Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 29 W (pat) 181/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 181/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 04 503

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Januar 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Top of Excellence

ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Tonträger, Bildträger und Informationsträger, soweit in

Klasse 9 enthalten; Datenträger aller Art (alle vorgenannten Waren mit darauf aufgezeichneten oder gespeicherten

Inhalten); Magnetaufzeichnungsträger,

insbesondere Disketten; Videokassetten (bespielt); auf

Datenträgern gespeicherte elektronische Datenbanken; elektronische Datenträger, insbesondere Compact-Discs (CD), CD-ROM, CDI, DVD, MP3, MP4,

Chips und andere Speichermedien, gleich welcher Art,

soweit in Klasse 9 enthalten; Filme (belichtet); auf

Datenträger gespeicherte elektronische Magazine,

Bücher, Broschüren, elektronische Publikationen (auf

Datenträger gespeichert oder herunterladbar);

Klasse 16: Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien (so weit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Verlagserzeugnisse,

insbesondere Bücher,

Broschüren, Handbücher, Hefte, Zeitungen, Zeitschriften, Newsletter und andere Druckschriften;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 32: Biere, Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte;

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

Klasse 34: Tabak; Zigaretten, Zigarillos, Zigarren; Raucherartikel;

Streichhölzer; Zigarrenetuis, -kästen, -kisten (nicht aus

Edelmetall); Zigarettenetuis, -dosen (nicht aus Edelmetall);

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich die Vermittlung von technischem, organisatorischem und betriebswirtschaftlichem Know-How sowie

Vergabe von Lizenzen; Beratung bei der Organisation

und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen

der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Facility-Management,

nämlich Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Luxusgüter;

Zusammenstellung von Daten in Datenbanken, insbesondere Computerdatenbanken; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im

Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von

Werbung; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermittlung von Handels-

und Wirtschaftskontakten auch über das Internet;

Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet

für Dritte; Organisation und Veranstaltung von Messen

zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation

und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen;

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellen von Informationen

im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellen von Plattformen und Portalen im Internet;

E-Mail-Datendienste; Weiterleiten von Nachrichten

aller Art an Internetadressen (Webmessaging); SMS

(Short Message System) Dienste; Bereitstellen von

Pinboardmöglichkeiten

in elektronischen Netzen,

nämlich der Betrieb von elektronischen Leserecken

zum Hinterlegen, Sammeln und Bereitstellen von Leserzuschriften, Informationen und Meinungen aller Art;

Telekopiedienste; Bereitstellen des Zugangs zu Datennetzen und Datenbanken; Bereitstellen von

E-Commerce Plattformen im Internet und anderen

elektronischen Medien; Computerdienstleistungen,

nämlich Bereitstellen des Zugangs für viele Nutzer zu

Computernetzwerken für die elektronische Übertragung verschiedener Daten, Mitteilungen, Dokumente,

persönlicher und beruflicher Informationen; Dienstleistungen eines Call-Centers; Datenübertragung und

Datenbereitstellung im Rahmen von Telediensten und

Mediendiensten;

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation

und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen

Veranstaltungen; Party-Planung; Veröffentlichung und

Herausgabe von Verlag- und Druckereierzeugnissen,

insbesondere von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form und auch im Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen Medien,

soweit in Klasse 41 enthalten; Online Publikationen

von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Aktualisierung von Internetseiten; Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen;

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und

Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

Sammeln, Aufbereiten, Bereitstellen, Archivieren,

Speichern von Nachrichten, Informationen und Daten

aller Art, einschließlich Text-, Ton- und Bilddarbietungen; Recherchedienste mittels Computer für Dritte

soweit in Klasse 42 enthalten; Vergabe von Lizenzen;

Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten,

Leistungsschutzrechten und gewerblichen Schutzrechten; Zurverfügungstellung von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im

Internet; Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing); Beratung bei

der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten;

Dienstleistungen einer Datenbank; Erstellen von Webseiten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; redaktionelle Betreuung

von Internetauftritten; Styling (industrielles Design);

Klasse 43: Gaststätten und Hotelgewerbe; Catering.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 25. Juni 2004 zurückgewiesen, da dem Zeichen

jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die englischsprachige Wortfolge "Top of Excellence" bestehe aus allgemein verständlichen, dem Grundwortschatz der englischen Sprache zugehörigen Begriffen und werde von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres als werbende Aussage im Sinne von

"der/die/das Beste der Besten" und damit als anpreisender Hinweis auf die Qualität und Güte der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass

das angemeldete Zeichen die erforderliche geringe Unterscheidungskraft besitze.

Ihm könne kein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der Bedeutungsumfang von "Top" und "Excellence" sei

weit und lasse mehrere Deutungen zu. Er könne sich sowohl auf die Waren und

Dienstleistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwendet werde,

als auch auf den Kreis der Abnehmer oder Lieferanten und Partnerunternehmen

der Anmelderin. Eine zergliedernde Betrachtungsweise sei unzulässig, abzustellen

sei auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit. Als solche sei sie kurz und weise eine

gewisse Prägnanz und Originalität auf, weshalb sie zur Unterscheidung geeignet

sei. Der Verkehr sei zwar möglicherweise an Ausdrücke wie "TOP" oder "Excellence" gewöhnt, nicht aber an die Wortfolge "Top of Excellence". Diese sei nicht

gebräuchlich und werde nur von der Anmelderin benutzt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2004 aufzuheben.

Das Ergebnis der Internetrecherche des Senats zu "Top" und "Excellence" bzw.

"of excellence" wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen die erforderliche

Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH

GRUR 2006, 1121 ff. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice

m. w. N.; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für

die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst

um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans und für fremdsprachige Ausdrücke

gelten die gleichen Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 ff., Rn. 34 ff. - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder

Vernunft; BGH GRUR 2001, 1150 ff. - LOOK; vgl. auch BGH GRUR 2000, 323 ff.

- Partner with the Best).

Die Anmelderin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke eine zergliedernde Betrachtung nicht zulässig ist

(vgl. EuGH MarkenR 2004, 116 ff., Rn. 53 - Waschmittelflasche; BGH MarkenR

2000, 420 ff. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151 ff.

- marktfrisch). Dennoch können bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke wie der vorliegenden zunächst ihre einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Für die Frage

der Unterscheidungskraft muss aber insgesamt auf die Gesamtwahrnehmung der

Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden (vgl. EuGH

GRUR Int. 2005, 1012, Rn. 27 - BioID m. w. N.). Gegen diesen Grundsatz hat die

Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung nicht verstoßen. Sie hat vielmehr

zunächst zutreffend die Bedeutungen der einzelnen Zeichenelemente der Wortfolge festgestellt, dann aber der Zurückweisung die Gesamtbedeutung der angemeldeten Marke zugrunde gelegt.

"Top of Excellence" ist sprachüblich aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen "Top" und "Excellence" gebildet, die durch die Präposition "of" verbunden

sind. "Top" (englisch "oberster/e/es; Spitze") hat in die deutsche Sprache Eingang

gefunden und bedeutet "höchst, von höchster Güte, hervorragend, auf dem

höchsten Stand, hochmodern"

(vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch 2006). Es findet sich in zahlreichen Wortverbindungen wie "Top-Leistung",

"Top-Angebot" oder "topfit" oder "top in Form" o. Ä.. Das englische Wort "Excellence" für "Vortrefflichkeit, Spitzenleistung, hervorragende Leistung oder Eigenschaft" (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch-Deutsch) wird mit diesen Bedeutungen wegen seiner sprachlichen Nähe zum deutschen Fremdwort "exzellent" für

"hervorragend, ausgezeichnet, außergewöhnlich gut" (DUDEN a. a. O.) von den

angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Wie die

Internetrecherche ergeben hat, existiert eine Vielzahl von Zusammensetzungen

mit "of Excellence", wie beispielsweise "Center of Excellence" an den Universitäten Hannover und München, sowie an der Ruhr-Universität in Bochum. Die Präposition "of" ist aus bekannten Zusammensetzungen wie "United States of America",

oder "Last Night of the Proms" oder "Lady Di, Queen of Hearts" als Wortbildungselement ebenfalls geläufig. "Of" verbindet mit "Top" und "Excellence" zwei Begriffe, die jeder für sich genommen schon ein Hinweis auf eine besondere Qualität

ist, zu einer Gesamtaussage, zu einem Superlativ im Sinne von "höchste Spitzenleistung", "Spitze der Vortrefflichkeit" oder "der/die/das Beste der Besten", wie es

die Markenstelle ausgedrückt hat.

Damit stellt die angemeldete Wortfolge lediglich einen werbeüblich überhöhten

Hinweis auf eine überragende Qualität dar, dem in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen als rein anpreisende Werbeaussage jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

An diesem im Vordergrund stehenden sachlichen Inhalt des Zeichens ändert der

Umstand nichts, dass es sich bei "Top of Excellence" nicht um eine gebräuchliche

Redewendung oder Werbeaussage handelt. Vielmehr benutzt die Anmelderin die

Wortfolge bisher allein auf ihrer Internetseite, allerdings im oben genannten beschreibenden Sinn. Sie bietet im Internet eine Präsentationsplattform für das

"High-End-Segment im Luxusmarkt" an, "ausgerichtet auf Eliten mit hochrangigen

und außergewöhnlichen Angeboten". Die inländischen Verkehrskreise werden die

Aussage ausschließlich in dem genannten Sinn verstehen, nämlich dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen überragend sind. Denn die Wortfolge ist

weder, wie die Anmelderin geltend macht, mehrdeutig noch interpretationsbedürftig. Zwar ergibt sich nicht, worauf die herausragende Qualität der Waren und

Dienstleistungen beruht. Eine solche Werbeaussagen immanente Unschärfe führt

jedoch nicht aus dem beschreibenden Charakter des Zeichens heraus. Sie ermöglicht es lediglich, ein möglichst breites Spektrum an Umständen abzudecken,

die das Angebotene als "das Beste des Besten" erscheinen lassen (BGH GRUR

2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Die von der Beschwerdeführerin angeführten alternativen Bedeutungen von "Top", nämlich "Damenoberteil" oder

"Tagesordnungspunkt" führen ebenfalls nicht zu einer Mehrdeutigkeit des Zeichens. Im Hinblick darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen

so wahrnehmen, wie es ihnen entgegentritt, also in seiner Gesamtheit, ergeben

diese theoretischen Übersetzungsmöglichkeiten von "Top" wegen der Verbindung

mit den weiteren Bestandteilen "of Excellence" keinen Sinn und werden vom Publikum nicht als Bedeutungsalternative in Betracht gezogen.

Die angemeldete Marke ist daher für sämtliche Waren und Dienstleistungen als

rein anpreisende, qualitätsbezogene Werbeaussage nicht als individualisierender

Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

gez.

Unterschriften