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BPatG Beschluss vom 15.02.2007 – 25 W (pat) 85/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 06 822

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die am 10. Februar 2002 angemeldete Wortmarke

MUKITYL

ist am 30. September 2002 für die Waren und Dienstleistungen

„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche

Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und

Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft“

unter der Nummer 302 06 822 in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren

„Injizierbare veterinärmedizinische Antibiotika für Wiederkäuer“

seit 22. März 1993 eingetragenen Wortmarke 2 032 880

MICOTIL

Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Januar 2005 wurde der Widerspruch durch eine Prüferin des höheren Dienstes wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43

Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Als maßgebliche Zielgruppe seien auch breite Verkehrskreise anzusehen, die jedoch aufgrund der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die Einfluss auf

die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden auch eines Nutztieres haben

können, die Waren und Dienstleistungen sorgfältig auswählten. Dies gelte auch,

falls Waren, die regelmäßig nur von Tierärzten eingesetzt würden, auch von anderen Personengruppen verwendet würden, da diese Personengruppen in der Regel

mit den Medikamenten vertraut seien, um das richtige Präparat anzuwenden. Die

Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Eine Kennzeichnungsschwäche aufgrund der INN-Bezeichnung „TILMICOSIN“ sei

nicht erkennbar. Bei der vorliegenden Warenlage und unter Berücksichtigung der

sonstigen Umstände sei ein deutlicher Abstand zu fordern, an den aber aufgrund

der oben genannten Aspekte, die sich verwechslungsmindernd auswirkten, keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Es stünden sich somit die beiden Zeichen „MUKITYL“ und „MICOTIL“ gegenüber, die sich durch ihre Vokalfolge unterschieden. Während die angegriffene Marke mit dem Vokal „U“ beginne und der

nächste der helle Vokal „I“ sei, beginne die Widerspruchsmarke mit dem hellen

Vokal „I“ und es folge der dunkle Vokal „O“. Da der Verkehr bei Waren, die die

Gesundheit von Nutztieren betreffen, eher sorgfältig sei, würden diese Unterschiede bemerkt, weswegen eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Insbesondere diene auch der beschreibende Anklang des ersten Bestandteils der jüngeren Marke (MUKI) dazu, sich diesen Unterschied besser einzuprägen. „Muc(i)“ beziehe sich auf Schleim. Ebenso wenig läge eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr vor, da sich die Umrisscharakteristik „UKI-Y“ deutlich

von „ICO-I“ unterscheide. Ferner verfüge bei handschriftlicher Wiedergabe die

jüngere Marke über eine zusätzliche Oberlänge aufgrund des „k“ und die Widerspruchsmarke über eine zusätzliche Unterlänge durch den Buchstaben „y“.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Januar 2005 aufzuheben, soweit

der Widerspruch aus der Marke 2 032 880 zurückgewiesen worden war, und die Marke 302 06 822 zu löschen.

Ausgehend von einer teilweisen Warenidentität und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien erhebliche Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Es bestehe bereits eine klangliche Verwechslungsgefahr, da die Vokalfolgen „I-O-I“ der

Widerspruchsmarke und „U-I-Y“ der angegriffenen Marke identisch betont würden,

da ihnen jeweils nur ein Konsonant folge und da bei Phantasiebegriffen ohne

Wortstamm solche Vokale unbetont ausgesprochen würden. Dies gelte insbesondere, da lediglich die Abfolge von hellem und dunklem Vokal vertauscht sei, bei

der Widerspruchsmarke zuerst ein heller dann ein dunkler Vokal, bei der angegriffenen Marke umgekehrt. Außerdem werde „y“ oft wie „i“ ausgesprochen. Es sei

auch zu berücksichtigen, dass die Betonung beider Zeichen auf der dritten Silbe

liege, so dass die ersten beiden Silben weniger wahrgenommen würden und

durch die betonte dritte Silbe, die bei beiden Zeichen identisch sei, ein verwechselbar ähnlicher klanglicher Gesamteindruck entstehe. Weiterhin könnten begriffliche Unterschiede eine Verwechslungsgefahr nur ausschließen, wenn es sich um

allgemein bekannte Begriffe handle. Davon könne bei der Silbe „Muc“ nicht ausgegangen werden. Der angesprochene Verkehrskreis verstehe diese Silbe als

Phantasiebegriff. Sie sei dem interessierten Durchschnittsverbraucher nicht geläufig, auch wenn der Begriff in einem medizinischen Wörterbuch definiert sei.

Ebenso sei eine schriftliche Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen, da die

Marken in Großbuchstaben eingetragen und daher nicht anhand von Ober- und

Unterlängen aufgrund von Kleinbuchstaben zu beurteilen seien. Vielmehr bestehe

schriftbildlich eine Verwechslungsgefahr, da die Vergleichszeichen nicht aufgrund

der Buchstaben „UKI-Y“ und „ICO-I“ geprägt seien, sondern vielmehr auch die

identischen Buchstaben „M T L“ zu berücksichtigen seien. Eine Unterscheidung

allein aufgrund der Ober- und Unterlängen der Buchstaben „k“ und „y“ sei deshalb

ausgeschlossen. Hinzu komme, dass im gewerblichen Bereich nicht lediglich geschultes Personal tätig sei, sondern auch weniger sachkundige Hilfskräfte, die jedoch die Markenartikel bestellen würden.

Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für den Fall, dass der Hauptantrag nicht für gewährbar erachtet werde, werde beantragt (Hilfsantrag), die Marke mit dem eingeschränkten Warenverzeichnis aufrechtzuerhalten. Das eingeschränkte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

entsprechend dem Hilfsantrag lautet:

„Pharmazeutische Erzeugnisse für den Menschen sowie Präparate für die menschliche Gesundheitspflege; Veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die tierische Gesundheitspflege; Veterinärmedizinische Antibiotika, ausgenommen injizierbare Antibiotika für Wiederkäuer; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmittel; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide,

Herbizide ,Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne;

orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial, Medizinische

und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und

Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im

Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.“

Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, dass selbst bei identischen Waren

die Marken nicht verwechselbar seien. Die beiden Zeichen unterschieden sich in

allen Vokalen, denen erfahrungsgemäß die tragende Rolle bei der Unterscheidbarkeit von Zeichen zukomme. Die angegriffene Marke enthalte als Klangfolge „I-

O-I“, die durch Symmetrie besonders gekennzeichnet sei, wogegen die Widerspruchsmarke als Klangfolge „U-I-Ü“ enthalte. Die Endsilben der beiden Zeichen

„TYL“ und „TIL“ („ül“ bzw. „il“) seien nicht identisch. Die Widerspruchsmarke sei

kein Phantasiebegriff. „MICOTIL“ sei aus den ersten beiden Bestandteilen „til“ und

„mico“ der INN Bezeichnung „Tilmicosin“ durch Vertauschung der gebildet, um so

für den Tierarzt eine enge, gut merkbare Verknüpfung zum Wirkstoff „Tilmicosin“

herzustellen. Schließlich sei dem angesprochenen Verkehrskreis, das sei der

Tierarzt und das Fachpersonal, die Bedeutung des Begriffs „Muc“ für Schleim bekannt. Darüber hinaus sei dies auch der breiten Bevölkerung aufgrund der Krankheit „Mukoviszidose“ oder des weit verbreiteten schleimlösenden Erkältungsmittels

„Mucosolvan“ bekannt. Die beiden Zeichen lösten jeweils spezifische, in völlig verschiedene Richtungen gehende begriffliche Assoziationen aus, welche jegliche

Verwechslungsgefahr ausschlössen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2007, zu der die Inhaber der angegriffenen Marke nicht erschienen sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, bei der auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 113), kommen als angesprochene Verkehrskreise auf Seiten der Widerspruchsmarke in erster Linie der

Tierarzt und sein Fachpersonal in Betracht. Selbst wenn nicht nur Tierärzte, sondern auch Landwirte „injizierbare Antibiotika für Wiederkäuer“ anwenden sollten,

was die Widersprechende geltend macht, so handelt es sich dabei nicht um allgemeine Verkehrskreise, sondern um Personen, die in der Viehwirtschaft tätig

sind und eine entsprechende Schulung durchlaufen haben. Diese Verkehrskreise

sind mit Kennzeichnungen auf dem vorliegenden Warengebiet vertrauter und gehen damit sorgfältiger um als allgemeine Verkehrskreise.

Die Widerspruchsmarke hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da weder

für eine Steigerung noch für eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft Anhaltspunkte vorliegen. Selbst wenn die Widerspruchsmarke für den Tierarzt einen Anklang an den INN „Tilmicosin“ enthält, wie die Inhaber der angegriffenen Marke

meinen, so führt dies noch nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche, da die Silben

des INN bei der Widerspruchsmarke vertauscht sind und nicht voll übernommen

wurden, so dass insgesamt ein sehr deutlicher Unterschied zu einer beschreibenden Angabe vorliegt.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht so ähnlich, dass eine

Verwechslungsgefahr bestünde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass soweit sich

identische Waren gegenüberstehen können, sich die Zeichen beim Fachverkehr

und geschulten Laien begegnen, die die Unterschiede leichter bemerken und behalten als die allgemeinen Verkehrskreise. Soweit auf Seiten der angegriffenen

Marke Waren und Dienstleistungen, welche mit denen der Widerspruchsmarke

ähnlich sein können, wie etwa „pharmazeutische Erzeugnisse“ auch von Laien erworben werden, ist ebenfalls zu beachten, dass jedenfalls bei der Widerspruchsmarke der Fachverkehr involviert ist, so dass es auch hier vorrangig auf den

Fachverkehr ankommt und auch insoweit die Anforderungen an den Zeichenabstand geringer sind, als wenn sich die Marken auf beiden Seiten nur bei Laien begegnen (vgl. BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone zu einseitiger Rezeptpflicht).

Die Zeichen unterscheiden sich klanglich und schriftbildlich deutlich und weisen in

begrifflicher Hinsicht keine Gemeinsamkeit auf, so dass nicht mit Verwechslungen

zu rechnen ist.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck der Zeichen

maßgeblich (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Durch die

unterschiedliche Vokalfolge ist das jeweilige Gesamtklangbild der Marken bei den

hier beachtlichen Verkehrskreisen leicht auseinander zu halten. Die angegriffene

Marke „MUKITYL“ wird in der Regel wie „Mukitül“ ausgesprochen, da der Buchstabe „y“ meist wie „ü“ artikuliert wird (z. B. Acryl, Asyl, Benzyl, Dynastie, Idyll,

Methyl, Mythos, Phenyl, Psyche, Salizyl). Vereinzelt in Namen (z. B. Gysi, Kyffhäuser) wird dieser Buchstabe zwar wie „i“, und in englischen Wörtern wie „i“ (z. B.

Lady, Sherry) oder wie „ai“ (z. B. dry, Flyer) ausgesprochen, doch liegt es für den

Verkehr nicht nahe „MUKITYL“ als Familiennamen oder als englisches Wort aufzufassen. Auch wenn die Zeichen in Silbenzahl, Konsonantengerüst und häufig

auch im Sprech- und Betonungsrhythmus klanglich übereinstimmen, da sie regelmäßig auf der letzten Silbe betont werden, weist die Vokalfolge so erhebliche Abweichungen auf, dass insgesamt nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen bei

den maßgeblichen Verkehrskreisen zu rechnen ist. Die Zeichen stimmen in keiner

der Silben identisch überein. Vielmehr klingt die Widerspruchsmarke insgesamt

heller als die angegriffene Marke. Während die angegriffene Marke in der Anfangssilbe den dunkel klingenden Vokal „u“ aufweist, dem in der Mittelsilbe der am

hellsten klingende Vokal „i“ folgt, welcher allerdings häufig unbetont ist, dem wiederum in der letzten Silbe ein etwas dunklerer Vokal (ü) folgt, dominieren bei der

Widerspruchsmarke die hell klingenden Vokale „i“ in der ersten und der letzten

Silbe. Lediglich in der meist unbetonten Mittelsilbe weist die Widerspruchsmarke

einen dunkel klingenden Vokal auf, der aber immer noch etwas heller klingt als der

Vokal „u“ in der ersten Silbe der angegriffenen Marke. Da die Marken nicht aus

identischen Lauten zusammengesetzt sind, scheidet auch eine Ähnlichkeit unter

dem Gesichtspunkt der Klangrotation aus (vgl. zur anagrammatischen Klangrotation Sröbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rdn. 134).

Die deutlichen Unterschiede in den Vokalen verhindern bei den hier maßgeblichen

Verkehrskreisen auch eine Verwechslungsgefahr aus der Erinnerung heraus. Abgesehen davon, dass der Fachverkehr und fachlich geschulte Laien ohnehin

sorgfältiger auf Marken achten, werden diese Verkehrskreise in erheblichem Umfang auch die begriffliche Andeutung des Anfangsbestandteils der angegriffenen

Marke „MUKI-“ als Hinweis auf „Schleim“ erkennen, was zusätzlich als Erinnerungshilfe wirkt.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen ebenfalls hinreichend verschieden, so

dass auch in dieser Richtung keine Verwechslungsgefahr besteht. Beim schriftbildlichen Vergleich der beiden Wortmarken sind neben den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen

(Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 144). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reichen die schriftbildlichen Unterschiede auch bei einer Wiedergabe in Versalien aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Von sieben Buchstaben sind lediglich drei identisch an gleicher Wortstelle, nämlich der

Anfangsbuchstabe „M“ sowie die Buchstaben „T“ und „L“ in der letzten Silbe. Auch

wenn Wortanfang und -ende beim Lesen ins Auge springen, ist hier zu berücksichtigen, dass sich die weiteren Buchstaben der Anfangs- und der Endsilben

deutlich unterscheiden. So haben die Buchstaben „U“ und „I“ in den ersten Silben

keine schriftbildliche Übereinstimmung. Auch die Buchstaben „Y“ und „I“ in den

letzten Silben sind noch deutlich verschieden, da „Y“ am oberen Ende sehr viel

breiter ist. Hinzu kommt, dass die Mittelsilben „KI“ und „CO“ in schriftbildlicher Hinsicht sich vollständig voneinander unterscheiden. Im schriftbildlichen Gesamteindruck sind die Zeichen daher völlig unterschiedlich. Werden die Wörter mit Kleinbuchstaben - seien es Druckbuchstaben, seien es handschriftliche Wiedergaben -

geschrieben, so fällt zusätzlich die unterschiedliche Verteilung von Ober- und Unterlängen auf. Berücksichtigt man zusätzlich, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung

der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143), so scheidet eine schriftbildliche

Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht aus.

Für eine begriffliche Ähnlichkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften