Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 25 W (pat) 33/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 31 051
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der aus der Marke DD 652442
Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle
für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektrische Mess-,
Prüf- und Kontrollinstrumente im Bereich Datenerfassung und
Steuerung, Computer-Software, EDV-Hardware, Mess-, Prüf- und
Kontrollinstrumente sowie Telekommunikationsprodukte, jeweils
soweit in Klasse 9 enthalten; Unternehmensberatung, Telekommunikation, Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und
Bildern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
EDV-Beratung, technische Beratung, Aktualisierung und Pflege
von Software, Einrichten von Netzwerken und Intranets, Ingenieurarbeiten, Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche“
zurückgewiesen worden ist.
Die angegriffene Marke 39931051 ist wegen des Widerspruchs
aus der Marke DD 652442 für diese Waren und Dienstleistungen
zu löschen.
2.
Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“, wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 29. Mai 1999 angemeldete Wortmarke
IMCOR
ist am 8. November 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektrische Mess-,
Prüf- und Kontrollinstrumente im Bereich Datenerfassung und
Steuerung, Computer-Software, EDV-Hardware, Mess-, Prüf- und
Kontrollinstrumente sowie Telekommunikationsprodukte, jeweils
soweit in Klasse 9 enthalten; Unternehmensberatung, Werbung;
Telekommunikation, Bereitstellen von Informationen im Internet,
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, EDV-Beratung, technische Beratung, Aktualisierung und
Pflege von Software, Einrichten von Netzwerken und Intranets, Ingenieurarbeiten, Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche“
unter der Nummer 39931051 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der seit 4. März 1993 für die Waren und Dienstleistungen
„Computer, Computer-Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-,
-ausgabe-, -übertragungs- und -speichergeräte, Zeitdaten-, Betriebsdaten- und Maschinendaten-Erfassungsgeräte, Erfassungs-
und Verarbeitungsgeräte für Klarschrift (OCR), Strichcode (Bar
Code), Magnetcode und andere für kommerzielle und industrielle
Umgebungen, Bar Code-Drucker, Grafik-Arbeitsplatzcomputer
(bestehend aus einem oder mehreren Bildschirmen mit Tastatur,
Computer, Floppy- und/oder Plattenlaufwerk sowie Ein- und Ausgabegeräten), Arbeitsplatzcomputer (bestehend aus einem oder
mehreren Bildschirmen mit Tastatur, Computer, Floppy- und/oder
Plattenlaufwerk sowie Ein- und Ausgabegeräten), Maschinen- und
Roboter-Steuerungen, elektronische Bauelemente
(soweit
in
Klasse 9 enthalten) für Netzwerke, Software (soweit in Klasse 9
enthalten) für Netzwerke, Datenkommunikation, Echtzeitsimulationen und für die Daten-Erfassung und -Verarbeitung; technische
und organisatorische Beratung, Planung, Entwicklung, Installation
und Wartung von Datenverarbeitungs-Systemen, Schulung auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung“
eingetragenen Marke DD 652442
imcos
Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Januar 2004 wurde der Widerspruch durch einen Prüfer des
höheren Dienstes zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht bestehe.
Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen lägen zumindest teilweise im
engsten Ähnlichkeitsbereich und könnten z. T. sogar identisch sein. Den daraus
resultierenden hohen Anforderungen an den Abstand zwischen den beiden Marken werde das angegriffene Zeichen aber gerecht. Trotz der scheinbar weitgehenden, letztlich aber rein formalen Übereinstimmungen in vier von fünf Buchstaben sei die durch den jeweiligen Endkonsonanten bewirkte Abweichung so prägnant, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichszeichen ausgeschlossen werden könne. Es handele sich um relativ kurze Zeichen. Der jeweilige Endkonsonant vermittle den beiden Markenwörtern einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck. Den beiden Konsonanten „s“ und „r“ komme aufgrund der konkreten Betonung der beiden kurzen Wörter ein auffällig differierender
Klangwert zu. Schriftbildlich unterschieden sich die beiden Marken durch die prägnant differierenden Wortendungen ebenfalls hinreichend klar.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2004 aufzuheben.
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw.
hochgradig ähnlich, so dass ein äußerst großer Abstand zur Widerspruchsmarke
einzuhalten sei, welcher aber nicht gewahrt werde. Die Marken seien klanglich
und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Es handele sich nicht um Kurzmarken, die
üblicherweise nur maximal drei Buchstaben hätten. Die Marken stimmten in vier
von fünf Buchstaben, in der Vokalfolge und in der Silbenzahl überein. Der einzige
geringfügige Unterschied bestehe am Wortende in den leicht überhörbaren
schwachen Konsonanten „r“ und „s“. Dieser Unterschied sei nicht geeignet, die
Zeichenähnlichkeit zu beseitigen. Das Schwergewicht der Betonung liege auf den
Anfangsbestandteilen. Ungeachtet der bestehenden klanglichen Zeichenähnlichkeit bestehe auch hochgradige Ähnlichkeit im Schriftbild. Die einzig unterschiedlichen Konsonanten „s“ und „r“ wiesen keine wesentlichen Unterschiede auf und
seien auch nicht besonders auffällig. Die Beschwerdeführerin sei umfangreich im
geschäftlichen Verkehr tätig, nämlich im Bereich der Betriebsdatenerfassung im
SAP-Umfeld.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die beiden Marken seien nicht verwechselbar. Dass beide Parteien sich mit der
Herstellung und dem Vertrieb von Geräten der Datenverarbeitung und
-übertragung im weitesten Sinne beschäftigten, sage noch nichts über die Nähe
der konkreten Waren und Dienstleistungen aus. Die Beschwerdeführerin sei Anbieterin von Barcode-Scannern, Indentifikationssystemen und Zeit- bzw. Betriebsdatenerfassungsgeräten, während der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, EDV-Beratung, technische Beratung, Aktualisierung und Pflege von
Software, Ingenieurarbeiten und Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche“ bestehe. Im SAP-Umfeld sei sie überhaupt nicht aktiv, sondern
der Schwerpunkt ihrer der Tätigkeit sei die „Fachberatung für Laboratorien“. Die
gegenseitigen Waren und Dienstleistungen lägen nur zu einem sehr kleinen Teil
im engsten Ähnlichkeits- bzw. Identitätsbereich. Es seien deshalb keine hohen
Anforderungen an den Abstand zwischen den beiden Marken zu stellen. Doch
selbst wenn hohe Anforderungen zu stellen wären, werde die angegriffene Marke
den Anforderungen gerecht. Der jeweilige Endkonsonant vermittle den beiden
Markenwörtern einen deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck. Die Klang- und
Silbenstruktur lege eine besondere Betonung auf das Wortende. Auch die Schriftbildwirkung der Marke „IMCOR“ unterscheide sich wesentlich von dem Schriftbild
der Marke „imcos“. Hinzu komme, dass Abnehmer und Verbraucher beider Parteien ausschließlich Fachleute, Händler und Firmen seien und sich die Markenähnlichkeit nach der Beurteilung dieser Verkehrskreise bestimme. Bei ergänzenden Recherchen im Internet trete die Beschwerdeführerin nahezu nicht in Erscheinung. In wichtigen einschlägigen Firmenverzeichnissen sei sie ebenfalls nicht vertreten. Die Homepage der Beschwerdeführerin enthalte Fachartikel aus 1995 sowie Stellenanzeigen aus 1998 und sei anscheinend seit mehreren Jahren nicht
mehr aktualisiert worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
14. September 2006 Bezug genommen.
Die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten, die nach der mündlichen
Verhandlung noch fortgesetzt wurden, haben trotz Mitteilung des Senats, dass die
Entscheidung nunmehr ergehen müsse, bis jetzt nicht zum Erfolg geführt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der aus der Marke DD 652442 Widersprechenden
ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2004 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
elektrische Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente im Bereich Datenerfassung und
Steuerung, Computer-Software, EDV-Hardware, Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente sowie Telekommunikationsprodukte, jeweils soweit in Klasse 9 enthalten;
Unternehmensberatung, Telekommunikation, Bereitstellen von Informationen im
Internet, Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung, EDV-Beratung, technische Beratung,
Aktualisierung und Pflege von Software, Einrichten von Netzwerken und Intranets,
Ingenieurarbeiten, Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche“ zurückgewiesen worden ist. Die angegriffene Marke 39931051 ist hierfür zu
löschen, da insoweit eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
mit der Marke DD 652442 besteht. Hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“ besteht dagegen keine Verwechslungsgefahr.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke nicht bestritten. Im Zusammenhang mit der Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen hat sie zwar
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anbieterin von Barcode-Scannern, Indentifikationssystemen und Zeit- bzw. Betriebsdatenerfassungsgeräten, während der
Schwerpunkt ihrer eigenen Tätigkeit im Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, in der EDV-Beratung, technischen Beratung, Aktualisierung und
Pflege von Software, in Ingenieurarbeiten und in der Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche bestehe. Jedoch stellt dies kein Bestreiten
der Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG dar, da
daraus nicht ersichtlich ist, ob und für welche Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine Benutzung bestritten werde. Es ist daher bei beiden Marken vom jeweiligen Registerstand auszugehen.
Die im Tenor aufgeführten, sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen
sind ähnlich, teilweise sogar identisch.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen
den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre
Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich
ergänzende Produkte und Leistungen (zur Definition der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 44).
Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher Kennzeichnung)
erwartet, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle
desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben bzw. erbracht werden, welches für ihre Qualität verantwortlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“
zumindest eine Ähnlichkeit vor.
So können die Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektrische
Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente im Bereich Datenerfassung und Steuerung,
EDV-Hardware, Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente sowie Telekommunikationsprodukte, jeweils soweit in Klasse 9 enthalten“ der angegriffenen Marke mit den
Waren „Computer, Computer-Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, -ausgabe-, -übertragungs- und -speichergeräte, Zeitdaten-, Betriebsdaten- und
Maschinendaten-Erfassungsgeräte, Erfassungs- und Verarbeitungsgeräte
für
Klarschrift
(OCR), Strichcode
(Bar Code), Magnetcode und andere
für
kommerzielle und
industrielle Umgebungen, Bar Code-Drucker, Grafik-
Arbeitsplatzcomputer (bestehend aus einem oder mehreren Bildschirmen mit
Tastatur, Computer, Floppy- und/oder Plattenlaufwerk sowie Ein- und
Ausgabegeräten), Arbeitsplatzcomputer (bestehend aus einem oder mehreren
Bildschirmen mit Tastatur, Computer, Floppy- und/oder Plattenlaufwerk sowie Ein-
und Ausgabegeräten), Maschinen- und Roboter-Steuerungen, elektronische
Bauelemente
(soweit
in Klasse 9 enthalten)
für Netzwerke“ der Widerspruchsmarke identisch sein oder diese Waren können zumindest im engsten
Ähnlichkeitsbereich liegen.
Die „Computer-Software“ der angegriffenen Marke umfasst auch die „Software
(soweit in Klasse 9 enthalten) für Netzwerke, Datenkommunikation, Echtzeitsimulationen und für die Daten-Erfassung und -Verarbeitung“ der Widerspruchsmarke,
so dass auch insoweit die Waren identisch sein können.
Die Dienstleistung „Unternehmensberatung“ der angegriffenen Marke schließt die
„organisatorische Beratung“ der Widerspruchsmarke mit ein. Auch insoweit kann
daher Identität bestehen.
Die Dienstleistungen „Telekommunikation, Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern“ der angegriffenen Marke und die Waren „Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für Netzwerke, Datenkommunikation, Echtzeitsimulationen und für die Daten-Erfassung
und -Verarbeitung“ der Widerspruchsmarke sind deutlich ähnlich, denn es besteht
eine starke Annäherung im Anwendungsbereich, wobei die Dienstleistungen gerade auch mit Hilfe der Waren, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt,
erbracht werden, so dass sich die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ergänzen und sie unmittelbar aufeinander bezogen sein können.
Die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, EDV-
Beratung, technische Beratung, Aktualisierung und Pflege von Software, Einrichten von Netzwerken und Intranets“ der angegriffenen Marke überschneiden sich
mit den Dienstleistungen „Entwicklung, Installation und Wartung von Datenverarbeitungs-Systemen“ und weisen auch eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Waren
„Software (soweit in Klasse 9 enthalten) für Netzwerke, Datenkommunikation,
Echtzeitsimulationen und für die Daten-Erfassung und -Verarbeitung“ auf.
Der Begriff „Ingenieurarbeiten“ der angegriffenen Marke ist ein Oberbegriff, der
viele Bereiche umfassen kann, so auch Ingenieurarbeiten auf dem Gebiet der
Elektro- und Informationstechnik, der Nachrichtentechnik und der Kommunikationstechnologie. Es besteht daher eine erhebliche Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen „technische Beratung, Planung, Entwicklung, Installation und Wartung von
Datenverarbeitungs-Systemen“ der Widerspruchsmarke.
Die Dienstleistungen „Fachberatung für Laboratorien und Qualitätssicherungsbereiche“ der angegriffenen Marke können ebenfalls ganz unterschiedliche Fachbereiche betreffen. Es kann sich dabei auch um eine „technische und organisatorische Beratung“, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, im Bereich von
Datenverarbeitungs-Systemen handeln, so dass auch hier eine erhebliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen gegeben ist.
Lediglich die Dienstleistung „Werbung“ der angegriffenen Marke weist keine Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf. Allein
die Möglichkeit, dass für oder mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke geworben werden kann, veranlasst den Verkehr noch nicht, anzunehmen, dass diese Waren und Dienstleistungen von dem selben Unternehmen
oder unter der Kontrolle des selben Unternehmens erbracht werden, das die
Dienstleistung „Werbung“ anbietet, selbst wenn sie mit dem gleichen Zeichen gekennzeichnet würden.
Soweit eine erhebliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen besteht,
ist bei vorliegender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit
im maßgeblichen Gesamtbild so groß, dass mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist, selbst soweit sie sich - wie bei „Fachberatung für Laboratorien“
und „Unternehmensberatung“ - an den Fachverkehr wenden.
Die Zeichen sind zwar als zweisilbige Wörter relativ kurz, jedoch sind es keine
ausgesprochenen Kurzzeichen, da sie immerhin fünf Laute bzw. Buchstaben aufweisen. Sie stimmen klanglich in Vokalfolge, Silbenzahl, Wortlänge, Sprech- und
Betonungsrhythmus sowie der Buchstabenfolge „imco-“ überein. Dabei kann auch
der Vokal „o“ in beiden Zeichen identisch ausgesprochen werden. Bei der Aussprache der Zeichen, welche für weite Verkehrskreise beides Phantasiebezeichnungen darstellen, da der mathematische Begriff „IMCOS“ im Bereich der komplexen Zahlen dem Verkehr weitgehend unbekannt ist, müssen alle üblichen Aussprachemöglichkeiten berücksichtigt werden. Für erhebliche Verkehrskreise befindet sich der einzige klangliche Unterschied lediglich im letzten Konsonanten am
Wortende. Es muss in noch beachtlichem Umfang damit gerechnet werden, dass
der Zeichenanfang und nicht das Zeichenende der zweisilbigen Wörter betont wird
(vgl. z. B. Wörter wie „Imker“ „immer“, „Inder“). Werden die Buchstaben dabei nicht
stark akzentuiert ausgesprochen, fällt der Unterschied in den klangschwachen
Endkonsonanten im Gesamtklangbild nicht so auf, dass eine Verwechslungsgefahr auch bei identischen oder sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen auszuschließen ist. In schriftbildlicher Hinsicht kommen sich die Zeichen ebenfalls verwechselbar nahe, da bei einer bei Wortmarken zu berücksichtigenden Schreibweise mit Kleinbuchstaben und großem Anfangsbuchstaben (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 144) der Unterschied im letzten Konsonanten
nicht ausreicht, auch bei Identität oder großer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Die Beschwerde hat daher in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
4.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen
Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG.
gez.
Unterschriften