Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.02.2007 – 25 W (pat) 3/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

19. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 44 691

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung

auch hinsichtlich der Waren „Datenträger aller Art ohne Daten,

insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Programme für jeden Haushalt

ist am 9. November 2002 ua. für die Waren und Dienstleistungen „Datenträger

aller Art mit und ohne Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is,

DVDs, belichtete Filme; Computersoftware; Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Informationsmittel (ausgenommen Apparate); Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen,

Bücher; Telekommunikation, Verbreitung von Daten über Netze, insbesondere

über das

Internet; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung,

insbesondere

Produktion, Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen aller Art,

auch Film-, Fernseh- und Videofilm, Zusammenstellung von audiovisuellen

Programmen aller Art, auch Rundfunk- und Fernsehprogramme, Produktion von

Shows, einschließlich TV-Shows“ zur Eintragung

in das Markenregister

angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2004 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes teilweise, nämlich für

die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von Programmen (= Gesamtheit aller Darbietungen des Fernsehens, Rundfunks, Computers etc.) verstanden, die für jeden Haushalt bestimmt

seien. Insoweit sei der Verkehr an entsprechende Wortfolgen, wie beispielsweise

„Programme für junge Menschen“, „Programme für Anfänger“, „Programme für jedermann“ etc. gewöhnt. Die Wortfolge „Programme für jeden Haushalt“ bilde

daher in der Gesamtheit eine für jedermann verständliche Sinneinheit, die im

Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar auf deren

Art und Bestimmung hinweise. Insoweit dränge sich für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt auf. Eine

Mehrdeutigkeit der angemeldeten Kennzeichnung sei nicht ersichtlich. Für die

Waren der Klasse 9 „Datenträger aller Art mit und ohne Daten, insbesondere

Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs, belichtete Filme; Computersoftware“

weise die angemeldete Marke darauf hin, dass die Datenträger Programme

enthielten, die für eine Vielzahl von Zielgruppen konzipiert seien. Auch für die

Waren der Klasse 16

„Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Informationsmittel

(ausgenommen Apparate); Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher“ weise die

angemeldete Kennzeichnung unmittelbar beschreibend auf den

Inhalt der

Druckschriften hin, nämlich dass die Druckereierzeugnisse entweder Anleitungen

zur Bedienung der entsprechenden Programme oder Programmübersichten

enthielten. Für die Dienstleistungen „Telekommunikation, Verbreitung von Daten

über Netze,

insbesondere über das

Internet; kulturelle Aktivitäten und

Unterhaltung,

insbesondere Produktion, Verleih und Vermietung

von

audiovisuellen Produktionen aller Art, auch Film-, Fernseh- und Videofilm,

Zusammenstellung von audiovisuellen Programmen aller Art, auch Rundfunk- und

Fernsehprogramme, Produktion von Shows, einschließlich TV-Shows“ beschreibe

„Programme für jeden Haushalt“ unmittelbar, dass die Dienstleistungen der

Erstellung und Verbreitung audiovisueller Programme dienten, die ein

weitgestreutes Publikum ansprächen. Zwar sei die konkrete Kombination der

Worte „Programme für jeden Haushalt“ zur Zeit nicht nachweisbar, so dass davon

auszugehen sei, dass es sich hierbei um eine Wortneuschöpfung handele. Aus

dem Fehlen eines Nachweises über eine bestimmte Wortfolge könne jedoch noch

keine Schlussfolgerung gegen ihre Existenz und Verständlichkeit gezogen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe an dem Zeichen „Programme für jeden

Haushalt“ wegen des beschreibenden Aussagegehalts ein Freihaltungsbedürfnis.

Darüber hinaus fehle die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Die

angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Marke lediglich eine

Sachangabe sehen. Es handele sich um eine allgemein bekannte Bezeichnung,

die von den inländischen Verkehrskreisen im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der

Anmelderin angeführten Voreintragungen, zumal diese keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufwiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 20. Februar 2004

aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Zurückweisungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege nicht vor. Bei der

Anmeldemarke handele es sich um eine fantasievolle Wortkombination, die keine

im Vordergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der Waren

bzw. Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung beziehe, enthielte. Ebenso wenig liege eine eindeutige, klar verständliche, in einem beschreibenden Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehende Werbeaussage vor. Das

ergebe sich schon daraus, dass sowohl der Begriff „Programme“ als auch der

Begriff „Haushalt“ jeweils vielfältige Interpretationsmöglichkeiten eröffne. Schon

aufgrund der Interpretationsfähigkeit der einzelnen Bestandteile der angemeldeten

Marke sei damit eine im Vordergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung beziehe, abzulehnen. Auch die Begründung im angefochtenen Beschluss zu den

einzelnen Waren und Dienstleistungen im Einzelnen sei nicht geeignet, dies zu

widerlegen, da auch dann die Interpretationsbedürftigkeit nicht hinfällig sei. Es erschließe sich z. B. nicht, ob es sich um Programme für eine Personengruppe oder

für ein Staatsgebilde handele. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zeigten schon

die von der Markenstelle aufgelisteten Alternativen der Verständnismöglichkeit der

Anmeldemarke, dass dem Zeichen keine klare Sachaussage entnommen werden

könne. Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen sei auch offen, was

der konkrete Inhalt der Programme oder die genaue Zielgruppe der Programme

sein solle. Im Übrigen sei der Gefahr der Aushöhlung freizuhaltender Angaben

nicht im Eintragungs-, sondern im Verletzungsverfahren, insbesondere durch Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG zu begegnen. Es sei dabei ein großzügiger

Maßstab anzulegen. Der Bezeichnung komme kein beschreibender Inhalt zu und

sie werde auch nicht verwendet. Voreintragungen wie „einer für alle“, „Der Online-

Partner - Für alle, die mitten im Leben stehen“, „Einfach für alle“, „Einer für Alle“

und „Für alle, die noch etwas vorhaben“ seien ein Indiz dafür, dass auch die angemeldete Marke als kennzeichnungskräftig angesehen werde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Angabe „Datenträger aller

Art mit und ohne Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs,

belichtete Filme“ wie folgt gefasst:

„Datenträger aller Art mit Daten, insbesondere Videocassetten,

CD-ROMs, CD-Is, DVDs, belichtete Filme; Datenträger aller Art

ohne Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is,

DVDs“.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise

Erfolg, nämlich hinsichtlich der Waren „Datenträger aller Art ohne Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs“. Hinsichtlich der weiteren

streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da der Verkehr in der Bezeichnung eine bloße Sachbezeichnung

sieht.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich

noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8

Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat

der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.

Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für

einen Teil der Waren/Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC).

Der Verkehr wird in der angemeldeten Marke in Bezug auf die erwähnten weiteren

streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis

sehen, nämlich dass das angemeldete Zeichen den Inhalt und Gegenstand dieser

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibt.

„Datenträger aller Art mit Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is,

DVDs,; Computersoftware; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Informationsmittel

(ausgenommen Apparate); Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher“ können

„Programme für jeden Haushalt“ zum Inhalt haben.

Die Dienstleistungen „Telekommunikation, Verbreitung von Daten über Netze, insbesondere über das Internet; kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung, insbesondere

Produktion, Verleih und Vermietung von audiovisuellen Produktionen aller Art,

auch Film-, Fernseh- und Videofilm“ und „Produktion von Shows, einschließlich

TV-Shows“ können zum Inhalt und Gegenstand „Programme für jeden Haushalt“

haben, da diese Dienstleistungen dazu dienen können, Programme herzustellen

bzw. zu verbreiten, die insbesondere das Ziel haben, möglichst breite Verbraucherkreise - nämlich jeden Haushalt - anzusprechen.

Die Dienstleistungen „Zusammenstellung von audiovisuellen Programmen aller

Art, auch Rundfunk- und Fernsehprogramme“ können ebenfalls „Programme für

jeden Haushalt“ zum Inhalt und Gegenstand haben, da die Zusammenstellung gerade darauf gerichtet sein kann, „Programme für jeden Haushalt“ anzubieten.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle hinsichtlich der Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen Bezug

genommen.

Entgegn der Ansicht der Anmelderin weist die angemeldete Marke keine Schutz

begründende Mehrdeutigkeit auf. Da die Bezeichnung in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistzungen zu sehen ist, kommt es auf das Verständnis

der Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen an. Die Bedeutung der einzelnen Begriffe in ganz anderem Zusammenhang ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke unerheblich. So ist es nicht

entscheidungserheblich, dass auch der Staatshaushalt als Haushalt bezeichnet

werden kann. Vielmehr wird die angemeldete Bezeichnung im Sinne von „Programme für jeden“ verstanden, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.

Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lässt sich entgegen der Ansicht der

Anmelderin nicht daraus herleiten, dass die einzelnen „Programme für jeden“ nicht

näher spezifiziert werden. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu

Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere

wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Dass das angemeldete Zeichen nicht den

konkreten Inhalt des einzelnen Produkts beschreibt, sondern eine eher allgemeine

Angabe über die Zielgruppen der Programme enthält, die Inhalt und Gegenstand

der fraglichen Waren und Dienstleistungen sind, ändert ebenfalls nichts daran,

dass es sich dabei um eine Sachangabe handelt. Dies gilt hier in besonderem

Maße, da Programme oft viele unterschiedliche Personen ansprechen sollen, so

dass ein Hinweis, dass sie für jeden gedacht sind, eine nahe liegende Sachangabe ist.

Da die angemeldete Marke eine aus gängigen Wörtern sprachüblich und verständlich gebildete Aussage, jedoch nicht ein einzelnes Wort darstellt, handelt es

sich nicht um eine Wortneuschöpfung im üblichen Sinne. Doch selbst wenn man

die angemeldete Aussage - wovon die Markenstelle ausgeht - als Wortneuschöpfung ansehen würde, könnte daraus noch keine Schutzfähigkeit hergeleitet werden, da auch Wortneuschöpfungen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und sich

in einer Sachaussage erschöpfen vom Verkehr nicht als Marke verstanden werden. Dass es noch andere Möglichkeiten gibt, etwas auszudrücken, ändert nichts

am Verständnis des Verkehrs, dass es sich auch bei dem angemeldeten Ausdruck

um einen bloßen Sachhinweis handelt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Voreintragungen wie „einer für alle“, „Der Online-Partner - Für alle, die mitten im

Leben stehen“, „Einfach für alle“, „Einer für Alle“ und „Für alle, die noch etwas vorhaben“, auf die die Anmelderin hingewiesen hat, sind schon wegen ihres unterschiedlichen Begriffsgehalts mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar. Darüber hinaus geben selbst Voreintragungen identischer Zeichen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke, da es sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25).

Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der

angemeldeten Bezeichnung insoweit schon die Unterscheidungskraft fehlt. Soweit

die Anmelderin in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG hinweist, ist der unterschiedliche Regelungsgehalt des § 8 Abs. 2 MarkenG

einerseits und des § 23 Nr. 2 MarkenG andererseits zu berücksichtigen. Zwar dienen beide Vorschriften dem Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit beschreibender Angaben. Hierbei enthält aber § 23 Nr. 2 MarkenG als

Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Schutzes lediglich eine Klarstellung und Beschränkung der Rechte des Markeninhabers. Der Schutzzweck

des Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG liegt dagegen darin, bereits

im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen bzgl. beschreibender Angaben zu verhindern und die Benutzer solcher Angaben möglichst von

den Risiken etwaiger Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit deren Verwendung

freizustellen, wobei das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen gehalten werden soll. Die Schutzhindernisse des § 8

Abs. 2 MarkenG werden also durch § 23 Nr. 2 MarkenG nicht inhaltlich eingeschränkt; vielmehr stellt § 23 Nr. 2 MarkenG insoweit eine zusätzliche Sicherung

der Mitbewerber bei der Verwendung beschreibender Angaben dar, soweit diesem

Bedürfnis innerhalb des Markeneintragungsverfahrens nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 185).

Hinsichtlich der Waren „Datenträger aller Art ohne Daten, insbesondere Videocassetten, CD-ROMs, CD-Is, DVDs“ liegen dagegen Schutzhindernisse im Sinne des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht vor.

Insoweit enthält die angemeldete Bezeichnung keine unmittelbar beschreibende

Angabe über Inhalt und Gegenstand der Waren. Zwar mögen die Datenträger mit

„Programmen für jeden Haushalt“ bespielt werden können, jedoch ist dies nicht

unmittelbar beschreibend für diese Waren. Auch handelt es sich nicht um eine

unmittelbar beschreibende Angabe über den Bestimmungszweck für diese Waren.

Ihr fehlt insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn die angemeldete

Marke wird für diese Waren nicht lediglich als Sachangabe oder nur als gebräuchliches Wort als solches verstanden. Vielmehr ist sie noch geeignet, als Unterscheidungsmittel für diese Waren aufgefasst zu werden. Im Eintragungsverfahren

ist lediglich zu beurteilen, ob die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen schutzfähig ist, nicht aber, ob eine entsprechende Verwendung im Hinblick auf den Aussagegehalt sinnvoll erscheint. In welchem Umfang

aus einer Marke gegen andere vorgegangen werden könnte, muss gegebenenfalls

in einem Widerspruchsverfahren oder Verletzungsverfahren geprüft werden, in

dem dann auch auf die Kennzeichnungskraft und gegebenenfalls Schutzunfähigkeit der älteren Marke im Bereich der von einem jüngeren Zeichen beanspruchten

Waren und Dienstleistungen abgestellt wird (vgl. BGH GRUR 2004, 949 - Regiopost/ Regional Post).

Die Beschwerde war deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und im Übrigen zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften