Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 33 W (pat) 66/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 70 804.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Dezember 2004 die Wortmarke
Sportnetz
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 35:
Betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere von Sportlern und
Sportvereinen
Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), insbesondere für Sportler
Personal-, Stellenvermittlung
(Insbesondere Vermittlung von
Sportlern)
Klasse 36:
Finanzielle Beratung, insbesondere von Sportlern
Vermögensverwaltung, insbesondere für Sportler
Versicherungsberatung, insbesondere für Sportler
Klasse 41:
Berufsberatung, insbesondere für Sportler
Laufbahnberatung, insbesondere für Sportler
Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe
Klasse 42:
Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere von Sportlern
Steuerberatung, insbesondere für Sportler“.
Begründung führt sie aus, dass die lexikalisch nicht nachweisbare Anmeldemarke
aus geläufigen Wörtern zusammengesetzt sei. Der Begriff „Netz“ werde häufig als
Kurzform für „Internet“ und in Verbindung mit einer Bestimmungsangabe verwendet. Die Bezeichnung „Sportnetz“ reihe sich ohne weiteres in gebräuchliche Wortbildungen wie „Freizeitnetz“, „Kultur-Netz“, „Schulnetz“ oder „Sozialnetz“ ein. Sie
weise die Verbraucher darauf hin, dass die angemeldeten Dienstleistungen Teil
eines Netzwerks seien oder mit Hilfe einer solchen Plattform angeboten werden
würden. Ihr direkter Bezug zum Thema „Sport“ sei nahe liegend und werde durch
die Formulierungen im Dienstleistungsverzeichnis besonders zum Ausdruck gebracht. Auch wenn der Begriff „Sportnetz“ eine gewisse Unschärfe aufweise, weil
sich der konkrete Inhalt im Einzelfall nicht erschließe, spreche dies nicht für seine
Schutzfähigkeit. Durch die Nennung des Gegenstands bzw. des Gebiets der
Dienstleistungen sei es möglich, einen weiten Bereich dienstleistungsbezogener
Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte abzudecken. Damit fehle der gegenständlichen Marke die notwendige Unterscheidungskraft. Zudem stelle sie insbesondere angesichts Verwendungen wie „Sportsnet.de: Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des Sports, …“ eine freihaltungsbedürftige Angabe dar. Auch seien bereits vergleichbare Bezeichnungen wie „Socialnet“ und „PHARMA NETWORK“ vom Bundespatentgericht zurückgewiesen
worden (unter Verweis auf BPatG 25 W (pat) 250/02 und 25 W (pat) 063/01). Trotz
verschiedener Interpretationsmöglichkeiten ergebe sich ein eindeutiger Begriffsgehalt durch den unmittelbaren Bezug zum Produkt. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit der Anmeldemarke käme es hierbei nicht an.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den oben genannten Beschluss aufzuheben und hilfsweise eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
Er macht geltend, dass das Element „Sport“ zwar auf Dienstleistungen für Sportler
hinweise. Demgegenüber beziehe sich jedoch der weitere Bestandteil „Netz“ nicht
auf die Dienstleistungen, sondern auf die Personen, die diese erbringen würden.
Auch solle er nicht mit dem Internet in Verbindung gebracht werden, da diesbezügliche Dienste beim Anmelder nicht im Vordergrund stehen würden. Der Begriff
„Sportnetz“ sei mehrdeutig, da er Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Internet, den Zusammenschluss von Vereinen oder Einzelpersonen zum Zwecke
der gegenseitigen Unterstützung oder den Zusammenschluss von Personen, die
gemeinsam Dienstleistungen für Sportler erbringen wollen, bezeichnen könne.
Damit beziehe sich die Unschärfe sowohl auf die Dienstleistungen als auch auf die
Personen, die diese Dienstleistungen anböten. Zudem könne „Netz“ im Bereich
des Sports auch als körperlicher Gegenstand verstanden werden, so dass er in
Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als originelle Wortschöpfung
anzusehen sei. Die Zusammensetzung „Sportnetz“ stelle darüber hinaus unabhängig von der Verwendung der Einzelbegriffe kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar. Hierbei sei auch die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit zu
berücksichtigen. Des Weiteren gebe es bereits Eintragungen von Wortmarken mit
dem Bestandteil „Netz“, bei denen der weitere Wortbestandteil ebenfalls einen
eher beschreibenden Sinngehalt aufweise
(unter Verweis auf Reg. Nr.
301 23 649.6 „Schleswig-Holstein-Netz (SHN)“, Reg. Nr. 300 46 971.3 „DZN
Deutsches Zahnarzt-Netz“ und Reg. Nr. 399 27 533.9 „REGIO NETZ“). Im Übrigen
seien die vom Bundespatentgericht für schutzunfähig erachteten Bezeichnungen
mit der vorliegenden Marke nicht vergleichbar.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats wurde dem Beschwerdeführer mit
der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke zum einen das
Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel;
GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Insbesondere fehlt
einer Marke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).
Lexikalisch lässt sich die Bezeichnung „Sportnetz“ nicht nachweisen (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“, Synonyme unter „http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/“, www.abkuerzungen.de unter
„http://www.abkuerzungen.de/noresult.php?language=de&abbreviation=Sportnetz“ und Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Suche?search=Sportnetz&go=Artikel“). Ein solcher Nachweis ist für die Annahme
des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jedoch nicht erforderlich
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 89).
Im Verkehr wird die Anmeldemarke in unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Folgende Bedeutungen konnten ermittelt werden:
a) Großmaschiges Netz, das zur Ausübung verschiedenster Sportarten, wie Badminton, Basketball, Fußball oder Tennis, benötigt wird (vgl. Sportmarkt1.de unter
„http://www.sportmarkt1.de/shop:kat1:Sportnetze?session=ed4560f5f848-
366b733a“, Erhard Sport Deutschland unter
„http://www.erhard-sport.de-
/oxid.php/sid/376dccbacd8241e7553a18c3cb9b930b/shp/3/cl/details/cnid/f6d4362
202409d1f6.37012114/anid…“, urltra unter „urltra.de/suche/0/sportnetz“ und Süddeutsche Zeitung Nr. 31 vom 7. Februar 2003, Seite V2/2);
b) Oberbegriff für alle Sportarten bzw. Synonym für Sport allgemein:
„Fingen die Vereine die Kinder nicht auf, würden sie ganz durch das Sportnetz
fallen.“ (vgl. Landshuter Zeitung vom 20. November 2004, Seite 27);
c) Sportliche Einrichtungen bzw. Sportangebote:
- „Ein zentrales Element wird … das lokale Sportnetz sein, um sicherzustellen,
„dass sportliche Aktivitäten regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit
stattfinden können.“
(vgl. Universität Leipzig unter
„www.iat.uni-leipzig.de-
/iat/olympiastudie/sui-text.pdf.“)
- „Sportszene-Essen.net - Das Sportnetz der Essener Sportszene“ (vgl. Sportszene-Essen.net unter „http://www.bordihn.net/sportszene-essen/phpBB2/impressum.php“);
d)
Institution zur Betreuung von Sportlern:
„Globales Sportnetz - Wer alles zu seinen Klienten zählt.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung unter „http//www.sueddeutsche.de/sport/weitere/artikel/235/92143/“);
e)
Internetplattform für Themen rund um den Sport:
- „Das Sportnetz mit Informationen und Angeboten aus der breiten Welt des
Sports, von Golf bis Fußball, Ski und Tennis …“ (vgl. Sharelook unter
„http://www.sharelook.de/freizeit_und_sport/sport/sonstiges.html“)
- „Neben vielseitigen Informationen rund um den Essener Sport bietet der Essener
Sportbund e. V. einen Servicebereich mit Downloads, Informationen zu Fördermöglichkeiten für Mitgliedsvereine u. v. m.“ (vgl. SPORTNETZ-ESSEN.DE unter
„http://www.essener-sportbund.de/html/service/intro_service.html“)
- „Die Sportvereine der Surselva sollen miteinander vernetzt werden, so dass sie
ihre Interessen bündeln und einbringen können. Diese Vernetzung, welche vor
allem mittels der gemeinsamen Internetplattform geschehen soll, dient auch der
Abdeckung anderer Bedürfnisse der Vereine.“ (vgl. allerdings im Hinblick auf die
Schweiz „Sportnetz Surselva“ unter „www.sportnetz-surselva.ch/index.php?id-
=569&verein_id=8“)
- „The aim is to involve sports journalists, scientists, students and sport officials in
debates on the role of sport in society and to raise the quality of jounalism by encouraging the discussion of topics largely unpopular within sport business.“ (vgl.
allerdings
zu Sportnetzwerk
„sportnetzwerk“
unter
„http://www.razyboard.com/system/index.php?id=sportnetzwerk&news=true“);
f)
Internet-Netzwerk zum Austragen von Computer-Spielen aus dem Bereich des
Sports:
„MS hat ein eigenes Sport-Netzwerk auf die Beine gestellt …“ (vgl. golem.de-Forum unter „http://forum.golem.de/read.php?30,133813,133821“);
g) Name eines Sportvereins (vgl. Mainz Online unter „http://www.mainz.de-
/WGAPublisher/online/html/default/smeh-6xphmw.de.html“).
Ergänzend konnte festgestellt werden, dass der Begriff „Sportnetzwerk“ als Synonym für einen Fernsehsender, der ausschließlich Sportprogramme ausstrahlt,
verwendet wird (vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 143 vom 25. Juni 1998, Seite 25,
und Nr. 79 vom 7. April 1999, Seite 27).
Mit dem Begriff „Sportnetz“ werden somit alle möglichen Aktivitäten oder Produkte
rund um den Sport beschrieben. Dementsprechend kommt er in besonderer
Weise auch als Sachhinweis für die angemeldeten Dienstleistungen in Betracht.
Sie sind zwar sehr vielfältig, doch weisen alle ausweislich der im Verzeichnis enthaltenen Begriffe ausdrücklich einen Bezug zu Sportlern, Sportvereinen oder
sportlichen Wettkämpfen auf. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird
mit dem Element „Sport“ das Gebiet, auf dem die Tätigkeiten erbracht werden,
zum Ausdruck gebracht.
Demgegenüber ist das weitere Element „Netz“ zum einen im Sinne von „Netzwerk“
zu verstehen (vgl. Synonyme unter „http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/“
und Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Netz“). Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ist ihm zu entnehmen, dass es sich um ein Bündel
aufeinander bezogener und abgestimmter Aktivitäten handelt. Zudem weist „Netz“
auf die Art ihrer Erbringung hin, indem verschiedene Informationsquellen, Medien
oder Möglichkeiten genutzt werden, um den bestmöglichen Nutzen für den Kunden zu erreichen. Insoweit kommt ihm auch die Bedeutung eines Kompetenznetzwerks zu (vgl. hierzu Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Kompetenznetzwerke“).
Zum anderen kann mit „Netz“ das „World Wide Web“ oder das Internet gemeint
sein (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Netz“). Insofern benennt das
Zeichenelement auch das Medium, mit dessen Hilfe die angemeldeten Dienstleistungen erbracht werden. Wie die Belege zeigen, geschieht dies zumindest
teilweise bereits heute. Angesichts der voranschreitenden Verbreitung des Internets ist darüber hinaus mit einer Ausweitung seiner Funktion als Plattform für alle
möglichen Sportthemen zu rechnen.
Insgesamt vermittelt die Anmeldemarke damit die Vorstellung, dass koordiniert,
auf der Grundlage eines Netzwerkes oder über das Internet den Sport betreffende
Dienstleistungen erbracht werden. Auch wenn sie somit auf verschiedene Art interpretiert werden kann, so begründet dies nicht ihre Unterscheidungskraft. Diese
ist bereits dann zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise einer
Marke von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit
(eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können. Gerade bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe
sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnrn. 57 und 58). Insofern kommt es nicht darauf an,
dass aufgrund der Formulierungen wie „insbesondere von Sportlern“, „insbesondere für Sportler“ oder „insbesondere von Sportlern und Sportvereinen“ die angemeldeten Dienstleistungen auch gegenüber Zielgruppen außerhalb des Sports
erbracht werden können. Selbst wenn die eben genannten Zusätze entfallen würden, so schließt dies nicht aus, dass der Anmelder im sportlichen Bereich seine
Aktivitäten entfaltet.
2. Zum anderen unterliegt die gegenständliche Marke dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie auch eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe darstellt.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146
- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 - BIOMILD).
Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit der Anmeldemarke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Entsprechend den Ausführungen zur Unterscheidungskraft liegt keine begriffliche Ungenauigkeit vor, die ausschließt, dass
die fragliche Angabe als konkret beschreibende Bezeichnung „dienen kann“ (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 197). An dem angemeldeten Zeichen besteht
zudem ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber des Beschwerdeführers. Auch wenn es sich beispielsweise in der Presseberichterstattung nicht immer
nachweisen lässt (vgl. SPIEGEL ONLINE unter „http://service.spiegel.de/digas-
/archiv?SC=VOLLTEXTSUCHE&msgclass=warning&msg=Ihre+Suche+ergab-
+0+Treffer…“ und FAZ.NET unter
„http://www.faz.net/d/common/Suchergebnis.aspx?term=Sportnetz&allchk=1“), so wird es doch ausweislich der oben
genannten Belege und weiterer Fundstellen (vgl. Google-Trefferliste unter
„http://www.google.de/search?hl=de&q=Sportnetz&btnG=Google-Suche&meta-
=cr%3…“) im Internet als Sachangabe eingesetzt. Es ist darüber hinaus davon
auszugehen, dass die Bezeichnung „Sportnetz“ in Zukunft vermehrt von Dritten als
Merkmalshinweis gebraucht wird, da mit ihr kurz und prägnant die Art und Weise
der Erbringung sowie der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen zum
Ausdruck gebracht wird.
3. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen führen
zu keinem anderen Ergebnis. Die Marken stimmen mit dem vorliegenden Zeichen
lediglich in dem Bestandteil „Netz“ überein, ansonsten weisen sie jedoch andere
Elemente auf und unterscheiden sich teilweise auch vom Aufbau. Zudem sind die
Waren und Dienstleistungen mit den vorliegenden Tätigkeiten nicht vergleichbar.
Schließlich sind die Registrierungen für das vorliegende Verfahren insbesondere
aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht bindend (vgl. BPatG MarkenR 2007, 88 - Papaya).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften