing. FH der Kunststofftechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet
der Konstruktion von Transportbehältern – mit dem dort zitierten Stand der Technik deutlich darauf hingewiesen wird, dass ein anspruchsgemäß ausgestalteter
Behälter einen durchgängigen - m. a. W. geschlossenen - Behälterboden aufweisen soll, der sich von Seitenwand zu Seitenwand erstreckt und die gesamte ebene
Fläche des Behälters ausfüllt (siehe Spalte 1, 0002 in der Patentschrift i. V. m.
Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 53 bis 58 in Druckschrift D1).
Ein unvoreingenommener Fachmann wird das kennzeichnende Merkmal 6 des
Anspruchs 1 nach Überzeugung des Senats somit dahingehend verstehen, dass
zwar die Versteifungsrippen des einen Bereichs nicht unmittelbar in die Versteifungsrippen des anderen Bereiches übergehen, sie als Bestandteile ein und desselben Behälterbodens jedoch mittelbar miteinander verbunden sein müssen.
Selbst wenn durch den Wortlaut des Anspruchs 1 eine Trennung nicht nur der
Rippen, sondern auch der zugehörigen Bodenbereiche voneinander zum Ausdruck kommen sollte, würde ein Fachmann spätestens bei der Nacharbeit der Erfindung zweifellos erkennen, dass der in diesem Sinne ausgestaltete Behälter für
den vorgesehenen Zweck als Lager- und Transportkasten untauglich wäre und
diese Variante selbstverständlich ausschließen.
2.3 Der kastenförmige Behälter aus Kunststoff nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents ist neu.
Die Neuheit hat die Einsprechende nicht in Frage gestellt, und die Prüfung des
Einspruchs hat ergeben, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 einen Behälter mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen offenbart.
Bei dem aus der Druckschrift D1 hervorgehenden Kasten sind sowohl die die
Flachstege abstützenden Quer- bzw. Längsrippen als auch die längs verlaufenden
bzw. quer verlaufenden Versteifungen des Rippengitters des Bodenmittelfeldes
mit einem um das Bodenmittelfeld umlaufenden Vertikalsteg verbunden; das Bodenmittelfeld und die Flachstege bilden somit unterschiedlich zum Gegenstand
des angefochtenen Patents eine über die Versteifungsrippen zusammenhängende
Einheit (siehe Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 53 bis Spalte 3, Zeile 3).
Das Gleiche trifft für den aus der Druckschrift D2 bekannten Kasten zu, siehe Figuren 1 und 2.
Die Druckschrift D3 betrifft einen Flaschenkasten aus Kunststoff mit einem offenen
Stegboden, also ohne einen eine ebene Oberseite aufweisenden Boden, ohne
Bodenmittelfeld mit sich kreuzenden unterseitig angeordneten Versteifungsrippen
und ohne unterseitig durch Rippen versteifte Flachstege, die Stand- bzw. Laufflächen des Behälters bilden (siehe Figur 3). Er weist somit schon nicht die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale auf.
2.4 Der kastenförmige Behälter aus Kunststoff nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 einen Fachmann zu einem Behälter mit sämtlichen
im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen hinzuführen vermag. Zur Definition des
zuständigen Fachmannes sei auf Abschnitt 2.2 der Beschlussbegründung verwiesen.
Als dem Gegenstand des Anspruchs 1 nächstliegend sieht der Senat den aus der
Druckschrift D2 entnehmbaren kastenförmigen Behälter aus Kunststoff an. Den
Ausführungen in der Patentschrift zufolge, können hohe Ladegewichte bei diesem
bekannten Kasten dazu führen, dass - trotz Versteifungsrippen - nicht nur das
zentrale Bodenmittelfeld, sondern auch die Lauffläche, d. h. die im Randbereich
umlaufenden Flachstege bzw. Fußleisten durchgebogen wird bzw. werden. Das
kann die Laufeigenschaften des Kastens auf einer Röllchenbahn nachteilig beeinflussen (siehe Spalte 1, Absatz 0004 in der Patentschrift).
Weder die Druckschrift D2 noch die weitere einen artgemäßen Behälter betreffende Druckschrift D1 offenbaren, wie schon der Neuheitsvergleich gezeigt hat,
die patentgemäße Lösung dieses Problems, nämlich einen von den Flachstegen
des Randbereichs entkoppelten Bodenmittelbereich auf Grund der in den jeweiligen Bereichen unterseitig angeordneten voneinander getrennt ausgebildeten Versteifungsrippen. Somit kann weder die isolierte Betrachtung der Druckschriften D1
und D2 noch eine einfache, mosaikartige Zusammenschau der darin offenbarten
Merkmale direkt zum Gegenstand des Patents führen oder auch nur eine Anregung in diese Richtung geben.
Die des Weiteren noch von der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf den Anspruch 2 herangezogene Druckschrift D3 ist deutlich weiter von dem Anmeldungsgegenstand entfernt als die beiden erstgenannten Schriften. Die patentgemäße Behälterbauweise lässt sich daraus nicht entnehmen, und nach Überzeugung des Senats wird ein Fachmann die Druckschrift D3 schon deswegen nicht
als relevanten Stand der Technik in Betracht ziehen, weil sich die dem Streitpatent
zu Grunde liegende Aufgabe bei dem darin gezeigten und beschriebenen artfremden Kunststoffkasten mit offenem Stegboden und ohne Stand- bzw. Laufflächen
bildende Flachstege nicht stellt.
2.5
Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 bestandsfähig, da sie keine platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des kastenförmigen Behälters nach dem Anspruch 1
betreffen.
gez.
Unterschriften