Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 15.03.2007 – 2 Ni 19/05
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 15. März 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
…
betreffend das Patent 199 37 037 08.05
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 15. März 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1999 angemeldeten Patents
DE 199 37 037 (Streitpatent). Es betrifft eine Werbebande für den Rand eines
Sportstätten-Spielfeldes und umfasst die Patentansprüche 1 bis 9. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes,
insbesondere in Gestalt eines Displays, die in Bezug auf einen
Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist, in der Horizontalen langgestreckt verläuft und auf einer Sichtseite mit einem
Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen und dgl., versehen ist, wobei die Werbebande zumindest im
Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung
konvex gekrümmt verläuft, um aus entfernter und insbesondere
erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
und 2 PatG. Die Klägerin macht eine mangelnde Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit geltend. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie beruft sich
hierzu auf folgende Unterlagen:
Anlage NK1
DE 199 37 037 B4
Anlage NK2
Merkmalsanalyse der Patentansprüche 1 bis 9
Anlage NK3
WO 93/23634 A1
Anlage NK4
DE 195 38 702 A1
Anlage NK5
US 5 557 868
Anlage NK6
WO 96/12267 A1
Anlage NK7
eidesstattliche Versicherung von Herrn Gey
Anlagen NK8 bis NK10 drei Fotografien einer Werbebande
Anlage NK11
DE 20 2004 003 651 U1
Anlage NK12
DE 199 37 037 A1
Anlage NK13
Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 5. Juni 2003 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents
Anlage NK14
AT 002 755 U1
Anlage NK15
Kopie eines Prüfungsbescheids des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. Oktober 2000 aus dem Erteilungsverfahren des Streitpatents
Anlage NK16 u. NK17 zwei Belege zum Gründungszeitpunkt der Firma
J. S. G. Technologies
Anlage NK18
Screenshot vom Computer des Herrn Gey
Anlage NK19
Registerauszug vom Tribunal de Commerce de Tours
Anlage NK20
Kopie eines Dokuments vom Commissaire aux Compte
Anlage NK21
Kopie des Gründungsvertrags der J. S. G. Technologies
als Société à Responsabilité Limitée
Anlage NK22
Kopie der Abschlussbilanz der J. S. G. Technologies vom
30. Juni 1997
Anlage NK23
WO 88/08601 A1
Anlage NK24
FR 2 618 009 A1
Anlage NK25
EP 0 890 940 B1.
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 199 37 037 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und Ausführbarkeit
geltend gemacht werden, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Patentgegenstand
A) Patentanspruch 1
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. die Abschnitte [0001] bis [0004])
geht die Erfindung von Werbebanden aus, wie seit Jahren in Sportstätten aller Art,
beispielsweise Fußballstadien, zu Werbezwecken aufgestellt werden. Ziel sei es
dabei vor allem, Werbebotschaften bei Fernsehzuschauern bekannt zu machen.
Deren Erkennung hänge maßgeblich von der Höhe der Werbebande ab, da diese
die Größe der darauf darstellbaren Schriftzüge und Werbemotive bestimme. Die
Höhe von Werbebanden sei aber dadurch beschränkt, dass die Sicht der auf den
Tribünen des Stadions sitzenden Zuschauer auf das Spielfeld durch die Werbebanden nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfe. In Deutschland dürften
Werbebanden daher eine Höhe von 90 cm nicht überschreiten. In Großbritannien,
wo Zuschauer auch am Boden hinter den Werbebanden sitzen dürften, betrage
die zulässige Werbebandenhöhe sogar nur 60 cm. Werbebanden würden üblicherweise senkrecht stehend aufgestellt. Es sei aber auch bekannt, Werbebanden
nach hinten geneigt anzuordnen. In jedem Fall seien die Werbebanden jedoch
ebene Gebilde, die zaunartig aneinandergereiht würden. Bei Fernsehübertragungen sei insbesondere bei erhöhter Kameraposition jedoch festgestellt worden,
dass das Werbemotiv vornehmlich bei Totalaufnahmen des Spielfeldes nicht immer erkennbar sei.
Aus der Druckschrift CA 2 204 347 A1 sei eine solche Werbebande für den Rand
eines Sportstätten-Spielfeldes bekannt, die in Bezug auf den Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar sei, in der Horizontalen langgestreckt verlaufe und
auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen sei, wobei diese bekannte
Werbebande insgesamt eben oder platt ausgebildet sei (vgl. Streitpatentschrift,
Abschnitt [0005]).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen die Erkennbarkeit
und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der in Rede stehenden Werbebande
im Praxiseinsatz zu verbessern (vgl. Abschnitt [0010] der Streitpatentschrift).
Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes nach dem - einteilig formulierten - Patentanspruch 1 des Streitpatents folgende Merkmale auf:
1. Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, insbesondere in
Gestalt eines Displays,
1.1
1.2
1.4
die in Bezug auf einen Untergrund von diesem hochstehend aufstellbar ist,
in der Horizontalen langgestreckt verläuft und
auf einer Sichtseite mit einem Werbemotiv versehen ist,
1.4.1 z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von Zeichen oder dgl.,
1.5 wobei die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug
auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft,
1.5.1 um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen.
Unter einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes ist dabei ein
Werbeträger zu verstehen, der nach Art einer Bande eines Sportstätten-Spielfeldes ausgebildet und aufstellbar ist. Bei Eishockey- oder Hallenfußball-Sportstätten
begrenzen niedrige langgestreckte Banden bekanntlich das Spielfeld und trennen
dieses von den Zuschauerrängen. Solche Banden finden sich beispielsweise auch
in Fußballstadien - neuerdings als Fußballarenen bezeichnet - und an den Außenrändern der Rennbahnen von Leichtathletik- oder auch Radrennsport-Stätten.
Das Merkmal 1.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents, wonach die Werbebande in Bezug auf einen Untergrund von diesem
hochstehend aufstellbar ist, impliziert nach der Gesamtoffenbarung des Streitpatents, dass die Werbebande für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet
ist.
Die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive auf der Werbebande
wird erfindungsgemäß trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen dadurch
verbessert, dass die Werbebande zumindest im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verläuft (siehe Merkmal 1.5 der
vorstehenden Merkmalsanalyse), um bei Betrachtung der Werbebande aus entfernter und insbesondere erhöhter Position eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen (siehe Merkmal 1.5.1 der Merkmalsanalyse). Maßgeblich für die
Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive ist nämlich der Sichtwinkel,
mit dem die Werbebande aus der jeweiligen Betrachtungsposition wahrgenommen
wird (In den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents ist dies der Winkel zwischen den
zwei Linien, die ausgehend von der Betrachtungsposition (15) durch den oberen
bzw. unteren Rand der jeweiligen Werbebande (10 bzw. 11) verlaufen). Bekanntlich erscheint dem Betrachter ein Objekt unter der Lupe deshalb größer, weil die
Lupe den Sichtwinkel vergrößert, mit dem das Objekt von dem Betrachter wahrgenommen wird. Dementsprechend ist für den Betrachter auch eine von zwei Werbebanden größer, wenn sie von ihm bei gleicher Entfernung mit einem größeren
Sichtwinkel erfasst wird. Da die erfindungsgemäße Werbebande (10) aufgrund der
konvexen Krümmung und deren dreidimensionaler räumlicher Wirkung aber einen
größerer Sichtwinkel als eine gleich hohe Werbebande (11) ohne Krümmung aufweist - wobei dies mit einer entsprechend größeren Projektion auf die horizontale
Aufstellungsebene verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift, Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung) -, wird die erfindungsgemäße Werbebande (10) vom Betrachter bei gleicher Höhe als größer wahrgenommen und somit die Erkennbarkeit
und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive trotz der vorgeschriebenen Höhenbeschränkungen verbessert.
B) Patentanspruch 9
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents weist folgende Merkmale
auf:
9.
Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und
einer Stützstruktur,
9.1
wobei die Stützstruktur aus einem Gestell besteht,
9.1.1 das seitlich beabstandete Stellwangen enthält,
9.1.1.1 die eine an die Krümmung der Werbebanden angepasste Oberflächenkontur aufweisen.
II.
Ausführbarkeit der Erfindung
Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Soweit die Klägerin im Patentanspruch 1 des Streitpatents nähere Angaben darüber vermisst, wie die Werbebande in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex
gekrümmt sein muss, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position betrachtet eine dreidimensionale räumliche Wirkung zu erzielen, ist dies nicht geeignet, die Ausführbarkeit der Erfindung in Frage zu stellen, da im Patentanspruch
die Angabe der entscheidenden Richtung genügt, wenn nur die konkreten Einzelheiten den beschriebenen Ausführungsbeispielen zu entnehmen sind (BGH
GRUR 1968, 311, 313 li Sp. - „Garmachverfahren“; BGH GRUR 1972, 704, Leitsatz 1, 705 re Sp. vorl. Abs. - „Wasser-Aufbereitung“ m. w. Nachw.). Die Angaben,
die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen
nämlich nicht im Patentanspruch enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn sie sich
aus dem Inhalt der Patentunterlagen insgesamt ergeben (vgl. hierzu BGH GRUR
2003, 223 Leitsatz, 225 li. Sp. - „Kupplungsvorrichtung II“ m. w. Nachw.; BGH
GRUR 2004, 47, 48 re. Sp. - „blasenfreie Gummibahn“ m. w. Nachw.). In der
Streitpatentschrift sind aber im Rahmen der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bis 4 erfindungsgemäße Werbebanden mit konvexen Krümmungen offenbart, die dreidimensionale räumliche Wirkungen ergeben. Die dreidimensionale
räumliche Wirkung der konvexen Krümmungen besteht dabei darin, dass die erfindungsgemäße Werbebande (10) im Vergleich zu einer ebenen Werbebande (11)
- mit den zwei Dimensionen Höhe und Länge - aufgrund der konvexen Krümmung
bis zur Basis eine räumliche Tiefe, d. h. dritte Dimension, erhält, die bei der erfindungsgemäßen Werbebande (10) gegenüber einer gleich hohen ebenen Werbebande (11) eine Vergrößerung sowohl des Sichtwinkels als auch der entsprechenden Projektion auf den Unterboden (14) bewirkt (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1
i. V. m. den zugehörigen Beschreibungs-Abschnitten [0027] bis [0029]). Die räumliche Wirkung ist dabei um so ausgeprägter, je größer die durch die konvexe
Krümmung an der Basis der Werbebande bedingte Bandentiefe ist (vgl. die Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0031] und [0032]), wobei die räumliche Wirkung zusätzlich von der Höhe der
Betrachtungsposition (15) abhängt, indem Sichtwinkel und Projektion mit der Höhe
der Betrachtungsposition (15) zunehmen (vgl. die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit zugehöriger Beschreibung in den Abschnitten [0029] und [0030]).
Ferner heißt es im Merkmal 1.5 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht, dass die Werbebande entlang - wie von der Klägerin vorgetragen -, sondern in Bezug auf die Längerstreckung konvex gekrümmt
verläuft. Dementsprechend wird dieses Merkmal vom Fachmann schon aus sich
heraus dahingehend verstanden, dass die Werbebande relativ zu ihrer Längerstreckung konvex gekrümmt ist. Gemäß dem Merkmal 1.2 der vorstehenden Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 ist die Werbebande aber in der Horizontalen
langgestreckt. Folglich ergibt sich für den Fachmann aus dem Patentanspruch 1,
dass die Werbebande relativ zu ihrer Horizontalerstreckung konvex gekrümmt ist.
Letzteres steht auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen und sonstigen
Angaben in der Beschreibung, die zur Erläuterung des Patentanspruchs heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 li. Sp. Abs. 2 - „Formstein“). Die Begriffe in den Patentansprüchen sind nämlich so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 Leitsatz
i. V. m. 233 re. Sp. le, Abs. - „Brieflocher“), wobei nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe
entscheidend ist, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns und der
sich für diesen aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt (BGH Mitt. 1999,
304, Leitsätze 1 und 2 - „Spannschraube").
III.
Patentfähigkeit
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents sind gegenüber dem von der Klägerin genannten
Stand der Technik neu, und sie beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit
der Entwicklung und Fertigung von Werbeträgern, insbesondere Werbebanden,
befasster, berufserfahrener Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung
zu definieren ist.
A) Patentanspruch 1
a) Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch den druckschriftlichen Stand der Technik nach den Anlagen
NK3, NK4 und NK23 bis NK25 sowie durch die geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzungen jeweils neuheitsschädlich getroffen, kann nicht beigetreten werden.
Die Anlage NK3 betrifft Überdachungen (canopies), insbesondere beleuchtete
Markisen (illuminated awning 1, 100, 130), die an Hauswänden über Fenstern von
Einzelhandelsgeschäften und Serviceeinrichtungen (retail and/or service locations
such as shop fronts, automated bank teller machines and the like) angebracht
werden (vgl. Seite 1, Absätze 1 bis 3 i. V. m. den Figuren 1 bis 15 mit zugehöriger
Beschreibung). Zu diesem Zweck weisen Markisen Mittel zur Befestigung an
Mauern auf. Im Unterschied zu einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes sind sie daher nicht für eine Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet, zumal sie am unteren Rand mit einem umlaufenden Lätzchen (bib section 60, bib portion 127) versehen sind. Auch haben die Markisen in erster Linie
den darunter befindlichen Raumbereich gegen Sonne und Regen zu schützen. Da
sie normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden, aus der
nur die Frontseite und die Seitenflächen sichtbar sind, sind sie auch nur an der
Frontseite und den Seitenflächen (front and/ or side areas 7, 8) mit Werbemotiven
(advertising indicia or logos) versehen, wohingegen Werbebanden der in Rede
stehenden Art auf ihrer gesamten Hauptfläche mit Werbemotiven überzogen sind,
da sie vorwiegend von einer erhöhten Position aus betrachtet werden. Zudem impliziert die Zweckangabe im Patentanspruch 1 des Streitpatents, wonach es sich
um eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes handelt, eine
vorgeschriebene Höhenbeschränkung, d. h. eine besondere räumlich-körperliche
Ausbildung (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 259, 260 re. Sp. - „Heuwerbungsmaschine II“), die bei Markisen grundsätzlich fehlt. Hinzukommt, dass selbst die im
Vergleich zu den Markisen nach den Figuren 1 und 2 länglicheren Markisen nach
den Figuren 12 bis 14 der Anlage NK3 keineswegs langgestreckt sind, wie dies
der Patentanspruch 1 des Streitpatents für eine Werbebande der besagten Art
vorschreibt. Wegen all dieser Unterschiede ist die Markise nach Anlage NK3 also
keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes und schon gar
nicht eine Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents.
Die Anlage NK4 ist schon insofern nicht neuheitsschädlich, als sie eine Plakatwand betrifft, die weder die vorgeschriebene Höhenbeschränkung noch die langgestreckte Form und Aufstellbarkeit einer Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aufweist. Zudem hat die konvexe Krümmung der zumindest geringfügig gewölbten Anlagefläche (5) der Plakatwand - mit der ein vollständiges
Anliegen eines Plakats (1) an der Anlagefläche (5) erreicht werden soll (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung) - auch keine dreidimensionale räumlichen Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Diese
setzt nämlich - wie dargelegt - voraus, dass die konvexe Krümmung eine räumliche Tiefe bis zur Basis erzeugt (vgl. hierzu die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift). Da die konvexe Krümmung der Anlagefläche (5) der Plakatwand aber an
der Basis der Plakatwand keine räumliche Tiefe zeitigt, sind der Sichtwinkel dieser
Plakatwand und deren Projektion auf den horizontalen Untergrund aus bei Sportstätten üblichen Betrachtungspositionen nicht größer als bei einer gleich hohen
Plakatwand ohne jegliche Krümmung (Versieht man in den Figuren 1 bis 4 des
Streitpatents die ebene Werbebande (10) mit einer konvexen Krümmung nach
Maßgabe der Fig. 2 der Anlage NK4, so ändert dies ersichtlich nichts an deren
Sichtwinkel und Projektion). Damit offenbart aber auch die Anlage NK4 keine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes, geschweige denn eine derartige Werbebande mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ferner auch durch
die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht neuheitsschädlich
vorweggenommen. Denn der Benutzungsgegenstand hat ausweislich der Anlagen
NK8 bis NK10 eine konvexe Krümmung der gleichen Art wie die Plakatwand nach
Anlage NK4, die - wie dargelegt - keine räumliche Tiefe an der Basis erzeugt und
daher auch beim Benutzungsgegenstand keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents herbeizuführen vermag. Lässt man beim Benutzungsgegenstand nämlich die konvexe Krümmung weg - d. h. ersetzt man den
Benutzungsgegenstand durch eine gleich hohe und gleich geneigte ebene Werbebande ohne die konvexe Krümmung -, so ändert dies ersichtlich nichts am Sichtwinkel aus der jeweiligen Beobachtungsposition des Zuschauers sowie an der
dem Sichtwinkel entsprechenden Projektion auf die horizontale Aufstellfläche.
Entsprechendes gilt zudem auch für den Stand der Technik nach den Anlagen
NK23 und NK25:
Bei der Werbebande nach Anlage NK25 wird ein Werbebannertuch (9) über eine
konvexe Stützvorrichtung (1) gespannt und mittels Aufhängevorrichtungen (7, 8)
an einer Gebäudewand befestigt (vgl. den Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1a, 1b,
2a und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Die konvexe Krümmung dieser Werbebande ist dabei ebenfalls von der gleichen Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 (vgl. die Fig. 2a der Anlage NK25 mit der Fig. 2 Anlage NK4).
Die Anlage NK 23 offenbart ein aufblasbares Zeichen (inflatable sign 2), dessen
kreiszylindrische Variante mittels Seilen oder Kabeln (ropes or cables 8) an einer
unzugänglichen Stelle einer Gehäusewand oder dergleichen (wall, panel or similar
structure 7) befestigbar ist, wobei ein Fenster (window area 12) des aufblasbaren
Zeichens (2) mit einem Banner mit einer Botschaft (message banner 13) bestückbar ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. dem Abstract auf der Titelseite sowie den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Das Fenster (12) mit dem Banner (13)
weist dabei gleichfalls eine konvexe Krümmung in der Art der Plakatwand nach
Anlage NK4 auf. Alternativ wird das aufblasbare Zeichen (23) in einer halbzylindrischen Variante, d. h. mit einer gleichartigen konvexen Krümmung wie die Plakatwand nach Anlage NK4, fest am oberen Rand der Fassade eines Gebäudes (24)
angebracht (vgl. die Figuren 3 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung).
Die Anlage NK 24 betrifft einen länglichen Werbeträger für ein Taxi (support publicitaire pour taxi), der mit seitlichen Stäben (deux barre transversales 5) am Taxidach fixierbar ist und im Querschnitt die Form eines auf den Kopf gestellten Buchstabens V mit ebenen oder konvex nach außen gekrümmten Flanken hat (vgl. die
Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung). Dieser Werbeträger unterliegt ersichtlich nicht der Höhenbeschränkung einer Werbebande für den Rand eines
Sportstätten-Spielfeldes. Auch ist er nicht wie diese langgestreckt und für die Aufstellung auf dem Untergrund ausgerüstet.
Die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem weiteren druckschriftlichen
Stand der Technik ergibt sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht gegenüber
dem von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand der Technik und den
geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns.
Die Anlage NK5 betrifft in der Terminologie des Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes (playing field 2)
in Gestalt eines Displays (display module 5) (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, vorletzter Absatz), die in Bezug auf einen Untergrund von diesem
hochstehend aufstellbar ist (vgl. die Figuren 1, 2 und 5), in der Horizontalen langgestreckt verläuft (vgl. die Figuren 1 und 2) und auf einer Sichtseite (rectangular
openning 7) mit einem Werbemotiv, z. B. in Gestalt einer Abbildung, in Gestalt von
Zeichen und dgl. versehen ist (siehe Anspruch 1, module for displaying advertising
images). Die Werbebande ist im Bereich des Werbemotivs eben ausgebildet (vgl.
die Figuren 1 und 2). Da dies in der Anlage NK5 nicht als nachteilig angesehen
wird, findet sich dort auch kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, die
Werbebande im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter
Position betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents im Hinblick auf eine bessere Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive lehrt.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des
druckschriftlichen Standes der Technik nach den Anlagen NK3, NK4, NK6, NK14
und NK23 bis NK25 sowie der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen.
Gemäß Anlage NK6 sind entlang der geraden Ränder (parties droites 5a, 5b) eines
Sportstätten-Spielfeldes
(terrain de
jeu 1) ebenfalls Werbebanden
(module
d’affichage plats 4) mit ebenem Werbemotiv-Bereich angeordnet, wohingegen für
die bogenförmigen Ränder (parties arrondies 2) des Sportstätten-Spielfeldes (1)
Werbebanden mit entsprechend gekrümmtem Werbemotiv-Bereich
(module
d’affichage 3 à ècran cylindrique) vorgesehen sind (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den
Figuren 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 3, vorletzter Absatz und
Seite 4, Absatz 2). Die Krümmung der letzteren Werbebanden ist in Anlage NK6
zwar als zylindrisch konvex bezeichnet (weil sie dort vom Inneren der Werbebande
her gesehen wird, vgl. Anspruch 1, Zeile 13 „une surface cylindrique convexe“
i. V. m. Anspruch 2, Zeilen 16 bis 17 „ladite surface cylindrique est constituée par la
face intérieure d’un écran transparent“). Jedoch handelt es sich dabei - vom Spielfeld her gesehen - um eine an den bogenförmigen Spielfeldrand angepasste zylindrisch konkave Krümmung um eine vertikale Achse, d. h. in der Terminologie des
Patentanspruchs 1 Streitpatents um eine zylindrische konkave Krümmung in Bezug
auf die Höhenerstreckung der Werbebande (vgl. hierzu die Figuren 1 und 3 der
Anlage NK6). Dementsprechend hat der Fachmann auch aufgrund der Anlage NK6
keinerlei Veranlassung, eine Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes im Bereich des Werbemotivs in Bezug auf ihre Längserstreckung konvex gekrümmt verlaufen zu lassen, um aus entfernter und insbesondere erhöhter Position
betrachtet eine dreidimensionale Wirkung zu erzielen, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht.
Die Anlage NK14 betrifft eine Präsentationsvorrichtung (1) mit einem Sockel (5)
und einem daran befestigten flexiblen Ständer (2), der aus elastischen vertikalen
Stäben (3) besteht, die durch Querstreben (4) miteinander verbunden sind (vgl.
Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 8,
Absatz 2). Zwischen dem oberen und dem unteren Ende des flexiblen Ständers (2)
wird ein flexibler Präsentationsträger (Plakat 6) angebracht (vgl. die Figuren 1
und 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 9, Absatz 1). Da der flexible Ständer (2) länger als das Plakat (6) ist, wird er durch das Plakat (6) bogenförmig gespannt, wobei das Plakat (6) dadurch eben aufgespannt wird. Wegen letzterem
kann der Fachmann auch durch die Anlage NK14 nicht zu einer bezüglich ihrer
Längserstreckung konvex gekrümmten Werbefläche mit dreidimensionaler Wirkung
im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angeregt werden.
Die Anlage NK3 betrifft eine Markise, die zwar eine konvexe Krümmung im Sinne
der Erfindung aufweist. Jedoch dienen Markisen vorrangig dem Schutz des darunter befindlichen Raumbereichs gegen Sonne und Regen, weshalb die Markisenform dieser Zweckbestimmung angepasst ist. Zudem sind Werbemotive bei der
Markise - wie dargelegt - nur auf der Frontseite und den Seitenflächen angebracht,
weil Markisen normalerweise von einer niedrigeren Position aus betrachtet werden.
Infolgedessen wird der Fachmann die Markise nach Anlage NK3 nicht als Vorbild
für die Formgebung bei der Werbefläche einer am Untergrund aufstellbaren Werbebande für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes in Betracht ziehen, bei der es
maßgeblich auf die aus erhöhter Betrachtungsposition wahrgenommene Größe der
Werbemotive ankommt, zumal sich in der Anlage NK3 auch keinerlei Anhaltspunkt
dafür findet, dass die konvexe Krümmung der Markise bei einer Werbebande für
den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition zu einem größeren Sichtwinkel bzw. einer größeren Projektion auf den Untergrund führen könnte.
Der Werbeträger für ein Taxidach nach Anlage NK24 weist zwar ebenfalls eine
konvexe Krümmung im Sinne der Erfindung auf, jedoch fehlt dort gleichfalls jeglicher Hinweis darauf, dass eine solche konvexe Krümmung bei einer Werbebande
für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes aus erhöhter Betrachtungsposition einen größeren Sichtwinkel bzw. eine größere Projektion auf den Untergrund zeitigen
könnte.
Demgegenüber ergibt die konvexe Krümmung der Plakatwand nach Anlage NK4
- wie dargelegt - schon keine räumliche Tiefe an der Basis der Plakatwand und
damit keine dreidimensionale räumliche Wirkung im Sinne des Streitpatents. Folglich kann der Fachmann auch durch die Anlage NK4 keine Anregung dazu erhalten, die Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit der Werbemotive einer Werbebande
für den Rand eines Sportstätten-Spielfeldes durch eine konvexe Krümmung mit
dreidimensionaler räumlicher Wirkung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu verbessern.
Entsprechendes gilt auch für den Stand der Technik nach den Anlagen NK23 und
NK25 sowie die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, da die konvexe Krümmung dort - wie dargelegt - jeweils von derselben Art wie bei der Plakatwand nach Anlage NK4 ist. Von daher können auch Zeitpunkt und Offenkundigkeit
der Benutzungshandlungen dahingestellt bleiben.
Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach rechtsbeständig.
B) Nebenanspruch 9
Die Patentfähigkeit des Gegenstands des auf eine Anordnung aus einer Werbebande nach einem der Ansprüche 1 bis 8 und einer Stützstruktur für die Werbebande
gerichteten nebengeordneten Patentanspruchs 9 des Streitpatents wird von der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 mitgetragen.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 des Streitpatents ist daher ebenfalls
rechtsbeständig.
C) Unteransprüche 2 bis 8
Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 des Streitpatents betreffen vorteilhafte und
nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Werbebande für den Rand eines
Sportstätten-Spielfeldes nach dem erteilten Patentanspruch 1 und sind mit diesem
rechtsbeständig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
gez.
Unterschriften