Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.03.2007 – 29 W (pat) 170/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
14. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 302 20 142
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 302 20 142
Regenbogen-Versand
für die Waren
Druckereierzeugnisse, Künstlerbedarfsartikel; Regen-, Sonnenschirme; Flaggen-Bettwäsche
wurde Widerspruch erhoben aus der älteren Wortmarke 301 24 259
Regenbogen
eingetragen am 25. Juni 2001 für die Dienstleistungen
Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Konzerten,
Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im
Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 21. Juni 2004 zurückgewiesen. Die Gefahr von
Verwechslungen sei ausgeschlossen, da zwischen den von der angegriffenen
Marke erfassten Waren und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keine
Ähnlichkeit bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung weist sie darauf hin, dass die Widerspruchsmarke vollständig in der
jüngeren Marke enthalten sei. Da dem Bestandteil „Versand“ für die in Rede stehenden Waren eine rein beschreibende Bedeutung zukomme, stünden sich für
den Zeichenvergleich identische Marken gegenüber. Zwischen den von der angegriffenen Marke erfassten Waren und den verschiedenen Dienstleistungen im Bereich der Rundfunkunterhaltung, für die die Widerspruchsmarke Schutz beanspruche, bestehe enge Ähnlichkeit. Die Widersprechende betreibe für die von ihr erbrachten Dienstleistungen einen erheblichen Werbeaufwand und verteile im Rahmen des Merchandisings zahlreiche Werbeartikel, so dass für den Verkehr eine
Betätigung der Widersprechenden als Warenhersteller nahe liege. Insbesondere
die Ware „Druckereierzeugnisse“ sei als ähnlich anzusehen, weil Druckereierzeugnisse typischerweise mit der Erbringung der rundfunkspezifischen Dienstleistungen einhergingen, etwa in Form von Programmzeitschriften, Spendenaufrufen, Teilnahmekarten für Preisausschreiben u. Ä..
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende die Beschwerde
zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs für
die Waren „Regen-, Sonnenschirme; Flaggen-Bettwäsche“ richtet.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit der Widerspruch für die Waren „Druckereierzeugnisse, Künstlerbedarfsartikel“ zurückgewiesen wurde und hinsichtlich dieser Waren das
Deutsche Patent- und Markenamt zur Löschung der Marke anzuweisen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass es
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr an der erforderlichen Ähnlichkeit der
beiderseitigen Waren und Dienstleistungen fehle. Dem Verkehr sei bekannt, dass
die von Dienstleistungsanbietern verteilten Werbeartikel regelmäßig nicht von diesen hergestellt würden und schließe deshalb nicht auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft. Im Übrigen bilde die angegriffene Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff, in dem das Publikum keinen Hinweis auf die Marke der Widersprechenden erkenne.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch hinsichtlich der nach der teilweisen
Rücknahme der Beschwerde noch in Rede stehenden Waren „Druckereierzeugnisse, Künstlerbedarfsartikel“ ist der Widerspruch von der Markenstelle zu Recht
wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden (§ 42 Abs. 2 Nr. 1
i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. - Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61
- coccodrillo; GRUR 2006, 859, Tz. 16 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen
muss im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr wegen fehlender Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit verneint werden.
2. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen ist von der Registerlage auszugehen, da Benutzungsfragen nicht
zu erörtern waren. Zu berücksichtigen sind dabei nach ständiger Rechtsprechung
alle erheblichen Umstände, die das Verhältnis der Waren oder Dienstleistungen
zueinander kennzeichnen. Dazu zählen insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder
ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 23
- Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). Soweit sich im vorliegenden Fall Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen, kommt es für eine die
Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit darauf an, ob das Publikum annimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Eine Ähnlichkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verkehr der Fehlvorstellung unterliegt, dass
der Erbringer der Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist,
auch als Hersteller der in Rede stehenden Waren am Markt auftritt (vgl. BGH
GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS). Dies ist hier nicht der Fall.
2.1. Die von der Widerspruchsmarke erfassten Dienstleistungen betreffen das
typische Angebotsspektrum eines Rundfunksenders, nämlich einerseits die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und andererseits im Rahmen
von Werbeveranstaltungen erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung sowie die Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.
Mit Ausnahme der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen kommen bei der
Erbringung dieser Dienstleistungen üblicherweise verschiedenste Druckereierzeugnisse zum Einsatz, sei es in Form von Hörerzeitschriften, Programmheften,
Plakaten, Einladungs- und Eintrittskarten zu den jeweiligen Veranstaltungen oder
als Vertragsvordruck für Lizenz- oder Abgrenzungsvereinbarung bei der Schutzrechtsverwaltung.
2.2. Das Publikum begegnet diesen unterschiedlichen Druckereierzeugnissen nur
im Kontext der betreffenden Dienstleistungen und nimmt sie nicht als selbständige
Ware wahr. Dafür spricht insbesondere, dass sie jeweils auf eine konkrete
Dienstleistung, d. h. eine Hörfunksendung, ein Konzert, ein Musikwettbewerb, einen Vertragsabschluss u. Ä., bezogen sind und regelmäßig weder zusammen mit
diesen Dienstleistungen noch als selbständiges Produkt beworben werden (vgl.
BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS). Da es sich somit um reine Hilfswaren
handelt, hat der Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Waren vom
Erbringer der jeweiligen Dienstleistungen hergestellt sind und er damit als Anbieter
von Druckereierzeugnissen am Markt auftritt.
2.3. Auch hinsichtlich der Waren „Künstlerbedarfsartikel“ fehlt jegliche Ähnlichkeit
mit den von der Widerspruchsmarke erfassten Dienstleistungen. Sie werden üblicherweise nicht für die Erbringung von Rundfunk- und Unterhaltungsdienstleistungen benötigt und stehen damit auch in keinem sonstigen sachlichen Zusammenhang. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei Künstlerbedarfsartikeln
um Malkreiden oder Pinsel handeln kann, die für eine Verwendung als Werbeartikel, z. B. im Zusammenhang mit Malwettbewerben oder Ratespielen, in Betracht
kommen, ist davon auszugehen, dass der Verkehr sie in Verbindung mit den hier
in Rede stehenden Dienstleistungen nur als reine Werbeträger und nicht als selbständige Ware wahrnimmt und demzufolge keine gemeinsame betriebliche Herkunft annehmen wird.
3. Da es bereits an der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, bedurfte die
Frage der Markenähnlichkeit keiner weiteren Erörterung.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften