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BPatG Beschluss vom 21.03.2007 – 29 W (pat) 4/05

29. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 4/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 16 216

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 16

vom

8. Oktober 2003 und vom 23. November 2004 werden aufgehoben.

Die Markenstelle wird angewiesen, die Marke 301 16 216 zu löschen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der in rot eingetragenen Wort-/ Bildmarke 301 16 216

für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;

Klasse 38: Telekommunikation,

insbesondere

datenverarbeitungsgestützte

elektronische

Informations-

und

Kommunikationsdienste für offene und geschlossene

Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung

durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke,

Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere

Übertragungsmedien; Ausstrahlung

von

Film-,

Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-

Programmen oder

-Sendungen; Sendung und

Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank

gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Fernsehnachrichtendienst;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,

insbesondere

Zeitungen

und

Zeitschriften

wurde

(1.) Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 300 47 618

iX

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten; Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte;

Klasse 16: Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und

Zeitschriften;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

und

(2.)

aus der Wort-/ Bildmarke 398 59 867

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und

Zeitschriften;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

die Widersprüche hin mit Erstbeschluss vom 8. Oktober 2003 die teilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet, soweit die Waren und Dienstleistungen in

einem engen Ähnlichkeitsverhältnis standen. Dagegen haben die Widersprechende und die Markeninhaberin jeweils Erinnerung eingelegt, mit dem Ziel der

Löschung weiterer Waren und Dienstleistungen bzw. der Aufhebung des Erstbeschlusses, soweit die Löschung angeordnet worden war. Die Erinnerung der Widersprechenden wurde zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin

hin

wurde

der

Erstbeschluss

durch

Erinnerungsbeschluss

vom

23. November 2004 aufgehoben und die Widersprüche aus den Marken

300 47 618 und 398 59 867 insgesamt zurückgewiesen. Trotz Identität bzw. eng

ähnlicher Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 bestehe die Gefahr von Verwechslungen nicht. Im Bereich der Waren und Dienstleistungen „Datenverarbeitungsgeräte“ bzw. „Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung“ müsse von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, da die Buchstabenfolge „iX“ einen häufig verwendeten Hinweis

auf Informationstechnologie, vor allem Internet Exchange, darstelle. Bei einem

Vergleich des Gesamteindrucks der Marken sei zu berücksichtigen, dass es sich

um Kombinationsmarken handle, die nur dann durch einen Bestandteil geprägt

würden, wenn ihm eine eigenständige betriebskennzeichnende Bedeutung zukomme. Auch unter der Prämisse, dass die kürzeste Bezeichnungsform einer

Wort-/Bildmarke das Wort sei, wirke der Verwechslungsgefahr entgegen, dass

sich die Gemeinsamkeiten klanglich und begrifflich in partiell eher kennzeichnungsschwachen Elementen erschöpften. Selbst wenn Teile des Verkehrs beide

Zeichen mit „iks“ benennen würden, eigne sich “X“ als betrieblicher Herkunftshinweis, da es als Abkürzung für „extra“ ebenso stehe wie für die römische Zahl 10

oder als mathematisches Zeichen für eine Unbekannte. In der Informationstechnik

stehe es für eine Vielzahl von Fachbezeichnungen. Ähnlich wie bei Kurzwortmarken wirke sich jede Abweichung bei einer übersichtlichen Buchstabenmarke stärker aus als bei Langwortmarken. Bereits geringe Unterschiede wirkten deshalb

verwechslungsmindernd. Da es einen Motiv- oder Elementenschutz im Markenrecht nicht gebe, reichten die konkreten, individuellen Gestaltungsmerkmale der

zu vergleichenden Zeichen aus um sie zu unterscheiden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom

20. Dezember 2004. Der Erstprüfer habe eine Teillöschung zu Recht angenommen, soweit die jüngere Marke für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen sei. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen wiesen ganz erhebliche

Ähnlichkeiten, und zwar insbesondere phonetisch auf. Beide Marken würden

gleichlautend als „iks“ ausgesprochen. Auch in grafischer Hinsicht seien sich die

Zeichen ähnlich. Die angegriffene Marke weise einen linken unteren Schenkel am

Buchstaben „X“ auf, der um ca. 1/5 länger sei als die anderen Schenkel. Bei der

Widerspruchsmarke stehe das „i“ ebenfalls auf einem linken verlängerten Schenkel des „x“, was für den Gesamteindruck prägend sei.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 8. Oktober 2003 und vom

23. November 2004 aufzuheben und die Löschung der jüngeren

Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren hat sie keine Stellungnahme abgegeben. Aus der Erinnerungsbegründung ergibt sich ihre Auffassung, dass einzelnen Buchstaben per

se eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Niemand könne Buchstaben für

sich monopolisieren. Abzustellen sei nur auf die konkrete bildliche Ausgestaltung

solcher Marken. Es gebe eine Vielzahl weiterer Marken, die für „X“ als Einzelbuchstaben registriert seien und dennoch miteinander im Register koexistierten.

Teilweise seien sie sogar für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen,

was zeige, dass der Verkehr an diese Zeichen gewöhnt sei und bereits kleine

Unterschiede wahrnehme. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Widerspruchsmarken unterschieden sich daher deutlich von der angegriffenen Marke. Die älteren Marken würden darüber hinaus eher als „iix“ oder „iex“ langgezogen ausgesprochen, die jüngere Marke dagegen weich als „iks“.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller zueinander in Beziehung zu setzenden Faktoren besteht für das Publikum hinsichtlich der identischen und eng

ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen zwischen

den Vergleichszeichen im Sinn von § 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Die angegriffene

Marke ist daher zu löschen.

1.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit

die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von

den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und – abhängig davon – der dieser im

Einzelfall zukommende Schutzumfang in Betracht zu ziehen. Dabei impliziert der

Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rsp.: EuGH GRUR 2006, 413 ff. - Rn. 17 - ZIRH/SIR;

GRUR 2006, 237 ff. – Rn. 18 – Picaro/Picasso; GRUR 1998, 387

- Rn. 23

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006,

402 ff. - Rn. 16 – Malteserkreuz; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder;

GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling).

2. Waren und Dienstleistungen sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte bestehen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, die Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus

denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2006, 582 ff.

- Rn. 85 - VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 - Rn. 23 - Canon; BGH GRUR 2006,

941 ff. - Rn. 13 - TOSCA BLU; 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 1999, 731, 732

- Canon II; GRUR 1999, 586, 587 – White Lion).

2.1. Beim Vergleich der Waren und Dienstleistungen ist von der Registerlage

auszugehen, da der Einwand der Nichtbenutzung nicht erhoben wurde.

In Klasse 16 und 41 besteht Identität zwischen den zu vergleichenden Waren bzw.

Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Druckereierzeugnisse, insbesondere

…; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere

…“ und denjenigen der Widerspruchsmarken zu 1) und 2) „Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und

Zeitschriften“.

2.2. Weiter besteht eine enge Ähnlichkeit zwischen den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte“ der Widerspruchsmarke zu 1) zu den Dienstleistungen „Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und

Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ton-, Bild-

und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke,

Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien“ der

jüngeren Marke in Klasse 38, aufgrund der starken Überschneidungen im Anwendungsbereich. Häufig umfasst das Leistungsangebot im Marktsegment der Telekommunikation neben der Dienstleistung als Zusatzleistung die Veräußerung eines entsprechenden Datenverarbeitungsgerätes, d. h. Produkt und Leistung ergänzen einander

- Cybermaxx; 26 W (pat) 202/00

- e-Travel; 29 W (pat) 104/02 - PiN - Präsenz im Netz/ PINE; 29 W (pat) 147/02

- vtron/ cytron; Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

13. Aufl., S. 63, 64).

2.3. Eng ähnlich sind weiter die Dienstleistungen „Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen;

Fernsehnachrichtendienst“ zu den Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften“ der Widerspruchsmarken. Dem Verkehr

ist bekannt, dass es zwischen Zeitschriftenverlagen und Fernsehsendern enge

wirtschaftliche Verflechtungen bis hin zu Unternehmensbeteiligungen oder -übernahmen gibt. Der Markt kennt Anbieter, die in beiden Segmenten tätig sind (z. B.

Burda Verlag, Gruner + Jahr). So ist unlängst die - nicht genehmigte - Fusion zwischen dem Axel-Springer-Verlag und dem Fernsehsender ProSieben-

Sat.1 Media AG aufgrund der Bedenken der Kommission der Ermittlung zur Konzentration im Medienbereich (KEK) und des Bundeskartellamtes bundesweit von

der Presse kommentiert worden. Zudem kennt der Verkehr Funk- und Fernsehsendungen von „Stern TV“, „Geo-TV“, „Focus TV“ über „Spiegel TV“ und „Playboy

TV“ oder eigene Fernsehkanäle wie „Disney Channel“ durch die große Verlagshäuser unter dem Stichwort des crossmedialen Marketings ihre Bekanntheit erhöhen, indem sie nicht nur Printmedien vertreiben, sondern Dienstleistungen in

Funk, Fernsehen und Internet anbieten. Über das Internet können dabei Berichte

aus den Druckerzeugnissen ebenso abgerufen, wie Filmbeiträge aus den Sendungen angesehen werden. Nutzanwendung und Informationsgehalt sind für den

Verbraucher gleich. Er hat allerdings die Möglichkeit, seiner Präferenz folgend die

Information über das Medium seiner Wahl zu erhalten. Das Publikum geht deshalb

davon aus, dass die Informationsvermittlung durch die Druckschriften, ebenso wie

diejenige durch die Sendungen jeweils aus denselben oder zumindest aus organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, die die Verantwortung für die Berichterstattung übernehmen.

2.4. Dasselbe gilt für die Dienstleistung „Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv

kommunizierender (Computer-)Systeme“, da sie dem Verwender einen ähnlichen

Nutzen bietet. Er wird durch den Zugriff auf eine Datenbank lediglich in die Lage

versetzt, zeitgleich eine Fülle von Daten technisch zu erfassen, entwickeln, bearbeiten und selbst zu vernetzen, wohingegen die „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften“ bzw. das veröffentlichte Druckerzeugnis nur einen eingeschränkten Umfang bietet. Auch hier wird er die subjektive Erwartung haben, dass

diese Dienstleistungen in die unternehmerische Verantwortlichkeit desselben oder

organisatorisch verbundener Unternehmen fallen, da er insbesondere Datenbanken der Süddeutschen Zeitung (sz-online), des Spiegel-Magazins (Spiegel online),

der Magazine „FOCUS und „FOCUS MONEY“ (focus online), des Beck-Verlages

(beck-aktuell) u. v. a. kennt.

3.

Auszugehen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Widerspruchsmarken im Hinblick auf die Waren der Klasse 16 und die entsprechenden Dienstleistungen der Klasse 41. Im Bereich der Informationstechnik

und der Datenverarbeitung ist die Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken aufgrund der beschreibenden Bedeutung geschwächt.

3.1. Die Kennzeichnungskraft ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen

festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung, für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II;

GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Einzelne Buchstaben sind dabei

nicht per se kennzeichnungsschwach. Sie sind wie sonstige Wortmarken zu behandeln und auf einen beschreibenden Bedeutungsgehalt zu prüfen (BGH

GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2001, 161, 162 - Buchstabe K).

Stellen sie keine beschreibende Abkürzung dar oder eignen sich zur Erfüllung der

Herkunftsfunktion, ist von originärer Kennzeichnungskraft auszugehen. Die Kennzeichnung „iX“ ist für Druckschriften und die Herausgabe derselben nicht beschreibend. In der opac-Datenbank des BVB (BibliotheksVerbund Bayern) sind bei

der Suche nach „iX“ zwar 5000 Eintragungen verzeichnet, diese beziehen sich

zum Einen auf Worte, in denen „iX“ lediglich Buchstabenbestandteil ist und zum

Anderen in hohem Maße auf Titel, die die römische Ziffer IX = 9 enthalten. Die

Fundstelle eines Titels „Come-iX“: Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für

sozial benachteiligte … Jugendliche“ ist singulär und für einen inhaltsbeschreibenden Bedeutungsgehalt nicht ausreichend. In der Internetsuchmaschine „Acronym

finder“ gibt es insgesamt elf Definitionen für „IX“, darunter die Bezeichnung für die

römische Zahl 9, Index, Investigations, Interference, Ion Exchange, Interactive

Executive, u. a. aber auch den Begriffsgehalt „Internet Exchange“. Damit werden

jedoch weder Druckschriften noch die Herausgabe derselben unmittelbar beschrieben, da der Verkehr eine inhaltliche Befassung dieser Waren ausschließlich

mit „Netzknoten des Internets“ nicht erwartet.

3.2. Anders ist dies allerdings im Bereich der Dienstleistungen, die sich mit

Datenverarbeitung befassen. In der Bedeutung „Netzknoten des Internets“ handelt

es sich um einen beschreibenden Sinngehalt für das Gebiet der Datenverarbeitung. Derartige Netzknoten dienen als Austauschpunkte für den Datenverkehr des

Internets und sind Schnittstellen zwischen Rechnernetzen. Weltweit existieren

ca. 108 Internet-Netzknoten. Dabei handelt es sich z. T. um Einheiten, die mehrere Gebäude umfassen, die untereinander mit redundanten Hochgeschwindigkeitsleitungen verbunden sind. Der interessierte Laie ebenso wie der Fachverkehr

erfasst bei der Beschäftigung mit Datenverarbeitung und Informationstechnik die

Bezeichnung „iX“ im Sinne von „Internet Exchange“ und erkennt darin den Hinweis

auf den Internet-Netzknoten. Damit besteht im Hinblick auf die Dienstleistungen

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ nur eine geschwächte

Kennzeichnungskraft für die Widerspruchsmarken zu 1) und 2). Diese Schwächung der o. g. Dienstleistung spielt bei der konkreten Beurteilung der Sachlage

keine Rolle, da sie beim Waren- und Dienstleistungsvergleich unberücksichtigt

geblieben ist, nachdem bereits zu den anderen Vergleichswaren und -dienstleistungen der Widerspruchsmarken Identität bzw. enge Ähnlichkeit festgestellt

wurde.

4.

Bei den zu vergleichenden identischen und eng ähnlichen Waren und

Dienstleistungen ist im Bereich der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken aufgrund der klanglichen Ähnlichkeit der Abstand zwischen

den Vergleichszeichen nicht mehr eingehalten.

4.1. Regelmäßig ist die Markenähnlichkeit auch bei Einzelbuchstaben anhand

des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei

insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen

Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht

auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414

- Rn. 19

- ZIRH/SIR; GRUR 2005,

1042,

1044

- THOMSON

LIFE;

GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781

- Zwilling/Zweibrüder).

In der Regel

ist dabei bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr ausreichend (BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Für die

Verwechslung in klanglicher Hinsicht gilt dies mit der Ausnahme, dass sie nicht

durch begriffliche oder visuelle Unterschiede neutralisiert wird (EuGH GRUR 2006,

413 ff. - Rn. 35 - ZIRH/SIR).

4.2. Für den klanglichen Vergleich stehen sich „x“ und „ix“ gegenüber. Die angegriffene Bildmarke ist ohne Weiteres als Buchstabe „x“ erkennbar, da die grafische

Gestaltung sich auf die rote Farbgebung und die Verlängerung des linken Schenkels nach unten beschränkt. Die Widerspruchsmarke zu 1) ist eine Wortmarke und

besteht aus den Buchstaben „i“ und „x“. Auch die Widerspruchsmarke zu 2) als

Wort-/Bildmarke ist deutlich aus einem „i“ und einem „x“ zusammengesetzt, wobei

ebenso wie bei der angegriffenen Marke der linke Schenkel des „x“ nach unten

verlängert ist.

4.2.1. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der angesprochenen

Verkehrskreise die Widerspruchsmarken deutsch aussprechen wird. Bei den identischen Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse“ und „Veröffentlichung

von Druckereierzeugnissen“ sind im Bereich der Zeitschriften, und zwar selbst im

Segment

der

Computerzeitschriften,

deutsche

Titel

üblich

(vgl.

PressePorträts 2005, Presse Fachverlag, S. 119 ff.; 131 ff. „Computer Magazin für

die Praxis“; „Computerwoche“; „c’t magazin für computertechnik“; „Fit fürs Internet“; „Internet Professionell“; „IT-Mittelstand“; „Java SPEKTRUM; „Elektor“; „Handy

Magazin“). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass relevante Teile

des angesprochenen Fachverkehrs die englische Aussprache wählen und die Widerspruchsmarken [ei-eks] aussprechen wird. Englisch ist zwar im Internet-, Telekommunikations- und Kommunikationsbereich die übliche Fachsprache. Aber

selbst dort wird eine Vielzahl von Akronymen, die aus englischen Langwörtern

besteht, deutsch ausgesprochen, wie z. B. ISDN = [i-ess-de-en] = Integrated

Services Digital Network, LAN = [la:n] = [Local Area Network, PC = [pe-ze] =

Personal Computer, Windows XP = [iks-pe] = Windows experience, TFT-Monitor =

[te-ef-te] = Thin Film Transistor-Monitor etc. Diese Akronyme gehören zum Standard der IT-Sprache und sind für die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise

üblich. Der überwiegende Teil der hier angesprochenen Verbraucher wird aufgrund der Üblichkeit deutschsprachiger Bezeichnungen auf Zeitschriften, und zwar

auch für computerspezifische Themen, und der deutschen Aussprache von Akronymen aus der IT-Sprache die deutsche Aussprache wählen.

4.2.2. Steht - bei deutscher Aussprache - dem Buchstaben „x“ ein Vokal voran,

wird dieser regelmäßig mit dem Buchstaben „x“ zusammengezogen und nicht gesondert gesprochen. Gerade in der Kombination des Vokals „i“ mit dem Konsonanten „x“ liegt diese Aussprache nahe, weil ansonsten der Vokal „i“ zweimal hintereinander artikuliert werden müsste. Die Verbindung von Vokal und Konsonant

zur einheitlichen Aussprache [iks] kommt phonetisch dem Sprachgefühl näher als

die Aufspaltung in [i-iks]. Selbst bei einer Aussprache der Vokale als [i-i] in getrennten Buchstaben werden sich diese so verschleifen, dass bei einer mündlichen Übermittlung die Gefahr besteht, das erste [i] nicht als gesonderten Anlaut

wahrzunehmen sondern zu überhören. Ein Verhören käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich dem Empfänger ein eindeutig beschreibender Bedeutungsgehalt

im Zusammenhang mit den betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen aufdrängen

würde. Dies ist aber für Druckereierzeugnisse und deren Veröffentlichung - wie

unter 3.1. dargestellt - nicht der Fall. Eine Verwechslung kann damit nicht mit

rechtserheblicher Sicherheit ausgeschlossen werden.

4.3. Begrifflich sind die Vergleichsmarken nicht verwechselbar, da der jüngeren

Marke kein eindeutig erkennbarer Bedeutungsgehalt entnommen werden kann.

Damit wird die Gefahr der klanglichen Verwechslung nicht durch begriffliche Unterschiede neutralisiert (EuGH GRUR 2006, 413 ff. - Rn. 35 - ZIRH/SIR).

Die Löschung ist daher in vollem Umfang anzuordnen.

5.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften