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BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 26 W (pat) 113/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 113/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 25 187.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch …

am 31. Januar 2007 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, der letzte am 4. Oktober 2006 im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung der Marke

Selection 5

für die Waren der Klasse 33:

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Begriff „Selection“ habe - auch

in der Schreibweise „Selektion“ - mit der Bedeutung „Auslese, Auswahl“ Eingang

in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. In der Werbung sei er in vielen Waren- und Dienstleistungsbereichen als Hinweis auf ein besonders hochwertiges

Produkt („1. Wahl“) gebräuchlich. Ferner diene das Wort „Selection“ zur Bezeichnung einer gehobenen Weinkategorie nach dem deutschen Weingesetz und sei

auch in dem Gütesiegel „Selection Rheinhessen“ enthalten, das seit 1992 ausgewählten Weinen verliehen werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Wortbestandteil der angemeldeten Marken im Zusammenhang mit derart gekennzeichneten alkoholischen Getränken ohne weiteres als

Hinweis auf ausgewählte Erzeugnisse gehobener Qualität verstehen würden, während sich die nachfolgende Zahl „5“ zwanglos als Ordnungsziffer zur Kennzeichnung eines von mehreren ausgewählten Produkten oder einer von mehreren ausgewählten Produktgruppen erschließe. Die Zahl „5“ hebe daher den rein sachbezogenen Charakter der angemeldeten Marke nicht auf und vermöge dieser nicht

die für einen betrieblichen Herkunftshinweis erforderliche Individualität zu verleihen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie nach Teilrücknahme der Anmeldung die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur

noch für die Waren

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Spirituosen“

begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge in ihrer Gesamtheit über die erforderliche Unterscheidungskraft. Es könne dahinstehen, ob das

Wort „Selection“ lediglich als Hinweis auf besonders hochwertige Produkte angesehen werde, was nach ihrer Auffassung jedenfalls dann nicht der Fall sei, wenn

diese Bezeichnung etwa für Wodka verwendet werde. Jedenfalls treffe die Zahl „5“

für Spirituosen keine greifbare Aussage, so dass sich ein beschreibender Sinn

nicht konstruieren lasse. Sie sei weder als Maß- noch als Mengenangabe noch als

sonst irgendwie sachbezogene Angabe aufzufassen.

Nach Zugang der Ladung zu der auf den zunächst gestellten Hilfsantrag der Anmelderin anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin den Hilfsantrag zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 8 Rn. 74 m. w. N.).

Diese Rechtsgrundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Auf ihre

Ausführungen, die der Senat inhaltlich in vollem Umfang teilt, wird Bezug genommen. Sie werden auch nicht durch die Beschwerdebegründung entkräftet. Soweit

die Anmelderin darin ohne weitere Begründung meint, jedenfalls für Wodka sei

das Markenwort „Selection“ nicht beschreibend, verhilft das der Beschwerde nicht

zum Erfolg. Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die angemeldete Marke

nach dem - nunmehr eingeschränkten - Waren- und Dienstleistungsverzeichnung

für den Oberbegriff „Spirituosen“, d. h. für zum menschlichen Genuss bestimmte

alkoholische Flüssigkeiten mit mindestens 15% vol Alkohol-Gehalt, geschützt werden soll. Der Begriff „Spirituosen“ umfasst eine Vielzahl alkoholischer Getränke,

etwa auch Brände, Whisky und Liköre. Nach den von dem beschließenden Senat

durchgeführten und der Anmelderin übersandten Rechercheergebnissen wird der

Begriff „Selection“ jedenfalls für Weinbrand und Whisky als beschreibend im Sinne

einer besonderen Güte und Vorzüglichkeit verwendet, was dem Publikum aufgrund langjähriger Bezeichnungsgewohnheiten bekannt ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann auch die Zahl „5“ für Spirituosen eine beschreibende

Funktion ausüben, nämlich im Hinblick auf Alter oder Länge der Lagerung, bei

Obstbränden auch auf die Anzahl der verwendeten Obstsorten oder Grundstoffe.

Nach alledem steht der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke „Selection 5“ völlig im Vordergrund, sie wird daher vom Verkehr ganz überwiegend

nicht als ein betrieblicher Herkunftshinweis angesehen werden. Damit fehlt der

angemeldeten Marke die konkrete Eignung zur Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren von gleichartigen Konkurrenzerzeugnissen.

Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein

Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist, wofür

allerdings vorliegend Vieles spricht.

gez.

Unterschriften