Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 26 W (pat) 113/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 113/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 25 187.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch …
am 31. Januar 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, der letzte am 4. Oktober 2006 im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung der Marke
Selection 5
für die Waren der Klasse 33:
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Begriff „Selection“ habe - auch
in der Schreibweise „Selektion“ - mit der Bedeutung „Auslese, Auswahl“ Eingang
in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. In der Werbung sei er in vielen Waren- und Dienstleistungsbereichen als Hinweis auf ein besonders hochwertiges
Produkt („1. Wahl“) gebräuchlich. Ferner diene das Wort „Selection“ zur Bezeichnung einer gehobenen Weinkategorie nach dem deutschen Weingesetz und sei
auch in dem Gütesiegel „Selection Rheinhessen“ enthalten, das seit 1992 ausgewählten Weinen verliehen werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Wortbestandteil der angemeldeten Marken im Zusammenhang mit derart gekennzeichneten alkoholischen Getränken ohne weiteres als
Hinweis auf ausgewählte Erzeugnisse gehobener Qualität verstehen würden, während sich die nachfolgende Zahl „5“ zwanglos als Ordnungsziffer zur Kennzeichnung eines von mehreren ausgewählten Produkten oder einer von mehreren ausgewählten Produktgruppen erschließe. Die Zahl „5“ hebe daher den rein sachbezogenen Charakter der angemeldeten Marke nicht auf und vermöge dieser nicht
die für einen betrieblichen Herkunftshinweis erforderliche Individualität zu verleihen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie nach Teilrücknahme der Anmeldung die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur
noch für die Waren
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Spirituosen“
begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge in ihrer Gesamtheit über die erforderliche Unterscheidungskraft. Es könne dahinstehen, ob das
Wort „Selection“ lediglich als Hinweis auf besonders hochwertige Produkte angesehen werde, was nach ihrer Auffassung jedenfalls dann nicht der Fall sei, wenn
diese Bezeichnung etwa für Wodka verwendet werde. Jedenfalls treffe die Zahl „5“
für Spirituosen keine greifbare Aussage, so dass sich ein beschreibender Sinn
nicht konstruieren lasse. Sie sei weder als Maß- noch als Mengenangabe noch als
sonst irgendwie sachbezogene Angabe aufzufassen.
Nach Zugang der Ladung zu der auf den zunächst gestellten Hilfsantrag der Anmelderin anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin den Hilfsantrag zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(BGH
GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.).
Diese Rechtsgrundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Auf ihre
Ausführungen, die der Senat inhaltlich in vollem Umfang teilt, wird Bezug genommen. Sie werden auch nicht durch die Beschwerdebegründung entkräftet. Soweit
die Anmelderin darin ohne weitere Begründung meint, jedenfalls für Wodka sei
das Markenwort „Selection“ nicht beschreibend, verhilft das der Beschwerde nicht
zum Erfolg. Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die angemeldete Marke
nach dem - nunmehr eingeschränkten - Waren- und Dienstleistungsverzeichnung
für den Oberbegriff „Spirituosen“, d. h. für zum menschlichen Genuss bestimmte
alkoholische Flüssigkeiten mit mindestens 15% vol Alkohol-Gehalt, geschützt werden soll. Der Begriff „Spirituosen“ umfasst eine Vielzahl alkoholischer Getränke,
etwa auch Brände, Whisky und Liköre. Nach den von dem beschließenden Senat
durchgeführten und der Anmelderin übersandten Rechercheergebnissen wird der
Begriff „Selection“ jedenfalls für Weinbrand und Whisky als beschreibend im Sinne
einer besonderen Güte und Vorzüglichkeit verwendet, was dem Publikum aufgrund langjähriger Bezeichnungsgewohnheiten bekannt ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann auch die Zahl „5“ für Spirituosen eine beschreibende
Funktion ausüben, nämlich im Hinblick auf Alter oder Länge der Lagerung, bei
Obstbränden auch auf die Anzahl der verwendeten Obstsorten oder Grundstoffe.
Nach alledem steht der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke „Selection 5“ völlig im Vordergrund, sie wird daher vom Verkehr ganz überwiegend
nicht als ein betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden. Damit fehlt der
angemeldeten Marke die konkrete Eignung zur Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren von gleichartigen Konkurrenzerzeugnissen.
Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein
Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist, wofür
allerdings vorliegend Vieles spricht.
gez.
Unterschriften