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BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 33 W (pat) 15/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 44 052.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Juli 2004 die Wortmarke
FlexPension
für die Dienstleistungen
„Investmentgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungsgeschäfte“
angemeldet worden.
Durch Beschluss vom 13. Dezember 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 die
Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Anmeldemarke eine sprachüblich gebildete Wortkombination mit der Bedeutung „flexible Pension“ sei und damit eine beschreibende Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe darstelle. Die Abkürzung „Flex“ sei im Bereich der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen gebräuchlich. Sie könne sich zwar entsprechend der Auffassung der Anmelderin auf Zahlungsmodalitäten oder eine zeitliche bzw. finanzielle
Flexibilität hinsichtlich Fälligkeit bzw. Eintritt in die Pension beziehen. Doch würden damit Produktmodalitäten wiedergegeben und die Gestaltung von Pensionsdienstleistungen beschrieben. Aufgrund der häufigen Verwendung des Elements
„Flex“ erfolgten keine analysierenden Zwischenschritte und würde seine Bedeutung erkannt. Die angemeldete Wortkombination sei somit weder ungewöhnlich
noch originell. Gerade bei Altersvorsorgeprodukten sei Flexibilität ein wichtiges
Kriterium. So unterliege die Rendite beispielsweise bei Lebensversicherungen
Schwankungen und sei nicht garantiert. Zudem könne zwischen Einmalauszahlung oder lebenslangen Rentenzahlungen gewählt werden. Darüber hinaus sei
das Element „Pension“ nicht mehrdeutig. Es werde zwar auch zur Bezeichnung
einer Übernachtungsmöglichkeit verwendet, doch sei unter Pension in Verbindung
mit den beanspruchten Dienstleistungen eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung
nach Ablauf des Berufslebens zu verstehen. Auch die Binnengroßschreibung sei
zwischenzeitlich üblich. Die angemeldete Marke werde somit nicht als Hinweis auf
ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Daran änderten mangels Bindungswirkung, Vertrauensschutz und Vergleichbarkeit die von der Anmelderin genannten
Voranmeldungen nichts.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
beantragt,
den Beschluss vom 13. Dezember 2004 aufzuheben und eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zur Begründung der Beschwerde hat sie vorgetragen, dass die gegenständliche
Marke zumindest die zur Eintragung erforderliche geringe Unterscheidungskraft
aufweise. In den von der Markenstelle herangezogenen Belegen werde das Wort
„Flex“ in Alleinstellung verwendet und könne folglich auf irgendein flexibles Produkt hinweisen. Demgegenüber entstehe durch die Kombination der beiden Elemente „Flex“ und „Pension“ ein neues eigenständiges Wort, bei dem ein etwaiger
Sinngehalt nicht im Vordergrund stehe. Ein beschreibender Inhalt der Anmeldemarke sei für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar und
ohne weiteres Nachdenken erkennbar. Die von der Markenstelle vorgenommene
Aufspaltung in die einzelnen Bestandteile stelle eine praxisfremde zergliedernde
Betrachtungsweise dar, da der Verkehr die ungewöhnliche Zusammensetzung
erkenne und der Tatsache, dass es sich um ein einziges Wort handele, besondere
Bedeutung beimesse. Auch stehe die Aussage „flexible Pension“ in Widerspruch
zu dem mit einer Rente verbundenen Wunsch nach einer festen Größe und Sicherheit. Gerade die von der Markenstelle erwähnte, in der Vergangenheit zu beobachtende Entwicklung sinkender Überschussbeträge mache eine „wasserdichte“ Vereinbarung hinsichtlich der Rente erforderlich. Zudem sei allenfalls die Rendite einer Geldanlage, nicht jedoch die Rente an sich flexibel. Des Weiteren sei die
Binnengroßschreibung im Finanzsektor ungewöhnlich. Darüber hinaus stelle die
Anmeldemarke auch nicht eine freihaltungsbedürftige unmittelbar beschreibende
Angabe dar. So könne mit ihr die flexible Einzahlung in ein Renten-Finanzprodukt,
der flexible Übergang in den Rentenstand oder die flexible, an individuelle Bedürfnisse angepasste Auszahlung zum Ausdruck gebracht werden. Der Verkehr verwende - wie die ermittelten Belege zeigen würden - die mehrdeutige Bezeichnung
„FlexPension“ (fast) nicht und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Der groß geschriebene Bestandteil „Flex“ könne erst nach einer gedanklichen Schlussfolgerung als Synonym für „flexibel“ angesehen werden, da mit dem Begriff „Flex“ eine
Art Sägemaschine im Handwerkerbereich bezeichnet werde. Ergänzend hat die
Beschwerdeführerin vorgetragen, dass
für einen Dritten die Wortmarke
304 57 885.1 „FlexPlus“ für die Dienstleistung „Versicherungswesen“ eingetragen
worden sei und somit in vergleichbaren Fällen mit zweierlei Maß gemessen werde.
Auf die fehlende Bindungswirkung von Voreintragungen sowie auf das Nichtvorliegen von Vertrauensschutz könne die Markenstelle demnach nicht verweisen.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats wurde mit der Ladung unter Beifügung der ermittelten Belege der Beschwerdeführerin mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke von der Eintragung
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
a) Die Anmeldemarke lässt sich im Deutschen als Gesamtbegriff lexikalisch nicht
nachweisen. Dennoch weist sie einen erkennbaren Sinngehalt auf. Das Element
„Flex“ stellt die Abkürzung für das deutsche Adjektiv „flexibel“ als Synonym für
„sehr anpassungsfähig“ dar
(vgl. Abkürzungsverzeichnis unter
„www.kiefer.de/_ebay/Abkuerzungen/abkuerzungen.pdf“ und Duden, Rechtschreibung der
deutschen Sprache, 21. Auflage, Seite 284). Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht ausführt, kann „Flex“ insbesondere aufgrund der Großschreibung auch als
Substantiv angesehen werden. Mit diesem kann u. a. ein Winkelschleifer bezeichnet werden, doch gibt es noch vielfältige weitere Bedeutungen (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/FLEX“). Im Verkehr wird das Element „Flex“ jedoch
in erster Linie im Sinne von „flexibel“ bzw. „Flexibilität“ verwendet (vgl. Google-
Trefferliste unter
„http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=Flex-
&btnG=Suche&meta=cr%3DcountryDE“). Zudem ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass es in Verbindung mit dem nachfolgenden Substantiv „Pension“
vornehmlich als Adjektiv aufgefasst wird.
Mit dem zweiten Element „Pension“ wird neben einer Unterkunft von privaten
Zimmervermietern und einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge mit staatlicher Förderung die Altersversorgung für Personen bezeichnet, die das Ruhestandsalter
erreicht
haben
(vgl. Wikipedia
unter
„http://de.wikipedia.org/wiki/Pension“). Die letztgenannte Bedeutung wird angesichts der angemeldeten Dienstleistungen bei den Verkehrskreisen im Vordergrund stehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 56). Zwar kann zwischen Pension, die Beamte erhalten, und Altersrente, die Arbeitnehmer empfangen, unterschieden werden (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Pension-
_%28Altersversorgung%29“). Doch wird heutzutage der Begriff „Pension“ mit Rente bzw. Ruhegehalt gleichgesetzt (vgl. Synonym-Übersicht unter „http://www.wiesagt-man-noch.de/synonyme/“, Wortschatz Universität Leipzig unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“ sowie Duden, a. a. O., Seite 558). Insofern ist mit
ihm keine Beschränkung auf den Bereich der Beamtenversorgung verbunden.
Insgesamt kann unter der Bezeichnung „FlexPension“ damit „Flexible Rente“ oder
„Flexibles Ruhegehalt“ verstanden werden. Es ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein Großteil des Verkehrs die Zusammensetzung der Anmeldemarke aus den Elementen „Flex“ und „Pension“ erkennen wird. Hierfür spricht zum einen, dass deren Bedeutung bekannt ist und
beide dem Verkehr geläufig sind. Zum anderen wird durch die Binnengroßschreibung die Anmeldemarke deutlich getrennt. Insofern drängt sich auch ohne analysierende Betrachtungsweise der obige Sinngehalt einem unbefangenen Verkehrsteilnehmer auf.
b) Damit lässt sich der Anmeldemarke gerade im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen ein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Auch die Beschwerdeführerin bietet mit den Worten „Sicherheit und Flexibilität bei der Altersvorsorge“
unter der Bezeichnung „FlexPension“ eine Fondspalette zur Altersvorsorge an.
Dem Fondsbesitzer wird am Laufzeitende die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich des Ausgabeaufschlags garantiert (vgl.
fondsweb.de unter
„http://www.fondsweb.de/news/index.php?NID=4983“). Dadurch wird dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Sicherheitsaspekt Rechung getragen.
Dieser schließt jedoch flexible Komponenten nicht aus. Zum einen basiert die Anlagestrategie darauf, dass dynamisch zwischen Aktienfonds sowie Renten- und
Geldmarktfonds umgeschichtet wird
(vgl. maxblue unter
„http://www.isasp.pbc.maxblue.de/is-asp/mare0033.html?symbol=299318,299318.SFU“). Damit
soll ein möglichst hoher Ertrag erwirtschaftet und das Fondsvermögen gerade im
Falle
sinkender Aktienkurs
geschützt werden
(vgl. WWK
unter
„http://www.wwk.de/Inhalte/Produkte/Privatversorgung/DWS_FlexPension/index.jsp“). Zum anderen kann der Vertragspartner der Beschwerdeführerin die
Laufzeit seiner Anlage selber bestimmen, indem die Möglichkeit besteht, zwischen
verschiedenen Teilfonds mit unterschiedlichen Laufzeiten zu wählen und zu wechseln (vgl. fondsweb.de, a. a. O.). Dadurch erhält der Ruheständler die Rente zu
dem Zeitpunkt, zu der er sie benötigt.
Vor diesem Hintergrund weist die Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten, der Kapital- und Vermögensanlage dienenden Investmentgeschäften
darauf hin, dass das Geld flexibel angelegt und später zu einem flexibel wählbaren
Zeitpunkt als Rente ausgezahlt wird. Bei den weiteren Dienstleistungen „Finanzwesen“ und „Geldgeschäfte“ handelt es sich um Oberbegriffe, unter die ebenfalls
Aktivitäten zur flexiblen Altersvorsorge fallen können. Schließlich besteht auch zu
der Tätigkeit „Versicherungsgeschäfte“ ein sachlicher Bezug. So wird die oben
beschriebene Fondsbeteiligung teilweise in Verbindung mit Lebensversicherungen
angeboten, um einen zusätzlichen Schutz für Familienangehörige und steuerliche
Vergünstigungen zu erhalten (vgl. MeinGeld, 01/04, Seite 49, und TOTAL
CONSULTING GmbH
unter
„http://www.service-center.net/Nuke4/Privat/RentenLeben/KapitalVersicherungmitGar…“). Demzufolge können Versicherungen
weitere Bestandteile eines Pakets zur flexiblen Altersvorsorge sein. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass insbesondere Kapitallebensversicherungen
in den Fonds enthalten sind und somit auf die Höhe des späteren Ruhegehalts
Einfluss haben.
Die Anmeldemarke weist zwar zunächst lediglich auf eine flexible Altersversorgung, nicht jedoch auf eine flexible Altersvorsorge hin. Auch wenn nach Eintritt in
den Ruhestand die Rente in gleich bleibenden Beträgen ausgezahlt wird, so erscheint jedoch eine Differenzierung nach den Zeiträumen vor und nach Eintritt in
den Ruhestand nicht sachgerecht. Der Verkehr wird vielmehr die Ein- und Auszahlungsphase als zusammengehörig ansehen, da beide der Alterssicherung dienen.
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Altersvorsorge haben unmittelbare
Auswirkungen auf die Altersversorgung selbst. Insofern ist die Bezeichnung „Flex-
Pension“ auch auf alle individuell beeinflussbaren Umstände zu beziehen, die vor
Gewährung des eigentlichen Ruhegehalts liegen, seine Höhe und Fälligkeit jedoch
maßgeblich mitbestimmen.
c) Wie die Beschwerdeführerin geht auch der Senat von einer Mehrdeutigkeit der
Anmeldemarke aus. Neben der bereits erwähnten Höhe des Auszahlungsbetrags
und der Laufzeit ist hierbei auch die situationsabhängige Einzahlung in ein Produkt
zur Altersvorsorge zu nennen. Allerdings weisen alle diese Interpretationsmöglichkeiten einen beschreibenden Sinngehalt auf und lassen damit der Bezeichnung
„FlexPension“ nicht die notwendige Herkunftsfunktion zukommen. Zudem reicht es
für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine
Aussage mit eindeutig beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 57).
d) Die Anmeldemarke erlangt die notwendige Unterscheidungskraft auch nicht
durch ihre Schreibweise. Binnengroßschreibung ist weit verbreitet und hebt sich
nicht von den sonst üblichen Gestaltungsmitteln ab (vgl. Google-Auszüge unter
„http://www.google.de/search?q=Binnengro%C3%9Fschreibung&hl=de&lr=&cr=
coun…“). Insofern ist mit ihr keine phantasievolle Verfremdung verbunden.
2.
Inwieweit der beanspruchten Bezeichnung darüber hinaus das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kann dahingestellt bleiben.
3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Voreintragung der Marke
304 57 885.1 führt trotz vergleichbarer Dienstleistungen nicht zur Eintragbarkeit
der Bezeichnung „FlexPension“. Von dieser unterscheidet sich das Zeichen
„FlexPlus“ aufgrund des zweiten Elements deutlich und vermittelt dadurch einen
anderen Sinngehalt („flexibles Mehr“).
Auch andere Voreintragungen begründen nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke. Im Register ließ sich lediglich eine einzige Eintragung mit dem Bestandteil
„FlexPension“ nachweisen (Reg.-Nr. 304 44 051.5). Sie weist jedoch zusätzlich
die Buchstabenfolge „DWS“ auf. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer eingetragener Marken mit dem Bestandteil „Flex“. Diesbezüglich ist zwar nicht zu
verkennen, dass es sich bei einigen von ihnen um Grenzfälle handelt. Allerdings
vermag die Tatsache, dass das Deutsche Patent- und Markenamt identische oder
vergleichbare Marken eingetragen hat, weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, da es
sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke um eine Rechts-
und nicht um eine Ermessensfrage handelt. Ebenso würde der verwaltungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht die Wiederholung eines als unrichtig
erkannten Verwaltungshandelns rechtfertigen können (vgl. Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8, Rdnr. 25).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften