Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.01.2007 – 34 W (pat) 357/05

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 357/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 40 103

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 21. Juli 2005 veröffentlichte Patent 103 40 103 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Behältern aus flexiblem Material“ hat die

A… S.p.A. in B… in C… am 20. Oktober 2005 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat folgende Druckschriften genannt:

E1: DE 690 25 614 T2

E2: DE 38 39 336 A1

E3: DE-OS 2 234 933 A

E4: DE 25 34 306 A1

E5: DE-PS 1 077 134 C

E6: US 3 045 891

Im Prüfungsverfahren wurden noch die Druckschriften DE 198 25 080 A1, die

FR 1 044 871 und die EP 0 487 788 B1, deren deutsche Übersetzung die Druckschrift E1 beinhaltet, berücksichtigt.

Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Herstellung von Behältern, insbesondere Beuteln,

aus flexiblem Material, dessen Wandungen durch Heißsiegeln

und/oder Kleben untereinander verbindbar sind, bei dem eine flache Bahn des flexiblen Materials fortlaufend aufeinanderfolgenden

Bearbeitungsstationen zugeführt wird, in denen Verbindungsnähte

angebracht, Trennvorgänge ausgeführt und zwei Reihen von quer

zur Förderrichtung fluchtend einander paarweise gegenüberliegenden, entlang ihrer Seitenränder vereinzelten Behältern (B) gebildet

werden, die an ihren einander zugewandten offenen Enden unterseitig mit einem durchgehenden Bahn-Mittelstreifenbereich in Verbindung stehen und eine Behälterkette bilden, die zur Bildung einer

Behältervorratseinheit auf einem Träger aufwickelbar oder zu einem

Paket (P) faltbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass

-

über eine untere flache Bahn (2) eine obere flache Bahn (1)

eingebracht und beide Bahnen fluchtend übereinander als Ober-

und Unterbahn gemeinsam weitergefördert werden,

-

die Oberbahn (1) in drei Oberbahnstreifen (3; 4; 5) zerteilt

wird, von denen der mittlere Oberbahnstreifen (4) den Mittelstreifenbereich in der Unterbahn (2) zwischen den späteren Behälterreihen

überdeckt,

-

zwischen die Außenränder der äußeren Oberbahnstreifen (3;

5) und der Unterbahn (2) V-förmig gefaltete, die späteren Behälterböden bildende, endlose Bodenstreifen (8; 9) aus flexiblem Material eingelegt werden, wobei deren Außenkanten mit den Außenkanten der Ober- (1) und der Unterbahn (2) fluchten,

-

Längs- (10) und Querverbindungsnähte (11) für den Boden-

bzw. den Seitenverschluss der Behälter (B) sowie Längsverbindungsnähte (13; 14) für die Verbindung des mittleren Oberbahnstreifens (4) auf dem Mittelstreifenbereich der Unterbahn (2) angebracht werden und anschließend

-

bis zum Mittelstreifenbereich der Unterbahn reichende Querperforationen (12) zur seitlichen Vereinzelung der Behälter (B) ausgeführt werden.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist aufrechtzuerhalten.

a. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist

gegeben.

c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls patentfähig.

3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch

zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.

§ 59 Abs. 4).

gez.

Unterschriften