Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.02.2007 – 25 W (pat) 190/03
25. Senat
Zu diesem Beschluss ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen am 8. März 2007
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 190/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 94 946
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
proNatur
Die Wortmarke
ist am 30. März 2000
u. a. für
Klasse 04: Strom
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung insgesamt wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) durch Beschluss vom 30. März 2001 zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat diesen Beschluss auf die Beschwerde der Anmelderin mit Beschluss vom 16. Januar 2002 - 26 W (pat) 86/01 - aufgehoben und Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG in Bezug auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen verneint.
Auf Antrag der Anmelderin vom 19. November 2002 wurde die Anmeldung nach
§ 40 MarkenG geteilt und für den hier relevanten Bereich „Strom, rechtliche Unterstützung der Verbraucher bei der Steuerung des Stromverbrauchs“ als abgetrennte Anmeldung nach § 40 Abs. 2 MarkenG unter neuem Aktenzeichen weitergeführt.
Nach Beanstandung der Anmeldung in Bezug auf die Ware „Strom“ mit Bescheid
vom 24. Februar 2003 hat die Markenabteilung 3.3. des Deutschen Patent- und
Markenamts durch den Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation die
Anmeldung für „Strom“ durch Beschluss vom 24. Juni 2003 teilweise zurückgewiesen.
Eine Ware „Strom“ im klassifikationstechnischen Sinne existiere nicht. Einer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Stromsektor könne durch Eintragung einer
Dienstleistungsmarke für „Erzeugung und Verteilung vom elektrischer Energie,
Handel mit elektrischer Energie“ Rechnung getragen werden. Dem stehe der
Grundsatz der theoretischen Vollständigkeit der Klassifikation nicht entgegen.
Denn dieser Grundsatz schließe nicht aus, ein konkret benanntes Produkt als
Dienstleistung aufzufassen, auch wenn der Anmelder meine, es handele sich um
eine Ware. So verhalte es sich auch hier. Denn während „Strom“ für jede der 34
Warenklassen eine Systemsprengung bedeuten würde, könne die wirtschaftliche
Betätigung auf dem Stromsektor mit den geltenden Dienstleistungsklassen ohne
weiteres erfasst werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenabteilung 3.3 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 24. Juni 2003 aufzuheben.
Sie ist unter Hinweis auf in- und ausländische Voreintragungen für „Strom“ bzw.
„elektrische Energie“ in Warenklassen weiterhin der Auffassung, dass „Strom“ als
Ware anzuerkennen und zu klassifizieren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Anmeldung in Bezug
auf das in ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit dem Begriff „Strom“
bezeichnete Produkt nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, die
Anmeldung entspreche insoweit nicht den den Anmeldeerfordernissen nach §§ 32
sich bei diesem Produkt nicht um eine Ware i. S. des Markengesetzes handeln
könne.
Am 1. Januar 2007 ist die 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza in Kraft getreten
(Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 vom 30.11.2006 bzw. BGBl. Teil II/2006,
Nr. 30 vom 13.12.2006, S. 1235 ff.). Die Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV sind
entsprechend angepasst worden (vgl. Mitteilung Nr. 16/06 des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts über die 9. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza vom 8. November 2006). Die „Alphabetische Liste der Waren
und Dienstleistungen“ der nunmehr aktuellen 9. Ausgabe der Klassifikation von
Nizza enthält unter der Serien-Nr. (DE) 0083 die Ware „elektrische Energie“.
Damit ist aber unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob unter der Geltung
des Markengesetzes der Begriff „Ware“ nicht mehr nur auf bewegliche körperliche
Sachen i. S. von § 90 BGB beschränkt werden kann - wie es noch unter der Geltung des WZG anerkannt war (vgl. BGHZ 62, 212, 213 - Concentra; weitergehend
nunmehr Fezer, Markenrecht 3. Aufl., § 3 Rdnr. 111: „grundsätzlich für jedes Erzeugnis, das Gegenstand des Handelsverkehrs sein kann“; für Immobilien offen
gelassen von BGH, GRUR 2001, 732 - BAUMEISTER-HAUS) - jedenfalls für den
Bereich des Markenrechts geklärt, dass „elektrische Energie“ als Ware anzuerkennen ist, für die Warenmarkenschutz beansprucht werden kann. Die „Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen“ der 9. Ausgabe der Klassifikation von
Nizza nimmt insoweit eine Einordnung in die Warenklasse 04 vor.
Vor diesem Hintergrund kann aber die Eintragung einer mit „Strom“ bezeichneten
Ware in eine Warenklasse nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine solche Ware existiere im klassifikationstechnischen Sinne nicht; vielmehr sei der wirtschaftlichen Betätigung auf dem Stromsektor durch Eintragung einer Dienstleistungsmarke für „Erzeugung und Verteilung vom elektrischer Energie, Handel mit
elektrischer Energie“ Rechnung zu tragen.
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Markenstelle
wird nunmehr zu klären haben, ob die ursprünglich in der Anmeldung gewählte
Bezeichnung „Strom“ bzw. die in der Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2006 genannten Formulierungsvorschläge vor dem Hintergrund, dass nach
§ 20 Abs. 2 MarkenV nach Möglichkeit die Bezeichnungen der Klasseneinteilungen bzw. der in § 19 Abs. 2 MarkenV genannten alphabetischen Listen
verwendet werden sollen, als Warenangabe geeignet sind. In Anbetracht der in
der 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza genannten Bezeichnung „elektrische
Energie“ erscheint nach Auffassung des Senats noch die Angabe „Strom, nämlich
elektrische Energie“ sachgerecht. Von sich aus kann der Senat eine Formulierung
nicht vornehmen, da dies allein Sache des Anmelders ist. Eine Klärung durch den
Senat selbst ist ebenfalls nicht veranlasst, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage war, ob hier Markenschutz für eine Ware gewährleistet werden
kann, was aber aus den vorliegend genannten Gründen der Fall ist.
gez.
Unterschriften