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BPatG Beschluss vom 29.01.2007 – 30 W (pat) 86/04

30. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 86/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 01 929.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 unter Mitwirkung…

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Zeichen

1:1 document

ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 42

„Computer, Software, Geräte zur Verarbeitung von Druckgut und

Drucksysteme; Entwicklung von Software; Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern, Software, Geräten zur

Verarbeitung von Druckgut und Drucksystemen“

Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 16. November 2001 die Anmeldung unter Hinweis auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid wegen fehlender Unterscheidungskraft und

als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis darauf verstanden,

dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Erstellung von 1:1

Dokumenten zum Gegenstand hätten. In einer solchen Sachangabe erblicke der

Verkehr auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der Senat den Zurückweisungsbeschluss

wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aufgehoben, weil die Markenstelle

vor Erlass ihres Beschlusses die Einschränkung des Warenverzeichnisses, welche die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 erklärt habe, nicht in ihre

Entscheidung miteinbezogen habe.

Unter Berücksichtigung dieses auch jetzt noch beanspruchten eingeschränkten

Verzeichnisses

„Computer, Software, Geräte zur Verarbeitung von Druckgut

und Drucksysteme, ausgenommen zur Erstellung von Dokumenten im Maßstab 1:1;

Entwicklung von Software, ausgenommen zur Erstellung von

Dokumenten im Maßstab 1:1;

Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern, Software, Geräten zur Verarbeitung von Druckgut und

Drucksystemen“

hat die Markenstelle mit Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes vom

9. Februar 2004 die Anmeldung erneut wegen der Eintragungshindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung,

dass der sprachüblich gebildete Begriff zur Beschreibung dahingehend dienen

könne, dass die beanspruchten Waren dazu bestimmt und geeignet seien, im

Rahmen des „1:1 Marketing“ kundenbestimmte, individualisierte und personalisierte Dokumente zu erstellen, und dass er für die beanspruchten Dienstleistungen als

Hinweis auf ihren Gegenstand und ihr Thema dienen könne. Die Beschränkung

des beanspruchten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen könne nicht

darüber hinweghelfen, da der Bereich des 1:1 Marketing nicht erfasst werde; so

könne dahingestellt bleiben, ob das Eintragungshindernis der ersichtlichen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG eingreife.

Auch gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, in

der sie sich auf die Voreintragungen u. a. ihrer Marken 399 23 965 „1:1 card“ und

301 01 428 „1:1 communication“ sowie EU 1 462 068 „1:1 printing“ beruft und zur

Begründung ausführt, dass der Anfangsbestandteil „1:1“ nicht ohne weiteres als

„one-to-one“ im Sinne von „kundenbestimmt“ verstanden werden könne, zumal

dies eine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise voraussetze. Wie sich aus

der davon abweichenden Deutung der Markenstelle im ersten Beschluss ergebe,

sei der Bestandteil zumindest mehrdeutig, so dass der Gesamtmarke kein präziser

Sinngehalt zugeordnet werden könne, für welchen ein Freihaltungsbedürfnis zu

erkennen sei. Letztendlich führe dies allenfalls zu einem sprechenden Zeichen,

dem das Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Vertretern der Anmelderin

Unterlagen mit Internet-Fundstellen zur Verwendung von „1:1 document“ überreicht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme vor der abschließenden Beratung

gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des

Senats unterliegt die angemeldete Zeichenkombination zumindest dem Schutzhindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG, möglicherweise aber auch dem der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die beanspruchte Zeichenkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer

Sachhinweis dar, da sie eine im Kontext der konkreten Waren ohne weiteres

verständliche Aussage vermittelt, nämlich dass diese zur Erstellung von „1:1

Dokumenten“ dienen. Wie die vom Senat ermittelten Fundstellen zeigen, darf die

Bezeichnung nicht auf ein Papierdokument verengt, sondern sie muss in einem

weitergehenden Sinn als Oberbegriff für verschiedene Anwendungen verstanden

werden, die auch die Dateikonvertierung umfassen können dergestalt, dass mit

der Marke eine Dokument im Sinne einer Datei geliefert wird, die ohne Änderung

umgesetzt ist. Dies braucht sich keineswegs allein auf das Größenverhältnis des

ausgedruckten Dokumentes zu beziehen, sondern kann allein auf die Datenidentität beschränkt sein, was eine übergeordnete Art von Identität darstellt. Dies wird

durch die Ergebnisse einer Recherche im Internet belegt, die der Anmelderin

überlassen worden ist. So wird dort unter anderem auf einer grundsätzlich

deutschsprachigen Seite (golem.de IT-News für Profis, www.golem.de/trackback/37719) vermerkt: „One reason I dislike the PDF format intensely is because it

is so difficult to convert it to another format. Most PDF tools that advertise a 1:1

document conversion usually fail as soon as the document in question is somewhat more

complex.“ Ein Verlag

verweist auf

seiner Homepage

(www.oleffe.com/technical_area/Specifications_DE.pdf) darauf:

„Aus diesem

Grund und um Sie besser bedienen zu können, bitten wir Sie uns keine Offsetfilme

mehr zuzusenden, aber nur noch sofort verwendbare 1/1 digitale Daten. Um aber

unnötige Kosten und Lieferverzüge zu vermeiden, ist es wichtig, dass die zugesandten Dateien unseren technischen Spezifikationen entsprechen. …Stellen Sie

bitte immer ein 1/1 Dokument her. Das Format Ihres Dokumentes soll der bedruckten Seite identisch sein.“ Auch im Audio-Bereich wird die beanspruchte Wortfolge umfassender verstanden, wenn es heißt: „Letztendlich ist ein Tonträger,

wenn er nicht gerade einen Livemitschnitt erhält sondern im Studio zusammengemischt worden ist, kein 1:1-Dokument eines singulären akustischen Ereignisses

sondern das Ergebnis eines länger anhaltenden, kontinuierlichen Schaffensprozesses mit dem Ziel einen gut klingenden Tonträger zu produzieren. Ob man nun

mit den Mitteln der Nadeltontechnik auf eine LP hin arbeitet oder mit der Digitaltechnik eine CD produziert ist letztendlich zu akzeptierende Entscheidung im

künstlerischen Schaffensprozess“ (www.hifi-forum.de/viewthread-26-3946.html).

Selbst in Gerichtsentscheidungen wird die Zeichenfolge „1:1“ im Sinne von allgemeiner Identität verwendet: “Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass sich das Bildelement des angemeldeten Zeichens nicht in einer 1:1-

Umsetzung des Begriffes der Stärke erschöpft“ (vgl. EuG GRUR Int. 2005, 938,

Rdn. 65).

Mithin werden die beteiligten Verkehrskreise „1:1 document“ im Kontext der Waren

und Dienstleistungen, die sich sämtlich auf die Verarbeitung von Druckgut beziehen können, lediglich als Hinweis entweder auf eine Erstellung und Verarbeitung von elektronischen Dokumenten in Originalformat verstehen, wobei die Beratungsdienstleistungen, die nicht durch den nachträglich angebrachten Zusatzvermerk eingeschränkt sind, auch auf die Erstellung von ausgedruckten Dokumenten gerichtet sein können. Ob die Angabe - wie die Markenstelle in ihrem zweiten

Beschluss ausgeführt hat - in anderer Richtung, nämlich im Sinne von Dokumentenerstellung im Rahmen des 1:1 Marketing verstanden werden kann, spielt dabei

letztlich keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es aus, wenn die Angabe sprachüblich verwendet und dementsprechend als Sachhinweis benötigt

wird (vgl. EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 195, 199 m. w. N.). Die zitierten Verwendungsbeispiele zeigen, dass ein Freihaltungsbedürfnis im Allgemeininteresse besteht, das auch

durch die einschränkenden Vermerke im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

nicht ausgeräumt ist.

Sollte die Anmelderin damit allerdings auf einen Ausschluss im weiten Sinne abzielen, wie es vom Senat verstanden wird, bezwecken, stünde der Anmeldung das

Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG entgegen.

Danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ersichtlich

geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Dies träfe dann auf die beanspruchte

Marke zu. Denn die Bezeichnung „1:1 document“ für Waren und Dienstleistungen

ohne Erstellung von (digitalen) Dokumenten muss beim betroffenen Verkehr nahezu zwangsläufig Fehlvorstellungen über die Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren bzw. der Ausrichtung der entsprechenden Dienstleistungen

hervorrufen, nachdem mit dem Wort identische Dokumentenformate bezeichnet

werden. Insbesondere Fachleute, Händler und informierte Endabnehmer müssen

annehmen, dass ein so gekennzeichnetes Produkt auch derartige Dokumente

betrifft. Da dies aber nach der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses

ausgeschlossen ist, unterliegt der Verkehr aufgrund dieser unrichtigen verkehrswesentlichen Sachinformation Fehlvorstellungen hinsichtlich der Produktzusammensetzung. Weil die Fassung auch keinen Raum für eine Verwendung der Marke

in einem sachlichen Zusammenhang mit 1:1 Dokumenten lässt, mithin also kein

Fall einer nicht täuschenden Verwendung mehr in Betracht kommt, ist die Eignung

zur Täuschung dann auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. Rdn. 378; § 37 Rdn. 10 m. w. N.; vgl. auch BPatG

26 W (pat) 36/01 - KOMBUCHA; 30 W (pat) 170/00 - INTERNET schnell & einfach; Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM), so

dass der Versagungsgrund der Täuschungsgefahr eingreift unabhängig davon, ob

man deshalb die vorgenommene Einschränkung bereits als unzulässig erachten

müsste (so Ströbele/Hacker, Rdn. 208, 378 m. w. N.).

Ob der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, lässt der

Senat trotz gewichtiger Anhaltspunkte dahingestellt. Unterscheidungskraft liegt

vor, wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen verschiedener Hersteller genügt. Sie fehlt nach ständiger Rechtsprechung solchen Bezeichnungen, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder z. B. in der Umgangssprache oder Werbung derart

„verbraucht“ sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert

werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Citiyservice). Wie bereits oben festgestellt,

steht der beschreibende Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge recht deutlich im

Vordergrund, so dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Vielmehr dürfte der durchschnittlich

informierte Verbraucher, der es gewohnt ist, dass wichtige Informationen in einer

ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer

klaren schlagwortartigen Aussage so hinnehmen, wie er es bei anderen ähnlichen

Warenbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke

weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.

Aus den vom Anmelder geltend gemachten Voreintragungen mit dem Bestandteil

„1:1“ lässt sich ebenfalls kein Eintragungsanspruch herleiten, da - abgesehen von

deren grundsätzlichen Unbeachtlichkeit - durchgehend mehrteilige Marken betroffen und die Begriffsbildungen mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres

vergleichbar sind.

Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin ohne Erfolg bleiben.

gez.

Unterschriften