Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.01.2007 – 30 W (pat) 86/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 86/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 01 929.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 unter Mitwirkung…
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen
1:1 document
ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42
„Computer, Software, Geräte zur Verarbeitung von Druckgut und
Drucksysteme; Entwicklung von Software; Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern, Software, Geräten zur
Verarbeitung von Druckgut und Drucksystemen“
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. November 2001 die Anmeldung unter Hinweis auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid wegen fehlender Unterscheidungskraft und
als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis darauf verstanden,
dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Erstellung von 1:1
Dokumenten zum Gegenstand hätten. In einer solchen Sachangabe erblicke der
Verkehr auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis.
Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der Senat den Zurückweisungsbeschluss
wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aufgehoben, weil die Markenstelle
vor Erlass ihres Beschlusses die Einschränkung des Warenverzeichnisses, welche die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 erklärt habe, nicht in ihre
Entscheidung miteinbezogen habe.
Unter Berücksichtigung dieses auch jetzt noch beanspruchten eingeschränkten
Verzeichnisses
„Computer, Software, Geräte zur Verarbeitung von Druckgut
und Drucksysteme, ausgenommen zur Erstellung von Dokumenten im Maßstab 1:1;
Entwicklung von Software, ausgenommen zur Erstellung von
Dokumenten im Maßstab 1:1;
Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern, Software, Geräten zur Verarbeitung von Druckgut und
Drucksystemen“
hat die Markenstelle mit Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes vom
9. Februar 2004 die Anmeldung erneut wegen der Eintragungshindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung,
dass der sprachüblich gebildete Begriff zur Beschreibung dahingehend dienen
könne, dass die beanspruchten Waren dazu bestimmt und geeignet seien, im
Rahmen des „1:1 Marketing“ kundenbestimmte, individualisierte und personalisierte Dokumente zu erstellen, und dass er für die beanspruchten Dienstleistungen als
Hinweis auf ihren Gegenstand und ihr Thema dienen könne. Die Beschränkung
des beanspruchten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen könne nicht
darüber hinweghelfen, da der Bereich des 1:1 Marketing nicht erfasst werde; so
könne dahingestellt bleiben, ob das Eintragungshindernis der ersichtlichen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingreife.
Auch gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, in
der sie sich auf die Voreintragungen u. a. ihrer Marken 399 23 965 „1:1 card“ und
301 01 428 „1:1 communication“ sowie EU 1 462 068 „1:1 printing“ beruft und zur
Begründung ausführt, dass der Anfangsbestandteil „1:1“ nicht ohne weiteres als
„one-to-one“ im Sinne von „kundenbestimmt“ verstanden werden könne, zumal
dies eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise voraussetze. Wie sich aus
der davon abweichenden Deutung der Markenstelle im ersten Beschluss ergebe,
sei der Bestandteil zumindest mehrdeutig, so dass der Gesamtmarke kein präziser
Sinngehalt zugeordnet werden könne, für welchen ein Freihaltungsbedürfnis zu
erkennen sei. Letztendlich führe dies allenfalls zu einem sprechenden Zeichen,
dem das Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Vertretern der Anmelderin
Unterlagen mit Internet-Fundstellen zur Verwendung von „1:1 document“ überreicht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor der abschließenden Beratung
gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des
Senats unterliegt die angemeldete Zeichenkombination zumindest dem Schutzhindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, möglicherweise aber auch dem der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die beanspruchte Zeichenkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer
Sachhinweis dar, da sie eine im Kontext der konkreten Waren ohne weiteres
verständliche Aussage vermittelt, nämlich dass diese zur Erstellung von „1:1
Dokumenten“ dienen. Wie die vom Senat ermittelten Fundstellen zeigen, darf die
Bezeichnung nicht auf ein Papierdokument verengt, sondern sie muss in einem
weitergehenden Sinn als Oberbegriff für verschiedene Anwendungen verstanden
werden, die auch die Dateikonvertierung umfassen können dergestalt, dass mit
der Marke eine Dokument im Sinne einer Datei geliefert wird, die ohne Änderung
umgesetzt ist. Dies braucht sich keineswegs allein auf das Größenverhältnis des
ausgedruckten Dokumentes zu beziehen, sondern kann allein auf die Datenidentität beschränkt sein, was eine übergeordnete Art von Identität darstellt. Dies wird
durch die Ergebnisse einer Recherche im Internet belegt, die der Anmelderin
überlassen worden ist. So wird dort unter anderem auf einer grundsätzlich
deutschsprachigen Seite (golem.de IT-News für Profis, www.golem.de/trackback/37719) vermerkt: „One reason I dislike the PDF format intensely is because it
is so difficult to convert it to another format. Most PDF tools that advertise a 1:1
document conversion usually fail as soon as the document in question is somewhat more
complex.“ Ein Verlag
verweist auf
seiner Homepage
(www.oleffe.com/technical_area/Specifications_DE.pdf) darauf:
„Aus diesem
Grund und um Sie besser bedienen zu können, bitten wir Sie uns keine Offsetfilme
mehr zuzusenden, aber nur noch sofort verwendbare 1/1 digitale Daten. Um aber
unnötige Kosten und Lieferverzüge zu vermeiden, ist es wichtig, dass die zugesandten Dateien unseren technischen Spezifikationen entsprechen. …Stellen Sie
bitte immer ein 1/1 Dokument her. Das Format Ihres Dokumentes soll der bedruckten Seite identisch sein.“ Auch im Audio-Bereich wird die beanspruchte Wortfolge umfassender verstanden, wenn es heißt: „Letztendlich ist ein Tonträger,
wenn er nicht gerade einen Livemitschnitt erhält sondern im Studio zusammengemischt worden ist, kein 1:1-Dokument eines singulären akustischen Ereignisses
sondern das Ergebnis eines länger anhaltenden, kontinuierlichen Schaffensprozesses mit dem Ziel einen gut klingenden Tonträger zu produzieren. Ob man nun
mit den Mitteln der Nadeltontechnik auf eine LP hin arbeitet oder mit der Digitaltechnik eine CD produziert ist letztendlich zu akzeptierende Entscheidung im
künstlerischen Schaffensprozess“ (www.hifi-forum.de/viewthread-26-3946.html).
Selbst in Gerichtsentscheidungen wird die Zeichenfolge „1:1“ im Sinne von allgemeiner Identität verwendet: “Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass sich das Bildelement des angemeldeten Zeichens nicht in einer 1:1-
Umsetzung des Begriffes der Stärke erschöpft“ (vgl. EuG GRUR Int. 2005, 938,
Rdn. 65).
Mithin werden die beteiligten Verkehrskreise „1:1 document“ im Kontext der Waren
und Dienstleistungen, die sich sämtlich auf die Verarbeitung von Druckgut beziehen können, lediglich als Hinweis entweder auf eine Erstellung und Verarbeitung von elektronischen Dokumenten in Originalformat verstehen, wobei die Beratungsdienstleistungen, die nicht durch den nachträglich angebrachten Zusatzvermerk eingeschränkt sind, auch auf die Erstellung von ausgedruckten Dokumenten gerichtet sein können. Ob die Angabe - wie die Markenstelle in ihrem zweiten
Beschluss ausgeführt hat - in anderer Richtung, nämlich im Sinne von Dokumentenerstellung im Rahmen des 1:1 Marketing verstanden werden kann, spielt dabei
letztlich keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es aus, wenn die Angabe sprachüblich verwendet und dementsprechend als Sachhinweis benötigt
wird (vgl. EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die zitierten Verwendungsbeispiele zeigen, dass ein Freihaltungsbedürfnis im Allgemeininteresse besteht, das auch
durch die einschränkenden Vermerke im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
nicht ausgeräumt ist.
Sollte die Anmelderin damit allerdings auf einen Ausschluss im weiten Sinne abzielen, wie es vom Senat verstanden wird, bezwecken, stünde der Anmeldung das
Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG entgegen.
Danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ersichtlich
geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Dies träfe dann auf die beanspruchte
Marke zu. Denn die Bezeichnung „1:1 document“ für Waren und Dienstleistungen
ohne Erstellung von (digitalen) Dokumenten muss beim betroffenen Verkehr nahezu zwangsläufig Fehlvorstellungen über die Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren bzw. der Ausrichtung der entsprechenden Dienstleistungen
hervorrufen, nachdem mit dem Wort identische Dokumentenformate bezeichnet
werden. Insbesondere Fachleute, Händler und informierte Endabnehmer müssen
annehmen, dass ein so gekennzeichnetes Produkt auch derartige Dokumente
betrifft. Da dies aber nach der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses
ausgeschlossen ist, unterliegt der Verkehr aufgrund dieser unrichtigen verkehrswesentlichen Sachinformation Fehlvorstellungen hinsichtlich der Produktzusammensetzung. Weil die Fassung auch keinen Raum für eine Verwendung der Marke
in einem sachlichen Zusammenhang mit 1:1 Dokumenten lässt, mithin also kein
Fall einer nicht täuschenden Verwendung mehr in Betracht kommt, ist die Eignung
zur Täuschung dann auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. Rdn. 378; § 37 Rdn. 10 m. w. N.; vgl. auch BPatG
26 W (pat) 36/01 - KOMBUCHA; 30 W (pat) 170/00 - INTERNET schnell & einfach; Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM), so
dass der Versagungsgrund der Täuschungsgefahr eingreift unabhängig davon, ob
man deshalb die vorgenommene Einschränkung bereits als unzulässig erachten
müsste (so Ströbele/Hacker, Rdn. 208, 378 m. w. N.).
Ob der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, lässt der
Senat trotz gewichtiger Anhaltspunkte dahingestellt. Unterscheidungskraft liegt
vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen verschiedener Hersteller genügt. Sie fehlt nach ständiger Rechtsprechung solchen Bezeichnungen, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangssprache oder Werbung derart
„verbraucht“ sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert
werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Citiyservice). Wie bereits oben festgestellt,
steht der beschreibende Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge recht deutlich im
Vordergrund, so dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Vielmehr dürfte der durchschnittlich
informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer
ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer
klaren schlagwortartigen Aussage so hinnehmen, wie er es bei anderen ähnlichen
Warenbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke
weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.
Aus den vom Anmelder geltend gemachten Voreintragungen mit dem Bestandteil
„1:1“ lässt sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten, da - abgesehen von
deren grundsätzlichen Unbeachtlichkeit - durchgehend mehrteilige Marken betroffen und die Begriffsbildungen mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres
vergleichbar sind.
Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin ohne Erfolg bleiben.
gez.
Unterschriften