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BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 24 W (pat) 150/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 150/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 41 432.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

DEO-BLUME

Die Wortmarke

ist für verschiedene Waren der Klassen 1, 3, 5 und 21 zur Eintragung in das vom

Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 4. November 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Angestellten des höheren

Dienstes, die Anmeldung teilweise und zwar für die Waren

„Deodorants (nicht für den persönlichen Gebrauch)“

wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige

Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die

aus zwei beschreibenden Begriffen, der Kurzform „DEO“ des Wortes „Deodorant“,

welches geruchshemmende bzw. geruchsüberdeckende Mittel bezeichne, und

dem auf Pflanzen oder Blüten hinweisenden Wort „BLUME“ gebildete Begriffskombination „DEO-BLUME“ vermittle auch in ihrer Gesamtheit eine sinnvolle

Sachaussage hinsichtlich Art und Beschaffenheitsmerkmalen des fraglichen Produktangebots. Sie weise auf ein Deo/Deodorant in Blumenform bzw. mit der Duftnote einer Blume hin. Nach einer von der Markenstelle durchgeführten Recherche

würden zahlreiche lufterfrischende Deodorierungsmittel, die unter den von der Zurückweisung betroffenen Warenbegriff fielen, in Form von Duftblumen, -blättern,

-bäumchen etc. oder mit pflanzlichen Düften angeboten (vgl. hierzu die dem Beschluss angefügten Internet-Ausdrucke mit einschlägigen Produktangeboten). Die

angemeldete Marke könne daher im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der

in Rede stehenden Waren dienen. Außerdem würde sie von den angesprochenen

Verkehrskreisen im Zusammenhang mit diesen Waren lediglich als die im dargelegten Sinn beschreibende, im Vordergrund stehende Sachangabe aufgefasst

werden, nicht aber als ein betrieblicher Herkunftshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung

fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Es handle sich

bei dem Begriff „DEO-BLUME“ um eine fantasievolle, bisher im Verkehr nicht

wahrgenommene sprachliche Neuschöpfung, die aufgrund der Ungewöhnlichkeit

der Kombination einen Eindruck erwecke, der über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehe. Anders als etwa in der Kombination „Blumendeo“, die in

der Tat eine Beschreibung für ein Deo in Form oder mit der Duftnote einer Blume

wäre, sei hier Hauptbestandteil das Wort „Blume“, auf das sich der Bestandteil

„DEO“ beziehe. Da bereits das Wort „BLUME“ beim Verbraucher die Assoziation

einer bestimmten Duftnote und somit einer geruchsüberdeckenden Wirkung hervorrufe, liege ein Pleonasmus vor. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die angesprochenen Verkehrskreise die unter der Wortmarke „DEO-BLUME“ angebotenen

Deodorants nicht einem bestimmten Hersteller zuordnen sollten. An der

sprachunüblichen, neu kreierten rhetorischen Figur bestehe auch kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch

nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für

die beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren die

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.

(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,

943, 944

(Nr. 23, 24)

„SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19)

„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Davon ist die Markenstelle bei der angemeldeten Wortmarke „DEO-BLUME“ zutreffend ausgegangen.

Diese setzt sich aus den beiden in der deutschen Sprache allgemein geläufigen

Wörtern „DEO“ (= kurz für Deodorant; vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006 [CD-ROM] zu „Deo“) und „BLUME“ (= Pflanze, die

größere, ins Auge fallende Blüten hervorbringt oder einzelne Blüte einer Blume mit

Stil; vgl. Duden a. a. O. zu „Blume“) zusammen. Dass die konkrete Wortkombination weder lexikalisch nachweisbar, noch ihre Verwendung im Verkehr zur Bezeichnung einschlägiger Waren belegt ist, steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen, sofern die Wörter syntaktisch in sprachüblicher

Weise verbunden sind und die Kombination in semantischer Hinsicht in ihrer Gesamtheit einen für die angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die fraglichen

Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt enthält (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 f. (Nr. 29, 39 u. 41) „BioID“;

a. a. O. (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39, 40) „BIOMILD“; BGH

GRUR 2003, 1050 f. „Cityservice“; GRUR 2005, 417, 418 f. „BerlinCard“). Dies

trifft hier zu.

Die beiden Wörter „DEO“ und „BLUME“ sind entsprechend existierender Begriffe,

wie z. B. „Deostift“ [= kurz für „Deodorantstift“ = Deodorant in Form eines Stiftes],

„Deoroller“ oder „Deospray“; vgl. Duden a. a. O. zu den jeweiligen Begriffen)

sprachregelgerecht gebildet. Ausgehend von den bereits im Sprachgebrauch befindlichen „Deo“-Begriffen sowie im Hinblick auf die Verwendung des Wortes

„BLUME“ als Grundwort, welches durch das vorangestellte Wort „DEO“ eine nähere Bestimmung erfährt, wird das inländische Publikum die angemeldete

Begriffskombination „DEO-BLUME“ nächstliegend im Sinn einer Blume mit deodorierender Wirkung bzw. eines Deodorants in Blumenform verstehen. Für ein solches Verständnis sprechen außerdem die von der Markenstelle festgestellten und

anhand von Produktanzeigen aus dem Internet belegten tatsächlichen Gegebenheiten auf dem einschlägigen Bereich der hier in Rede stehenden, nicht für den

persönlichen Gebrauch bestimmten Deodorants, zu denen

insbesondere

(Raum-)Lufterfrischer zählen. Solche Produkte werden auf dem Markt in unterschiedlichen Formen, u. a. in Form von Blättern, Bäumchen, Früchten sowie auch

von Blumen angeboten (vgl. z. B. auf den von der Markenstelle recherchierten und

der Anmelderin übermittelten Internet-Seiten http://allein.de/shop... „Duftbaum

Lufterfrischer Ananas zum Aufhängen für Auto, Haus, Büro…Der Duftbaum reicht

für ca. 4 – 6 Wochen…“; www.gersdorfer.de/shop/...: „Super Fresh Duftblatt Pfirsich…“; www.car-shop-service.de/...:

„Lufterfrischer Blume/Kunststoff getränkt…Preis per Blume …“; www.fanmarkt.de/catalog/...: „DUFTBLUME MIT

SAUGNAPF“; sowie auf der der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-

Seite http://cgi.ebay.de/...: „Raumlufterfrischer in Blumenform“). In konkretem Bezug zu solchen Deodorant-Produkten erschließt sich dem Verbraucherpublikum

ohne weitere Überlegungen und unmissverständlich die in der Begriffskombination

„DEO-BLUME“ enthaltene, deren Form und Art bzw. Wirkung beschreibende

Sachaussage. Aber auch soweit, was nicht auszuschließen ist, ein Teil der

Verbraucher die Wortzusammenstellung „DEO-BLUME“ nicht als Gesamtbegriff

begreifen, sondern darin nur die Aneinanderreihung der Wörter „DEO“ und

„BLUME“ mit dem dazwischen stehenden, insoweit trennenden Bindestrich sehen

sollte, werden diese der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit

den beanspruchten Deodorants ebenfalls lediglich eine rein sachliche Aussage

dahingehend entnehmen, dass es sich um Deodorants mit der Duftnote oder in

der Form einer Blume handelt. Einen Pleonasmus vermag der Senat darin nicht zu

erkennen, da das Wort „Blume“ als Bezeichnung der Duftrichtung nicht sinngleich

mit dem Begriff „Deo“ bzw. „Deodorant“ als der Bezeichnung eines geruchsüberdeckenden Mittels zu verstehen ist.

Darüber hinaus hat die Markenstelle zu Recht auch das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Denn als einer sprachüblichen Wortzusammenstellung, der nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher lediglich eine für die hier fraglichen Waren unmittelbar beschreibende Bedeutung innewohnt, ist die angemeldete Marke überdies als ausschließlich aus Angaben bestehend zu beurteilen, die im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung der betreffenden

Waren dienen können.

gez.

Unterschriften