Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 15.03.2007 – 2 Ni 19/05

2. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 15. März 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das Patent 199 37 037 08.05

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 15. März 2007 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1999 angemeldeten Patents

DE 199 37 037 (Streitpatent). Es betrifft eine Werbebande für den Rand eines

Sportstätten-Spielfeldes und umfasst die Patentansprüche 1 bis 9. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes,

insbesondere in Gestalt eines Displays, die in Bezug auf einen

Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist, in der Horizontalen langgestreckt verläuft und auf einer Sichtseite mit einem

Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen und dgl., versehen ist, wobei die Werbebande zumindest im

Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung

konvex gekrümmt verläuft, um aus entfernter und insbesondere

erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1

und 2 PatG. Die Klägerin macht eine mangelnde Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit geltend. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie beruft sich

hierzu auf folgende Unterlagen:

Anlage NK1

DE 199 37 037 B4

Anlage NK2

Merkmalsanalyse der Patentansprüche 1 bis 9

Anlage NK3

WO 93/23634 A1

Anlage NK4

DE 195 38 702 A1

Anlage NK5

US 5 557 868

Anlage NK6

WO 96/12267 A1

Anlage NK7

eidesstattliche Versicherung von Herrn Gey

Anlagen NK8 bis NK10 drei Fotografien einer Werbebande

Anlage NK11

DE 20 2004 003 651 U1

Anlage NK12

DE 199 37 037 A1

Anlage NK13

Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 5. Juni 2003 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents

Anlage NK14

AT 002 755 U1

Anlage NK15

Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 6. Oktober 2000 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents

Anlage NK16 u. NK17 zwei Belege zum Gründungszeitpunkt der Firma

J. S. G. Technologies

Anlage NK18

Screenshot vom Computer des Herrn Gey

Anlage NK19

Registerauszug vom Tribunal de Commerce de Tours

Anlage NK20

Kopie eines Dokuments vom Commissaire aux Compte

Anlage NK21

Kopie des Gründungsvertrags der J. S. G. Technologies

als Société à Responsabilité Limitée

Anlage NK22

Kopie der Abschlussbilanz der J. S. G. Technologies vom

30. Juni 1997

Anlage NK23

WO 88/08601 A1

Anlage NK24

FR 2 618 009 A1

Anlage NK25

EP 0 890 940 B1.

Die Klägerin beantragt,

das Patent DE 199 37 037 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und Ausführbarkeit

geltend gemacht werden, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Patentgegenstand

A) Patentanspruch 1

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. die Abschnitte [0001] bis [0004])

geht die Erfindung von Werbebanden aus, wie seit Jahren in Sportstätten aller Art,

beispielsweise Fußballstadien, zu Werbezwecken aufgestellt werden. Ziel sei es

dabei vor allem, Werbebotschaften bei Fernsehzuschauern bekannt zu machen.

Deren Erkennung hänge maßgeblich von der Höhe der Werbebande ab, da diese

die Größe der darauf darstellbaren Schriftzüge und Werbemotive bestimme. Die

Höhe von Werbebanden sei aber dadurch beschränkt, dass die Sicht der auf den

Tribünen des Stadions sitzenden Zuschauer auf das Spielfeld durch die Werbebanden nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfe. In Deutschland dürften

Werbebanden daher eine Höhe von 90 cm nicht überschreiten. In Großbritannien,

wo Zuschauer auch am Boden hinter den Werbebanden sitzen dürften, betrage

die zulässige Werbebandenhöhe sogar nur 60 cm. Werbebanden würden üblicherweise senkrecht stehend aufgestellt. Es sei aber auch bekannt, Werbebanden

nach hinten geneigt anzuordnen. In jedem Fall seien die Werbebanden jedoch

ebene Gebilde, die zaunartig aneinandergereiht würden. Bei Fernsehübertragungen sei insbesondere bei erhöhter Kameraposition jedoch festgestellt worden,

dass das Werbemotiv vornehmlich bei Totalaufnahmen des Spielfeldes nicht immer erkennbar sei.

Aus der Druckschrift CA 2 204 347 A1 sei eine solche Werbebande für den Rand

eines Sportstätten-Spielfeldes bekannt, die in Bezug auf den Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar sei, in der Horizontalen langgestreckt verlaufe und

auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen sei, wobei diese bekannte

Werbebande insgesamt eben oder platt ausgebildet sei (vgl. Streitpatentschrift,

Abschnitt [0005]).

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen die Erkennbarkeit

und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der in Rede stehenden Werbebande

im Praxiseinsatz zu verbessern (vgl. Abschnitt [0010] der Streitpatentschrift).

Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes nach dem - einteilig formulierten - Patentanspruch 1 des Streitpatents folgende Merkmale auf:

1. Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, insbesondere in

Gestalt eines Displays,

1.1

1.2

1.4

die in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist,

in der Horizontalen langgestreckt verläuft und

auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen ist,

1.4.1 z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen oder dgl.,

1.5 wobei die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug

auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft,

1.5.1 um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen.

Unter einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes ist dabei ein

Werbeträger zu verstehen, der nach Art einer Bande eines Sportstätten-Spielfeldes ausgebildet und aufstellbar ist. Bei Eishockey- oder Hallenfußball-Sportstätten

begrenzen niedrige langgestreckte Banden bekanntlich das Spielfeld und trennen

dieses von den Zuschauerrängen. Solche Banden finden sich beispielsweise auch

in Fußballstadien - neuerdings als Fußballarenen bezeichnet - und an den Außenrändern der Rennbahnen von Leichtathletik- oder auch Radrennsport-Stätten.

Das Merkmal 1.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents, wonach die Werbebande in Bezug auf einen Untergrund von diesem

hochstehend aufstellbar ist, impliziert nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents, dass die Werbebande für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet

ist.

Die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der Werbebande

wird erfindungsgemäß trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen dadurch

verbessert, dass die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft (siehe Merkmal 1.5 der

vorstehenden Merkmalsanalyse), um bei Betrachtung der Werbebande aus entfernter und insbesondere erhöhter Position eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen (siehe Merkmal 1.5.1 der Merkmalsanalyse). Maßgeblich für die

Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive ist nämlich der Sichtwinkel,

mit dem die Werbebande aus der jeweiligen Betrachtungsposition wahrgenommen

wird (In den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents ist dies der Winkel zwischen den

zwei Linien, die ausgehend von der Betrachtungsposition (15) durch den oberen

bzw. unteren Rand der jeweiligen Werbebande (10 bzw. 11) verlaufen). Bekanntlich erscheint dem Betrachter ein Objekt unter der Lupe deshalb größer, weil die

Lupe den Sichtwinkel vergrößert, mit dem das Objekt von dem Betrachter wahrgenommen wird. Dementsprechend ist für den Betrachter auch eine von zwei Werbebanden größer, wenn sie von ihm bei gleicher Entfernung mit einem größeren

Sichtwinkel erfasst wird. Da die erfindungsgemäße Werbebande (10) aufgrund der

konvexen Krümmung und deren dreidimensionaler räumlicher Wirkung aber einen

größerer Sichtwinkel als eine gleich hohe Werbebande (11) ohne Krümmung aufweist - wobei dies mit einer entsprechend größeren Projektion auf die horizontale

Aufstellungsebene verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift, Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung) -, wird die erfindungsgemäße Werbebande (10) vom Betrachter bei gleicher Höhe als größer wahrgenommen und somit die Erkennbarkeit

und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen verbessert.

B) Patentanspruch 9

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents weist folgende Merkmale

auf:

9.

Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und

einer Stützstruktur,

9.1

wobei die Stützstruktur aus einem Gestell besteht,

9.1.1 das seitlich beabstandete Stellwangen enthält,

9.1.1.1 die eine an die Krümmung der Werbebanden angepasste Oberflächenkontur aufweisen.

II.

Ausführbarkeit der Erfindung

Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Soweit die Klägerin im Patentanspruch 1 des Streitpatents nähere Angaben darüber vermisst, wie die Werbebande in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex

gekrümmt sein muss, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen, ist dies nicht geeignet, die Ausführbarkeit der Erfindung in Frage zu stellen, da im Patentanspruch

die Angabe der entscheidenden Richtung genügt, wenn nur die konkreten Einzelheiten den beschriebenen Ausführungsbeispielen zu entnehmen sind (BGH

GRUR 1968, 311, 313 li Sp. - „Garmachverfahren“; BGH GRUR 1972, 704, Leitsatz 1, 705 re Sp. vorl. Abs. - „Wasser-Aufbereitung“ m. w. Nachw.). Die Angaben,

die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen

nämlich nicht im Patentanspruch enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn sie sich

aus dem Inhalt der Patentunterlagen insgesamt ergeben (vgl. hierzu BGH GRUR

2003, 223 Leitsatz, 225 li. Sp. - „Kupplungsvorrichtung II“ m. w. Nachw.; BGH

GRUR 2004, 47, 48 re. Sp. - „blasenfreie Gummibahn“ m. w. Nachw.). In der

Streitpatentschrift sind aber im Rahmen der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bis 4 erfindungsgemäße Werbebanden mit konvexen Krümmungen offenbart, die dreidimensionale räumliche Wirkungen ergeben. Die dreidimensionale

räumliche Wirkung der konvexen Krümmungen besteht dabei darin, dass die erfindungsgemäße Werbebande (10) im Vergleich zu einer ebenen Werbebande (11)

- mit den zwei Dimensionen Höhe und Länge - aufgrund der konvexen Krümmung

bis zur Basis eine räumliche Tiefe, d. h. dritte Dimension, erhält, die bei der erfindungsgemäßen Werbebande (10) gegenüber einer gleich hohen ebenen Werbebande (11) eine Vergrößerung sowohl des Sichtwinkels als auch der entsprechenden Projektion auf den Unterboden (14) bewirkt (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1

i. V. m. den zugehörigen Beschreibungs-Abschnitten [0027] bis [0029]). Die räumliche Wirkung ist dabei um so ausgeprägter, je größer die durch die konvexe

Krümmung an der Basis der Werbebande bedingte Bandentiefe ist (vgl. die Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0031] und [0032]), wobei die räumliche Wirkung zusätzlich von der Höhe der

Betrachtungsposition (15) abhängt, indem Sichtwinkel und Projektion mit der Höhe

der Betrachtungsposition (15) zunehmen (vgl. die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0029] und [0030]).

Ferner heißt es im Merkmal 1.5 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht, dass die Werbebande entlang - wie von der Klägerin vorgetragen -, sondern in Bezug auf die Längerstreckung konvex gekrümmt

verläuft. Dementsprechend wird dieses Merkmal vom Fachmann schon aus sich

heraus dahingehend verstanden, dass die Werbebande relativ zu ihrer Längerstreckung konvex gekrümmt ist. Gemäß dem Merkmal 1.2 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 ist die Werbebande aber in der Horizontalen

langgestreckt. Folglich ergibt sich für den Fachmann aus dem Patentanspruch 1,

dass die Werbebande relativ zu ihrer Horizontalerstreckung konvex gekrümmt ist.

Letzteres steht auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen und sonstigen

Angaben in der Beschreibung, die zur Erläuterung des Patentanspruchs heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 li. Sp. Abs. 2 - „Formstein“). Die Begriffe in den Patentansprüchen sind nämlich so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz

i. V. m. 233 re. Sp. le, Abs. - „Brieflocher“), wobei nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe

entscheidend ist, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns und der

sich für diesen aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt (BGH Mitt. 1999,

304, Leitsätze 1 und 2 - „Spannschraube").

III.

Patentfähigkeit

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents sind gegenüber dem von der Klägerin genannten

Stand der Technik neu, und sie beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit

der Entwicklung und Fertigung von Werbeträgern, insbesondere Werbebanden,

befasster, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung

zu definieren ist.

A) Patentanspruch 1

a) Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch den druckschriftlichen Stand der Technik nach den Anlagen

NK3, NK4 und NK23 bis NK25 sowie durch die geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzungen jeweils neuheitsschädlich getroffen, kann nicht beigetreten werden.

Die Anlage NK3 betrifft Überdachungen (canopies), insbesondere beleuchtete

Markisen (illuminated awning 1, 100, 130), die an Hauswänden über Fenstern von

Einzelhandelsgeschäften und Serviceeinrichtungen (retail and/or service locations

such as shop fronts, automated bank teller machines and the like) angebracht

werden (vgl. Seite 1, Absätze 1 bis 3 i. V. m. den Figuren 1 bis 15 mit zugehöriger

Beschreibung). Zu diesem Zweck weisen Markisen Mittel zur Befestigung an

Mauern auf. Im Unterschied zu einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes sind sie daher nicht für eine Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet, zumal sie am unteren Rand mit einem umlaufenden Lätzchen (bib section 60, bib portion 127) versehen sind. Auch haben die Markisen in erster Linie

den darunter befindlichen Raumbereich gegen Sonne und Regen zu schützen. Da

sie normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden, aus der

nur die Frontseite und die Seitenflächen sichtbar sind, sind sie auch nur an der

Frontseite und den Seitenflächen (front and/ or side areas 7, 8) mit Werbemotiven

(advertising indicia or logos) versehen, wohingegen Werbebanden der in Rede

stehenden Art auf ihrer gesamten Hauptfläche mit Werbemotiven überzogen sind,

da sie vorwiegend von einer erhöhten Position aus betrachtet werden. Zudem impliziert die Zweckangabe im Patentanspruch 1 des Streitpatents, wonach es sich

um eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes handelt, eine

vorgeschriebene Höhenbeschränkung, d. h. eine besondere räumlich-körperliche

Ausbildung (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 259, 260 re. Sp. - „Heuwerbungsmaschine II“), die bei Markisen grundsätzlich fehlt. Hinzukommt, dass selbst die im

Vergleich zu den Markisen nach den Figuren 1 und 2 länglicheren Markisen nach

den Figuren 12 bis 14 der Anlage NK3 keineswegs langgestreckt sind, wie dies

der Patentanspruch 1 des Streitpatents für eine Werbebande der besagten Art

vorschreibt. Wegen all dieser Unterschiede ist die Markise nach Anlage NK3 also

keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes und schon gar

nicht eine Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents.

Die Anlage NK4 ist schon insofern nicht neuheitsschädlich, als sie eine Plakatwand betrifft, die weder die vorgeschriebene Höhenbeschränkung noch die langgestreckte Form und Aufstellbarkeit einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aufweist. Zudem hat die konvexe Krümmung der zumindest geringfügig gewölbten Anlagefläche (5) der Plakatwand - mit der ein vollständiges

Anliegen eines Plakats (1) an der Anlagefläche (5) erreicht werden soll (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung) - auch keine dreidimensionale räumlichen Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Diese

setzt nämlich - wie dargelegt - voraus, dass die konvexe Krümmung eine räumliche Tiefe bis zur Basis erzeugt (vgl. hierzu die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift). Da die konvexe Krümmung der Anlagefläche (5) der Plakatwand aber an

der Basis der Plakatwand keine räumliche Tiefe zeitigt, sind der Sichtwinkel dieser

Plakatwand und deren Projektion auf den horizontalen Untergrund aus bei Sportstätten üblichen Betrachtungspositionen nicht größer als bei einer gleich hohen

Plakatwand ohne jegliche Krümmung (Versieht man in den Figuren 1 bis 4 des

Streitpatents die ebene Werbebande (10) mit einer konvexen Krümmung nach

Maßgabe der Fig. 2 der Anlage NK4, so ändert dies ersichtlich nichts an deren

Sichtwinkel und Projektion). Damit offenbart aber auch die Anlage NK4 keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, geschweige denn eine derartige Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ferner auch durch

die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht neuheitsschädlich

vorweggenommen. Denn der Benutzungsgegenstand hat ausweislich der Anlagen

NK8 bis NK10 eine konvexe Krümmung der gleichen Art wie die Plakatwand nach

Anlage NK4, die - wie dargelegt - keine räumliche Tiefe an der Basis erzeugt und

daher auch beim Benutzungsgegenstand keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents herbeizuführen vermag. Lässt man beim Benutzungsgegenstand nämlich die konvexe Krümmung weg - d. h. ersetzt man den

Benutzungsgegenstand durch eine gleich hohe und gleich geneigte ebene Werbebande ohne die konvexe Krümmung -, so ändert dies ersichtlich nichts am Sichtwinkel aus der jeweiligen Beobachtungsposition des Zuschauers sowie an der

dem Sichtwinkel entsprechenden Projektion auf die horizontale Aufstellfläche.

Entsprechendes gilt zudem auch für den Stand der Technik nach den Anlagen

NK23 und NK25:

Bei der Werbebande nach Anlage NK25 wird ein Werbebannertuch (9) über eine

konvexe Stützvorrichtung (1) gespannt und mittels Aufhängevorrichtungen (7, 8)

an einer Gebäudewand befestigt (vgl. den Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1a, 1b,

2a und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Die konvexe Krümmung dieser Werbebande ist dabei ebenfalls von der gleichen Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 (vgl. die Fig. 2a der Anlage NK25 mit der Fig. 2 Anlage NK4).

Die Anlage NK 23 offenbart ein aufblasbares Zeichen (inflatable sign 2), dessen

kreiszylindrische Variante mittels Seilen oder Kabeln (ropes or cables 8) an einer

unzugänglichen Stelle einer Gehäusewand oder dergleichen (wall, panel or similar

structure 7) befestigbar ist, wobei ein Fenster (window area 12) des aufblasbaren

Zeichens (2) mit einem Banner mit einer Botschaft (message banner 13) bestückbar ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. dem Abstract auf der Titelseite sowie den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Das Fenster (12) mit dem Banner (13)

weist dabei gleichfalls eine konvexe Krümmung in der Art der Plakatwand nach

Anlage NK4 auf. Alternativ wird das aufblasbare Zeichen (23) in einer halbzylindrischen Variante, d. h. mit einer gleichartigen konvexen Krümmung wie die Plakatwand nach Anlage NK4, fest am oberen Rand der Fassade eines Gebäudes (24)

angebracht (vgl. die Figuren 3 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung).

Die Anlage NK 24 betrifft einen länglichen Werbeträger für ein Taxi (support publicitaire pour taxi), der mit seitlichen Stäben (deux barre transversales 5) am Taxidach fixierbar ist und im Querschnitt die Form eines auf den Kopf gestellten Buchstabens V mit ebenen oder konvex nach außen gekrümmten Flanken hat (vgl. die

Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung). Dieser Werbeträger unterliegt ersichtlich nicht der Höhenbeschränkung einer Werbebande für den Rand eines

Sportstätten-Spielfeldes. Auch ist er nicht wie diese langgestreckt und für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet.

Die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem weiteren druckschriftlichen

Stand der Technik ergibt sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht gegenüber

dem von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand der Technik und den

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns.

Die Anlage NK5 betrifft in der Terminologie des Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes (playing field 2)

in Gestalt eines Displays (display module 5) (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, vorletzter Absatz), die in Bezug auf einen Untergrund von diesem

hochstehend aufstellbar ist (vgl. die Figuren 1, 2 und 5), in der Horizontalen langgestreckt verläuft (vgl. die Figuren 1 und 2) und auf einer Sichtseite (rectangular

openning 7) mit einem Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von

Zeichen und dgl. versehen ist (siehe Anspruch 1, module for displaying advertising

images). Die Werbebande ist im Bereich des Werbemotivs eben ausgebildet (vgl.

die Figuren 1 und 2). Da dies in der Anlage NK5 nicht als nachteilig angesehen

wird, findet sich dort auch kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die

Werbebande im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter

Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents im Hinblick auf eine bessere Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive lehrt.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des

druckschriftlichen Standes der Technik nach den Anlagen NK3, NK4, NK6, NK14

und NK23 bis NK25 sowie der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen.

Gemäß Anlage NK6 sind entlang der geraden Ränder (parties droites 5a, 5b) eines

Sportstätten-Spielfeldes

(terrain de

jeu 1) ebenfalls Werbebanden

(module

d’affichage plats 4) mit ebenem Werbemotiv-Bereich angeordnet, wohingegen für

die bogenförmigen Ränder (parties arrondies 2) des Sportstätten-Spielfeldes (1)

Werbebanden mit entsprechend gekrümmtem Werbemotiv-Bereich

(module

d’affichage 3 à ècran cylindrique) vorgesehen sind (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den

Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 3, vorletzter Absatz und

Seite 4, Absatz 2). Die Krümmung der letzteren Werbebanden ist in Anlage NK6

zwar als zylindrisch konvex bezeichnet (weil sie dort vom Inneren der Werbebande

her gesehen wird, vgl. Anspruch 1, Zeile 13 „une surface cylindrique convexe“

i. V. m. Anspruch 2, Zeilen 16 bis 17 „ladite surface cylindrique est constituée par la

face intérieure d’un écran transparent“). Jedoch handelt es sich dabei - vom Spielfeld her gesehen - um eine an den bogenförmigen Spielfeldrand angepasste zylindrisch konkave Krümmung um eine vertikale Achse, d. h. in der Terminologie des

Patentanspruchs 1 Streitpatents um eine zylindrische konkave Krümmung in Bezug

auf die Höhenerstreckung der Werbebande (vgl. hierzu die Figuren 1 und 3 der

Anlage NK6). Dementsprechend hat der Fachmann auch aufgrund der Anlage NK6

keinerlei Veranlassung, eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position

betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.

Die Anlage NK14 betrifft eine Präsentationsvorrichtung (1) mit einem Sockel (5)

und einem daran befestigten flexiblen Ständer (2), der aus elastischen vertikalen

Stäben (3) besteht, die durch Querstreben (4) miteinander verbunden sind (vgl.

Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 8,

Absatz 2). Zwischen dem oberen und dem unteren Ende des flexiblen Ständers (2)

wird ein flexibler Präsentationsträger (Plakat 6) angebracht (vgl. die Figuren 1

und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 9, Absatz 1). Da der flexible Ständer (2) länger als das Plakat (6) ist, wird er durch das Plakat (6) bogenförmig gespannt, wobei das Plakat (6) dadurch eben aufgespannt wird. Wegen letzterem

kann der Fachmann auch durch die Anlage NK14 nicht zu einer bezüglich ihrer

Längserstreckung konvex gekrümmten Werbefläche mit dreidimensionaler Wirkung

im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angeregt werden.

Die Anlage NK3 betrifft eine Markise, die zwar eine konvexe Krümmung im Sinne

der Erfindung aufweist. Jedoch dienen Markisen vorrangig dem Schutz des darunter befindlichen Raumbereichs gegen Sonne und Regen, weshalb die Markisenform dieser Zweckbestimmung angepasst ist. Zudem sind Werbemotive bei der

Markise - wie dargelegt - nur auf der Frontseite und den Seitenflächen angebracht,

weil Markisen normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden.

Infolgedessen wird der Fachmann die Markise nach Anlage NK3 nicht als Vorbild

für die Formgebung bei der Werbefläche einer am Untergrund aufstellbaren Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes in Betracht ziehen, bei der es

maßgeblich auf die aus erhöhter Betrachtungsposition wahrgenommene Größe der

Werbemotive ankommt, zumal sich in der Anlage NK3 auch keinerlei Anhaltspunkt

dafür findet, dass die konvexe Krümmung der Markise bei einer Werbebande für

den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition zu einem größeren Sichtwinkel bzw. einer größeren Projektion auf den Untergrund führen könnte.

Der Werbeträger für ein Taxidach nach Anlage NK24 weist zwar ebenfalls eine

konvexe Krümmung im Sinne der Erfindung auf, jedoch fehlt dort gleichfalls jeglicher Hinweis darauf, dass eine solche konvexe Krümmung bei einer Werbebande

für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition einen größeren Sichtwinkel bzw. eine größere Projektion auf den Untergrund zeitigen

könnte.

Demgegenüber ergibt die konvexe Krümmung der Plakatwand nach Anlage NK4

- wie dargelegt - schon keine räumliche Tiefe an der Basis der Plakatwand und

damit keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents. Folglich kann der Fachmann auch durch die Anlage NK4 keine Anregung dazu erhalten, die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive einer Werbebande

für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes durch eine konvexe Krümmung mit

dreidimensionaler räumlicher Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu verbessern.

Entsprechendes gilt auch für den Stand der Technik nach den Anlagen NK23 und

NK25 sowie die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, da die konvexe Krümmung dort - wie dargelegt - jeweils von derselben Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 ist. Von daher können auch Zeitpunkt und Offenkundigkeit

der Benutzungshandlungen dahingestellt bleiben.

Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach rechtsbeständig.

B) Nebenanspruch 9

Die Patentfähigkeit des Gegenstands des auf eine Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und einer Stützstruktur für die Werbebande

gerichteten nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents wird von der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 mitgetragen.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents ist daher ebenfalls

rechtsbeständig.

C) Unteransprüche 2 bis 8

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 des Streitpatents betreffen vorteilhafte und

nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Werbebande für den Rand eines

Sportstätten-Spielfeldes nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind mit diesem

rechtsbeständig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

gez.

Unterschriften