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BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 33 W (pat) 66/05

33. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 70 804.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Dezember 2004 die Wortmarke

Sportnetz

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

„Klasse 35:

Betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere von Sportlern und

Sportvereinen

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), insbesondere für Sportler

Personal-, Stellenvermittlung

(Insbesondere Vermittlung von

Sportlern)

Klasse 36:

Finanzielle Beratung, insbesondere von Sportlern

Vermögensverwaltung, insbesondere für Sportler

Versicherungsberatung, insbesondere für Sportler

Klasse 41:

Berufsberatung, insbesondere für Sportler

Laufbahnberatung, insbesondere für Sportler

Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe

Klasse 42:

Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere von Sportlern

Steuerberatung, insbesondere für Sportler“.

Durch Beschluss vom 21. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur

Begründung führt sie aus, dass die lexikalisch nicht nachweisbare Anmeldemarke

aus geläufigen Wörtern zusammengesetzt sei. Der Begriff „Netz“ werde häufig als

Kurzform für „Internet“ und in Verbindung mit einer Bestimmungsangabe verwendet. Die Bezeichnung „Sportnetz“ reihe sich ohne weiteres in gebräuchliche Wortbildungen wie „Freizeitnetz“, „Kultur-Netz“, „Schulnetz“ oder „Sozialnetz“ ein. Sie

weise die Verbraucher darauf hin, dass die angemeldeten Dienstleistungen Teil

eines Netzwerks seien oder mit Hilfe einer solchen Plattform angeboten werden

würden. Ihr direkter Bezug zum Thema „Sport“ sei nahe liegend und werde durch

die Formulierungen im Dienstleistungsverzeichnis besonders zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der Begriff „Sportnetz“ eine gewisse Unschärfe aufweise, weil

sich der konkrete Inhalt im Einzelfall nicht erschließe, spreche dies nicht für seine

Schutzfähigkeit. Durch die Nennung des Gegenstands bzw. des Gebiets der

Dienstleistungen sei es möglich, einen weiten Bereich dienstleistungsbezogener

Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte abzudecken. Damit fehle der gegenständlichen Marke die notwendige Unterscheidungskraft. Zudem stelle sie insbesondere angesichts Verwendungen wie „Sportsnet.de: Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des Sports, …“ eine freihaltungsbedürftige Angabe dar. Auch seien bereits vergleichbare Bezeichnungen wie „Socialnet“ und „PHARMA NETWORK“ vom Bundespatentgericht zurückgewiesen

worden (unter Verweis auf BPatG 25 W (pat) 250/02 und 25 W (pat) 063/01). Trotz

verschiedener Interpretationsmöglichkeiten ergebe sich ein eindeutiger Begriffsgehalt durch den unmittelbaren Bezug zum Produkt. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit der Anmeldemarke käme es hierbei nicht an.

Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den oben genannten Beschluss aufzuheben und hilfsweise eine

mündliche Verhandlung durchzuführen.

Er macht geltend, dass das Element „Sport“ zwar auf Dienstleistungen für Sportler

hinweise. Demgegenüber beziehe sich jedoch der weitere Bestandteil „Netz“ nicht

auf die Dienstleistungen, sondern auf die Personen, die diese erbringen würden.

Auch solle er nicht mit dem Internet in Verbindung gebracht werden, da diesbezügliche Dienste beim Anmelder nicht im Vordergrund stehen würden. Der Begriff

„Sportnetz“ sei mehrdeutig, da er Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem

Internet, den Zusammenschluss von Vereinen oder Einzelpersonen zum Zwecke

der gegenseitigen Unterstützung oder den Zusammenschluss von Personen, die

gemeinsam Dienstleistungen für Sportler erbringen wollen, bezeichnen könne.

Damit beziehe sich die Unschärfe sowohl auf die Dienstleistungen als auch auf die

Personen, die diese Dienstleistungen anböten. Zudem könne „Netz“ im Bereich

des Sports auch als körperlicher Gegenstand verstanden werden, so dass er in

Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als originelle Wortschöpfung

anzusehen sei. Die Zusammensetzung „Sportnetz“ stelle darüber hinaus unabhängig von der Verwendung der Einzelbegriffe kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar. Hierbei sei auch die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit zu

berücksichtigen. Des Weiteren gebe es bereits Eintragungen von Wortmarken mit

dem Bestandteil „Netz“, bei denen der weitere Wortbestandteil ebenfalls einen

eher beschreibenden Sinngehalt aufweise

(unter Verweis auf Reg. Nr.

301 23 649.6 „Schleswig-Holstein-Netz (SHN)“, Reg. Nr. 300 46 971.3 „DZN

Deutsches Zahnarzt-Netz“ und Reg. Nr. 399 27 533.9 „REGIO NETZ“). Im Übrigen

seien die vom Bundespatentgericht für schutzunfähig erachteten Bezeichnungen

mit der vorliegenden Marke nicht vergleichbar.

Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats wurde dem Beschwerdeführer mit

der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke zum einen das

Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel;

GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt

einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Lexikalisch lässt sich die Bezeichnung „Sportnetz“ nicht nachweisen (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“, Synonyme unter „http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/“, www.abkuerzungen.de unter

„http://www.abkuerzungen.de/noresult.php?language=de&abbreviation=Sportnetz“ und Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Suche?search=Sportnetz&go=Artikel“). Ein solcher Nachweis ist für die Annahme

des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch nicht erforderlich

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 89).

Im Verkehr wird die Anmeldemarke in unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Folgende Bedeutungen konnten ermittelt werden:

a) Großmaschiges Netz, das zur Ausübung verschiedenster Sportarten, wie Badminton, Basketball, Fußball oder Tennis, benötigt wird (vgl. Sportmarkt1.de unter

„http://www.sportmarkt1.de/shop:kat1:Sportnetze?session=ed4560f5f848-

366b733a“, Erhard Sport Deutschland unter

„http://www.erhard-sport.de-

/oxid.php/sid/376dccbacd8241e7553a18c3cb9b930b/shp/3/cl/details/cnid/f6d4362

202409d1f6.37012114/anid…“, urltra unter „urltra.de/suche/0/sportnetz“ und Süddeutsche Zeitung Nr. 31 vom 7. Februar 2003, Seite V2/2);

b) Oberbegriff für alle Sportarten bzw. Synonym für Sport allgemein:

„Fingen die Vereine die Kinder nicht auf, würden sie ganz durch das Sportnetz

fallen.“ (vgl. Landshuter Zeitung vom 20. November 2004, Seite 27);

c) Sportliche Einrichtungen bzw. Sportangebote:

- „Ein zentrales Element wird … das lokale Sportnetz sein, um sicherzustellen,

„dass sportliche Aktivitäten regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit

stattfinden können.“

(vgl. Universität Leipzig unter

„www.iat.uni-leipzig.de-

/iat/olympiastudie/sui-text.pdf.“)

- „Sportszene-Essen.net - Das Sportnetz der Essener Sportszene“ (vgl. Sportszene-Essen.net unter „http://www.bordihn.net/sportszene-essen/phpBB2/impressum.php“);

d)

Institution zur Betreuung von Sportlern:

„Globales Sportnetz - Wer alles zu seinen Klienten zählt.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung unter „http//www.sueddeutsche.de/sport/weitere/artikel/235/92143/“);

e)

Internetplattform für Themen rund um den Sport:

- „Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des

Sports, von Golf bis Fußball, Ski und Tennis …“ (vgl. Sharelook unter

„http://www.sharelook.de/freizeit_und_sport/sport/sonstiges.html“)

- „Neben vielseitigen Informationen rund um den Essener Sport bietet der Essener

Sportbund e. V. einen Servicebereich mit Downloads, Informationen zu Fördermöglichkeiten für Mitgliedsvereine u. v. m.“ (vgl. SPORTNETZ-ESSEN.DE unter

„http://www.essener-sportbund.de/html/service/intro_service.html“)

- „Die Sportvereine der Surselva sollen miteinander vernetzt werden, so dass sie

ihre Interessen bündeln und einbringen können. Diese Vernetzung, welche vor

allem mittels der gemeinsamen Internetplattform geschehen soll, dient auch der

Abdeckung anderer Bedürfnisse der Vereine.“ (vgl. allerdings im Hinblick auf die

Schweiz „Sportnetz Surselva“ unter „www.sportnetz-surselva.ch/index.php?id-

=569&verein_id=8“)

- „The aim is to involve sports journalists, scientists, students and sport officials in

debates on the role of sport in society and to raise the quality of jounalism by encouraging the discussion of topics largely unpopular within sport business.“ (vgl.

allerdings

zu Sportnetzwerk

„sportnetzwerk“

unter

„http://www.razyboard.com/system/index.php?id=sportnetzwerk&news=true“);

f)

Internet-Netzwerk zum Austragen von Computer-Spielen aus dem Bereich des

Sports:

„MS hat ein eigenes Sport-Netzwerk auf die Beine gestellt …“ (vgl. golem.de-Forum unter „http://forum.golem.de/read.php?30,133813,133821“);

g) Name eines Sportvereins (vgl. Mainz Online unter „http://www.mainz.de-

/WGAPublisher/online/html/default/smeh-6xphmw.de.html“).

Ergänzend konnte festgestellt werden, dass der Begriff „Sportnetzwerk“ als Synonym für einen Fernsehsender, der ausschließlich Sportprogramme ausstrahlt,

verwendet wird (vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 143 vom 25. Juni 1998, Seite 25,

und Nr. 79 vom 7. April 1999, Seite 27).

Mit dem Begriff „Sportnetz“ werden somit alle möglichen Aktivitäten oder Produkte

rund um den Sport beschrieben. Dementsprechend kommt er in besonderer

Weise auch als Sachhinweis für die angemeldeten Dienstleistungen in Betracht.

Sie sind zwar sehr vielfältig, doch weisen alle ausweislich der im Verzeichnis enthaltenen Begriffe ausdrücklich einen Bezug zu Sportlern, Sportvereinen oder

sportlichen Wettkämpfen auf. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird

mit dem Element „Sport“ das Gebiet, auf dem die Tätigkeiten erbracht werden,

zum Ausdruck gebracht.

Demgegenüber ist das weitere Element „Netz“ zum einen im Sinne von „Netzwerk“

zu verstehen (vgl. Synonyme unter „http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/“

und Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Netz“). Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ist ihm zu entnehmen, dass es sich um ein Bündel

aufeinander bezogener und abgestimmter Aktivitäten handelt. Zudem weist „Netz“

auf die Art ihrer Erbringung hin, indem verschiedene Informationsquellen, Medien

oder Möglichkeiten genutzt werden, um den bestmöglichen Nutzen für den Kunden zu erreichen. Insoweit kommt ihm auch die Bedeutung eines Kompetenznetzwerks zu (vgl. hierzu Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Kompetenznetzwerke“).

Zum anderen kann mit „Netz“ das „World Wide Web“ oder das Internet gemeint

sein (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Netz“). Insofern benennt das

Zeichenelement auch das Medium, mit dessen Hilfe die angemeldeten Dienstleistungen erbracht werden. Wie die Belege zeigen, geschieht dies zumindest

teilweise bereits heute. Angesichts der voranschreitenden Verbreitung des Internets ist darüber hinaus mit einer Ausweitung seiner Funktion als Plattform für alle

möglichen Sportthemen zu rechnen.

Insgesamt vermittelt die Anmeldemarke damit die Vorstellung, dass koordiniert,

auf der Grundlage eines Netzwerkes oder über das Internet den Sport betreffende

Dienstleistungen erbracht werden. Auch wenn sie somit auf verschiedene Art interpretiert werden kann, so begründet dies nicht ihre Unterscheidungskraft. Diese

ist bereits dann zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einer

Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit

(eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können. Gerade bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe

sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnrn. 57 und 58). Insofern kommt es nicht darauf an,

dass aufgrund der Formulierungen wie „insbesondere von Sportlern“, „insbesondere für Sportler“ oder „insbesondere von Sportlern und Sportvereinen“ die angemeldeten Dienstleistungen auch gegenüber Zielgruppen außerhalb des Sports

erbracht werden können. Selbst wenn die eben genannten Zusätze entfallen würden, so schließt dies nicht aus, dass der Anmelder im sportlichen Bereich seine

Aktivitäten entfaltet.

2. Zum anderen unterliegt die gegenständliche Marke dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie auch eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe darstellt.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH

GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 - BIOMILD).

Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit der Anmeldemarke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Entsprechend den Ausführungen zur Unterscheidungskraft liegt keine begriffliche Ungenauigkeit vor, die ausschließt, dass

die fragliche Angabe als konkret beschreibende Bezeichnung „dienen kann“ (vgl.

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 197). An dem angemeldeten Zeichen besteht

zudem ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber des Beschwerdeführers. Auch wenn es sich beispielsweise in der Presseberichterstattung nicht immer

nachweisen lässt (vgl. SPIEGEL ONLINE unter „http://service.spiegel.de/digas-

/archiv?SC=VOLLTEXTSUCHE&msgclass=warning&msg=Ihre+Suche+ergab-

+0+Treffer…“ und FAZ.NET unter

„http://www.faz.net/d/common/Suchergebnis.aspx?term=Sportnetz&allchk=1“), so wird es doch ausweislich der oben

genannten Belege und weiterer Fundstellen (vgl. Google-Trefferliste unter

„http://www.google.de/search?hl=de&q=Sportnetz&btnG=Google-Suche&meta-

=cr%3…“) im Internet als Sachangabe eingesetzt. Es ist darüber hinaus davon

auszugehen, dass die Bezeichnung „Sportnetz“ in Zukunft vermehrt von Dritten als

Merkmalshinweis gebraucht wird, da mit ihr kurz und prägnant die Art und Weise

der Erbringung sowie der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen zum

Ausdruck gebracht wird.

3. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen führen

zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken stimmen mit dem vorliegenden Zeichen

lediglich in dem Bestandteil „Netz“ überein, ansonsten weisen sie jedoch andere

Elemente auf und unterscheiden sich teilweise auch vom Aufbau. Zudem sind die

Waren und Dienstleistungen mit den vorliegenden Tätigkeiten nicht vergleichbar.

Schließlich sind die Registrierungen für das vorliegende Verfahren insbesondere

aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht bindend (vgl. BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya).

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften