Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 27 W (pat) 255/03
27. Senat
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 255/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 301 62 093.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, die Richterin Prietzel-Funk und den
Richter Schwarz auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2005
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 09. Oktober 2002 und vom 01. Juli 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 9. Oktober 2002 und 1. Juli 2003, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die für
„Computersoftware, insbesondere Computersoftware mit einer
Infrastruktur, auf der Anwendungen beruhen, und Computersoftware für Anwendungs-Entwicklung, Datenmanagement und
Datenzugriff für allgemeine Geschäftszwecke; Computerhardware,
soweit in Klasse 9 enthalten; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten), Veröffentlichung von Büchern, auch in
elektronischer Form; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Kongressen und Seminaren; Computer Based Training;
Entwicklung von Computerprogrammen; Computersoftware-Beratungsdienstleistungen“
zur Eintragung in das Register angemeldete Bezeichnung
ADVANTAGE
als nicht unterscheidungskräftige Angabe nach den §§ 37, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Markenwort
„ADVANTAGE“ sei den inländischen Verkehrskreisen nicht nur als Wort des
englischen Grundwortschatzes, sondern auch als ein bereits in die deutsche
Sprache eingegangener Begriff im Sinne von „Vorteil, Gewinn“ allgemein geläufig;
mit dieser Bedeutung habe es nicht nur Eingang in die Alltags- und Geschäftswelt
gefunden habe, sondern sei auch ein Basisbegriff des Geschäfts- und
Wirtschaftslebens sowie der Werbung. In dieser üblichen Bedeutung werde das
Wort „ADVANTAGE“ daher von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur
als solches, nicht aber als Herkunftshinweis aufgefasst. Hierfür spreche auch,
dass die hardware- und softwaretechnischen Möglichkeiten der modernen
Datenverarbeitung einen Vorteil und Nutzen
für die Optimierung von
Geschäftsabläufen, Verwaltungsaufgaben und auch
für private Zwecke
ermöglichen sollten. Die Anmeldemarke sei daher mangels Unterscheidungskraft
nicht schutzfähig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, hilfsweise die Zulassung der
Rechtsbeschwerde begehrt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ebenso wie „Bonus“, „Logo“, „Absolut“
und „Bravo“, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schutzfähig
seien, für unterscheidungskräftig. Auch könne die Schutzfähigkeit eines Wortes
nicht schon daran scheitern, dass sich dieses in einem Lexikon oder Wörterbuch
finde. Es treffe auch nicht zu, dass das Wort „ADVANTAGE“ ein Basisbegriff des
Geschäfts- und Wirtschaftslebens sei. Soweit die Markenstelle ausgeführt habe,
bei der Anmeldemarke handele es sich um ein „Wort als solches“, stelle dies nur
eine Worthülse dar. Auch an der früheren Ansicht, derzufolge das Wort
„ADVANTAGE“ generell nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht schutzfähig sei,
könne nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht festgehalten
werden. Schließlich spreche für die Schutzfähigkeit auch die Eintragung der
Anmeldemarke in zahlreichen Ländern.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat vermag der Ansicht der
Markenstelle, dass der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, nicht beizutreten.
Allerdings geht die Markenstelle im rechtlichen Ansatz entgegen der Auffassung
der Anmelderin zutreffend davon aus, dass ein Markenwort auch dann nicht
schutzfähig ist, wenn es zwar die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht beschreibt, aber von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als „Wort als
solches“ und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird. Dies hat der
Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen stets betont (vgl. BGH, WRP
1998, 495, 496 – Today; GRUR 1999, 1089, 1091 – YES; GRUR 1999, 1093,
1094 – FOR YOU; GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; WRP 2002, 1073, 1075 – BONUS II). Diese Rechtsgrundsätze
stimmen auch mit neueren Entscheidungen des EuGH (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 608 [Rz. 62] m.w.N. – Libertel) überein, dessen Auslegung des Art. 3 Abs. 1
der Ersten Richtlinie 89/104/EWG für § 8 MarkenG, der diese europarechtliche
Norm ins deutsche Recht umsetzt, maßgeblich ist. Danach ist für die Frage, ob
einer Kennzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, entscheidend, welche Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise – bei denen es
sich vorliegend wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um
zumindest fachlich stark interessierte und orientierte Laien handelt – ihr in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beilegen
werden. Sehen sie das Zeichen als allgemeine
Information über die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen an, worunter u.a. nicht nur
beschreibende Angaben, sondern auch in bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen gebräuchliche Werbeanpreisungen gehören,
ist die
Unterscheidungskraft - unabhängig davon, ob die Vorstellungen des Verkehr
zutreffen oder zutreffen können - zu verneinen; können sie ihm demgegenüber
keinerlei Information über die Waren oder Dienstleistungen entnehmen, werden
sie es als betrieblichen Herkunftshinweis und damit als Marke auffassen. Bei
werbemäßigen Aussagen hat der Bundesgerichtshof dabei im wesentlichen darauf
abgestellt, ob sie sich in beschreibenden Angaben oder Anpreisungen allgemeiner
Art erschöpfen (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298,
299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001,
1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 –
„Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn sich
Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig ausschließen (vgl.
BGH, a.a.O. – Unter Uns, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung), können
allein die Werbeeignung oder -wirksamkeit die Fähigkeit einer Kennzeichnung
zum betrieblichen Herkunftshinweis nicht begründen.
Nach diesen Grundsätzen kann der vorliegend zu betrachtenden Anmeldemarke
die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft allerdings
entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht abgesprochen werden. Einen
warenbeschreibenden Sinn
lässt sich der Anmeldemarke, wie auch die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, in bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht entnehmen. Die Auffassung der Markenstelle, bei der
Anmeldemarke handele es sich aber um ein gebräuchliches Werbeschlagwort,
das der Verkehr nur als solches und nicht als Herkunftshinweis ansieht, vermag
der Senat nicht zu teilen.
Für die allein maßgebliche Frage, ob der Verkehr eine Wortmarke als Herkunftshinweis ansieht, kommt es dabei – wie die Anmelderin zurecht geltend macht –
auf den Eintrag in einem Wörterbuch nicht an; denn für das Verständnis des
Verkehrs spielt ein solcher Umstand genauso wenig eine Rolle wie umgekehrt wie
umgekehrt aus dem Fehlen eines lexikalischen Nachweises eine Schutzfähigkeit
nicht herleiten lässt (vgl. BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
Der Annahme der Markenstelle, der Verkehr verstehe die Anmeldemarke nicht als
Herkunftshinweis, steht aber entgegen, dass sich – was allerdings die
erforderliche Unterscheidungskraft entfallen ließ – eine Verwendung oder Eignung
des angemeldeten Begriffs „ADVANTAGE“ in Alleinstellung als Werbeschlagwort
allgemeiner Art nicht feststellen lässt (vgl. hierzu auch BPatG 30 W (pat) 130/01,
veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM, hinsichtlich Sonnenbrillen und
Brillenfassungen). Zwar wird dieser Begriff, wie eine Internet-Recherche des
Senats ergab, allein im deutschsprachigen Web in Zusammenhang mit Waren und
Tätigkeiten der elektronischen Datenverarbeitung etwa 18.000 Mal verwendet;
eine Stichprobe ergab aber, dass es sich hierbei zu einem Großteil um marken-
oder firmenmäßige Nennungen dieses Wortes handelt. Ungeachtet vom konkreten
Waren- und Dienstleistungsektor wird es zwar auch häufig in Werbesprüchen wie
„take advantage of the internet“ (vgl. http://www.wblicum.de/de/frames/menuec.php3),
„We
turn
security
into
a
competitive
advantage“
(vgl.
http://www.atsec.com/01/index.php),
„The
Saab
Advantage“
(vgl.
www.saabaircraftleasing.com) oder – für Baumaschinen - „PRODUCITIVITY THE
TEREX ADVANTAGE“ (vgl. EMI, Buyer´s Guide 2004) gebraucht; in keinem
dieser Verwendungsbeispiele ist aber erkennbar, dass der Begriff in Alleinstellung
zur Werbeanpreisung von Waren und Dienstleistungen benutzt würde, vielmehr ist
es üblich und wohl auch erforderlich, den Begriff stets in einen Wort- oder
Satzzusammenhang zu stellen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass der
Erwerber mit den beworbenen Waren oder Tätigkeiten sich einen Vorteil
verschaffen kann oder sie ihm gegenüber anderen Produkten oder angebotenen
Tätigkeiten einen Vorteil bieten. Hiergegen spricht im übrigen auch, dass es sich
in den Fällen, in denen der Begriff „ADVANTAGE“ in Alleinstellung auftaucht,
durchweg um marken- oder firmenmäßige Verwendungen handelt. Schließlich
sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei „ADVANTAGE“
um eine in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache gebräuchliche
allgemeine Angabe handelt.
Nach diesen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr,
soweit er dem Begriff „ADVANTAGE“ in Alleinstellung, also nicht als Bestandteil
einer Wortkombination oder gar eines Satzes, begegnet, hierin kein
Werbeschlagwort allgemeiner Art, sondern einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erblicken
wird.
Hierfür spricht schließlich auch als Indiz, dass es sowohl im nationalen als auch im
Gemeinschaftsmarkenregister auf dem hier in Rede stehenden, aber auch auf
anderen Warensektoren zahlreiche Voreintragungen mit dem Wort „ADVANTAGE“
in Alleinstellung gibt.
Da sich somit nicht feststellen lässt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Anmeldemarke stets nur als Werbeaussage allgemeiner Art ohne jeden Hinweis
auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen ansehen werden, waren auf die Beschwerde der
Anmelderin die ihr die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle
aufzuheben.
Dr. van Raden
Richterin Prietzel-Funk ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Dr. van Raden
Schwarz
Na