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BPatG Beschluss vom 20.03.2007 – 27 W (pat) 76/06

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 76/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 33 862.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 20. März 2007 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. Mai 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 10. Juni 2005 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35,

nämlich für

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und

Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“

angemeldete Wortmarke

PREGO

ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom

16. Mai 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das

italienische Wort „PREGO“ werde als Begriff des italienischen Grundwortschatzes

in seiner deutschen Bedeutung „bitte, bitte sehr“ von einer beachtlichen Anzahl

der inländischen Verbraucher ohne weiteres verstanden. Es handele sich nämlich

um eines der meistbenutzten Wörter der italienischen Sprache und begegne

jedem Reisenden viele Male täglich. Darüber hinaus werde das Wort auch in

vielen italienischen Restaurants in Deutschland von den italienischen Betreibern

häufig verwendet. Der Verkehr werde in dem Wort keinen Hinweis auf ein

Herkunftsunternehmen so bezeichneter Waren und Dienstleistungen, sondern

allein eine werbende Aufforderung sehen (Hinweis auf BPatG Mitt. 1985, 118

- PREGO).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die

angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Eine deutsche Übersetzung im

Sinne von „bitte, bitte sehr“ beschreibe die beanspruchten Waren in keiner Weise.

Dem Begriff käme eine mehrdeutige Interpretation zu.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist weder wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG noch als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005,

1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850,

854 - FUSSBALL WM 2006).

Ein für breite Verkehrskreise in Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt des italienischen Wortes „PREGO“ für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lässt sich nicht feststellen. Für jene Teile des inländischen Verkehrs, die mangels ausreichender italienischer Sprachkenntnisse nicht in der Lage

sind, das Wort „PREGO“ dem Italienischen zuzuordnen und zu übersetzen, gilt

dies bereits deshalb, weil diese die angemeldete Marke als reine Phantasiebezeichnung ansehen werden.

Aber auch der überwiegende Teil des inländischen Verkehrs, dem die deutsche

Bedeutung des italienischen Wortes „PREGO“ im Sinne von „bitte sehr“ bekannt

ist, wird der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

keinen ausschließlich produktbeschreibenden oder lediglich anpreisenden Charakter entnehmen. Die Verbraucher sehen in dem Wort „PREGO“ nicht nur eine

Werbeaussage, die den Interessenten positiv auf den Kauf der Ware oder die

Inanspruchnahme der Dienstleistung vorbereiten soll. Die gegenteilige Auffassung

des Senats in der von der Markenstelle zitierten älteren Entscheidung (BPatG Mitt.

1985, 118 - PREGO) erscheint - abgesehen davon, dass es sich in jenem Verfahren anders als in diesem Verfahren um ein typisch italienisches Produkt (Tomatensoße für Teigwaren) handelte - unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH GRUR 2002, 816 - Bonus II; BPatG 27 W (pat) 255/03

- ADVANTAGE) überholt. Jedenfalls in Alleinstellung wird der Verkehr das Wort

„PREGO“ nicht ausschließlich als Produktanpreisung verstehen. Der Bedeutungsgehalt bleibt vielmehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vage und verschwommen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass

der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass „PREGO“ unmissverständlich ein Merkmal dieser Waren und

Dienstleistungen beschreibt. Anhaltspunkte dafür, dass sich „PREGO“ künftig als

Produktmerkmalsbezeichnung eignen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

gez.

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