Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.02.2007 – 26 W (pat) 62/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

26. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 35 177

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren

„Bettrahmen, Lattenroste, Matratzen, Polster, Kissen, Möbel soweit in Klasse 20 enthalten; Kautschuk, Waren aus Kunststoff soweit in Klasse 17 enthalten; Bettwäsche, Bettdecken, Oberbetten,

Matratzenschoner, Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten“

eingetragene Marke 300 35 177

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 399 62 634

die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 01; 02; 03; 04; 05; 06; 07; 08; 09;

10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31;

32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42 eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zu einem außergewöhnlichen Prüfungsmaßstab bestehe kein Anlass, da die Bekanntheit des Namens „QUELLE“ nur als Versandfirma, aber nicht für die betreffenden Waren der

Klassen 17, 20 und 24 glaubhaft gemacht worden sei und somit von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden könne.

Eine isolierte Kollisionsprüfung anhand des Bestandteils „Quell“ des jüngeren Zeichens komme nicht in Betracht, da dieser keine derart prägende Bedeutung besitze, dass der andere Bestandteil im Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund treten würde. Die Elemente „Schlaf“ und „Quell“ wirkten infolge der einheitlichen schriftbildlichen Gestaltung und wegen des fehlenden Zwischenraumes als

zusammengehöriges Ganzes. Bei „Schlaf“ handle es sich auch nicht um eine glatt

warenbeschreibende Angabe. Die Widerspruchsmarke sei darüber hinaus nicht

identisch in der angegriffenen Marke enthalten, da dem Wort „Quell“ eine eigenständige Bedeutung im Sinn von „Ursprung“ zukomme. Deshalb sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung nicht gegeben; die Wortverbindung füge sich auch nicht ohne weiteres in die Reihe der von der Widersprechenden bereits benutzten zusammengesetzten Kennzeichnungen wie „Foto

Quelle“ oder „Garten Quelle“ ein, weil die vorangestellten Bestandteile insoweit auf

ein spezielles Waren- bzw. Dienstleistungsangebot hinweisen würden.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie trägt vor,

die Berühmtheit der Marke „QUELLE“ erstrecke sich nicht nur auf die reine Versandtätigkeit, sondern auch auf die gelieferten Waren. Entsprechend würden auch

Filialen und Agenturen betrieben, sogar zwei Kaufhäuser, in dem die Waren vor

Ort und nicht nur über den Versandhandel erworben werden könnten. Zudem kenne der Verbraucher die Marke „QUELLE“ aus der Fernseh- und Rundfunkwerbung

mit bekannten Moderatoren wie z. B. Thomas Gottschalk. Die hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde auch nicht durch Drittmarken beeinträchtigt, da die ähnlichen Zeichen auf dem einschlägigen Warengebiet überwiegend für die Widersprechende eingetragen seien. Der Bestandteil „Schlaf-“ erscheine für die Waren „Betten, Matratzen und Bettwäsche“ als zu vernachlässigender, glatt beschreibender Zusatz, sodass sich der Verkehr an dem Zeichenteil

„Quell-“ primär orientiere. Die Begriffe „QUELLE“ und „Quell“ stellten Synonyme

dar und seien begrifflich identisch sowie klanglich und schriftbildlich hochgradig

ähnlich. Die begriffliche Übereinstimmung verstärke zusätzlich die klanglichen Verwechslungen. Soweit einige Verbraucher die Vergleichszeichen dennoch unmittelbar unterscheiden würden, sähen sie in der angegriffenen Marke aber eine Zeichenabwandlung innerhalb der Zeichenserie der Widersprechenden, zu der eingetragene Marken wie z. B. „KÜCHEN QUELLE“, „FOTO QUELLE“, „REISE QUEL-

LE“, „MEDIA QUELLE“, „MÖBEL QUELLE“, „GARTEN QUELLE“, „QUELLE

TECHNIK CENTER“ etc. gehörten. Die angegriffene Marke sei an dieses Zeichenbildungsprinzip der Widersprechenden angelehnt, weshalb eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet den hohen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke für die im vorliegenden Verfahren relevanten Waren; außerdem bestehe die Bekanntheit nur für

den Versandhandel. Die von der Widersprechenden vorgelegte Umfrage, die aus

dem Jahr 1996 stamme, habe zum Entscheidungszeitpunkt nur mehr geringe Relevanz. Hinsichtlich des Vorliegens einer unmittelbaren oder mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr verweist die Inhaberin der angegriffenen Marke im

Wesentlichen auf die Ausführungen des Erinnerungsprüfers. Bezüglich der Waren

„Matratzen und Rahmen“ werde überdies ausweislich des Katalogs der Widersprechenden ein Slogan verwendet, der die Marke „schlaf gut“ enthalte.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da eine Verwechslungsgefahr i. S.

d. §§ 42, 9 Abs. 1 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken unter

keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang

und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht

werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken sowie Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in

der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella Mey).

Bei bestehender teilweiser Warenidentität ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus als durchschnittlich zu bewerten. Der Markenstelle ist

darin zuzustimmen, dass die überragende Bekanntheit der Marke „QUELLE“ den

Versandhandel an sich und nicht die hier in Rede stehenden einzelnen Waren betrifft.

Grundsätzlich beschränkt sich der erweiterte Schutzumfang einer Marke auf die

(eingetragenen) Waren/Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist. Dementsprechend ist

die Kennzeichnungskraft einer Marke (und deren Steigerung) stets bezogen auf

die einzelnen Waren/DL festzustellen, die in ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; BGH

GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder).

Ausweislich einer Recherche des Senats auf der Homepage der Widersprechenden unter www.quelle.de ist festzustellen, dass auf dem vorliegend relevanten

Warensektor, insbesondere im Bereich Matratzen und Bettwäsche, aber auch bei

Möbeln, die Marke „QUELLE“ für diese Waren nicht als solche verwendet wird,

sondern dass die entsprechenden Artikel mit zum Teil hausinternen Zweitmarken

gekennzeichnet sind wie z. B. „Webschatz“ (für Bettwäsche) und „schlafgut“ (Wort-

Bild-Marke) für Matratzen. Diese Marken sind auch auf der Ware angebracht. Darüber hinaus vertreibt die Widersprechende z. B. auch Bettwäsche anderer Hersteller. Eine überragende Verkehrsbekanntheit der Marke „QUELLE“ für die vorliegend relevanten Waren lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dass die Widersprechende u. a. mit dem Slogan „QUELLE ist die Nummer 1 in Heimtextilien bei

Deutschlands Versendern“ (vgl. ebenfalls den Internet-Auftritt) wirbt, spricht nur

dafür, dass sie zwar sehr viele Kunden mit Heimtextilien (hausinterner Marken wie

„Webschatz“ oder „schlaf gut“ sowie anderer Hersteller) beliefert, aber gerade

nicht, dass mit der Marke „QUELLE“ gekennzeichnete Produkte führend sind. Die

in der „OTTO“-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2005, 1047) bezogen auf eine

rechtserhaltende Benutzung getroffene Aussage, die Verwendung der Marken

„OTTO“ und „OTTO VERSAND“ auf den Deckblättern der Kataloge genüge nicht

als Benutzungsnachweis, da die Kataloge eine Vielzahl von Markenwaren enthielten und der Verkehr keinen Anlass habe, die Unternehmensbezeichnung als eine

produktbezogene Bezeichnung zu verstehen (was im Übrigen auch für die Benutzung der Marke auf den Versandtaschen gelte), lässt sich auf die vorliegende Beurteilung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft übertragen, sodass auch hierfür

auf die Verbindung einer Ware mit der Marke abzustellen ist. Demnach ist hinsichtlich der Waren der Widerspruchsmarke nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen; auf die Problematik der Aktualität des von der Widersprechenden vorgelegten Gutachtens zum Bekanntheitsgrad der Marke

„QUELLE“ als solche kommt es daher nicht mehr an.

Den zu fordernden Abstand, der aufgrund der bestehenden Warenidentität nicht

zu gering bemessen werden darf, halten die Vergleichsmarken ein.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist die registrierte Form zugrunde

zu legen. Insoweit weist die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Schlaf-“ ein

zusätzliches Element auf, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.

Zwar ist davon auszugehen, dass bei mehrteiligen Marken der Gesamteindruck

auch durch einen einzelnen Bestandteil geprägt sein kann, sofern diesem innerhalb der Gesamtmarke eine selbständig kennzeichnende Funktion zukommt (vgl.

BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044

- THOMSON LIFE).

Durch die bloße Zusammenschreibung von Wörtern in Normalschrift entsteht jedoch keine (mehrteilige) Kombinationsmarke, was zur Folge hat, dass eine solche

einteilige Marke grundsätzlich nur in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist. Dies gilt

auch für Wörter mit groß geschriebenen Mittelbuchstaben (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 218; BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).

Es ist demzufolge bedenklich, bei einer solchen einteiligen Marke auf Bestandteile

abzustellen, die eine unmittelbare Verwechslungsgefahr begründen können und

damit die bewusst hoch angesetzten Anforderungen an eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu umgehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., BPatG GRUR 2002, 438,

440 - WISCHMAX/MAX). Eine Herauslösung des Einzelelements „-Quell“ in der

angegriffenen Marke aufgrund von Prägegesichtspunkten, die nur bei mehrgliedrigen Marken Anwendung finden, ist daher vorliegend nicht angezeigt.

Dies gilt umso mehr, als - wie auch die Markenstelle angenommen hat - nicht nur

die optische Ausgestaltung sondern auch der aufeinander bezogene Bedeutungsgehalt der beiden Wortelemente (Schlafquell = Quelle bzw. Ursprung des Schlafes) die Annahme eines Gesamtbegriffs nahelegt, dessen Einheitlichkeit der isolierten Herauslösung eines einzelnen Bestandteils entgegensteht. Zwar erscheint

die Anfangssilbe „Schlaf-“ im Hinblick auf die Waren, die sich auf Betten bzw. Produkte rund um den Schlaf beziehen, beschreibend im Sinn von „für den (guten)

Schlaf“ bzw. „schlaffördernd“ (auf die Waren „Kautschuk, Waren aus Kunststoff

soweit in Klasse 17 enthalten“ trifft dies ohnehin nicht zu); dennoch wird der Verkehr aufgrund der erkennbaren Gesamtbegrifflichkeit keine Veranlassung haben,

nur den Zeichenteil „Quell“ zu benennen und der Widerspruchsmarke isoliert gegenüberzustellen. Der Grundsatz, dass die Hinzufügung eines beschreibenden

Elements zu einem mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil die Annahme einer Verwechslungsgefahr in keinem Fall verhindern kann (vgl. EuG

GRUR Int. 2005, 497, 498 - NEGRA MODELO), kommt damit vorliegend nicht

zum Tragen.

Demnach sind sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr - auch

eine begriffliche Verwechslungsgefahr - abzulehnen, zumal es noch zu berücksichtigen gilt, dass die Begriffe „Quell“ und „QUELLE“ leicht verschiedene Sinngehalte haben: Während „Quelle“ die Bedeutungen „Ursprung eines Baches; etwas,

wodurch etwas entsteht; überlieferter Text; Personengruppe, die Informationen

verbreitet“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 1264 li. Spalte

und mittlere Spalte) zukommen, stellt „Quell“ ein Synonym für den „Ursprung von

etwas, was als Wert empfunden wird“ dar (vgl. Duden, a. a. O., S. 1264 li. Spalte).

Auch eine assoziative mittelbare Verwechslungsgefahr liegt nicht vor.

Auch wenn von einer Zeichenserie der Widersprechenden mit dem - hinweiskräftigen - Stammbestandteil „QUELLE“ auszugehen ist erscheint bereits, ob der

Stammbestandteil „QUELLE“ in der jüngeren Marke tatsächlich wesensgleich enthalten ist oder ob die Wesensgleichheit, die eher strengen Voraussetzungen unterliegt, aufgrund des „e“ am Wortende der Widerspruchsmarke - das im Übrigen

auch einen abweichenden Sinngehalt bedingt - zu verneinen ist.

Jedenfalls steht der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zum einen

entgegen, dass die angegriffene Marke eine gesamtbegriffliche Einheit darstellt

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 334). Zum anderen spricht

auch die Art der Zeichenbildung gegen eine mittelbare (auch mittelbar begriffliche)

Verwechslungsgefahr, da die Zeichen der Widersprechenden neben dem Bestandteil „QUELLE“ stets ganz konkrete Warenbenennungen enthalten (Garten,

Foto, Möbel, Küchen, Reise etc.), während die angegriffene Marke eine indirekte,

eher diffuse Bestimmungsangabe aufweist und deshalb nicht der Zeichenserie der

Widersprechenden entspricht.

III

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

gez.

Unterschriften