Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.02.2007 – 24 W (pat) 274/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 18 756
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2004 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 18 756 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 49 051 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 18 756 mit der Widerspruchsmarke 398 49 051 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46;
BPatGE 43, 96, 97).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
gez.
Unterschriften