Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.08.2004 – 25 W (pat) 49/03

25. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt zugestellt am: 04.11.2004 an BFührer 28.10.2004 an BGegner …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 301 01 007.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin

Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zur farbigen Eintragung in den Farben „rot, schwarz“ angemeldete Bildmarke

ist am 8. Februar 2001 ua für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem

Gebiet der Datenverarbeitung, des elektronischen Handelns; Telekommunikation;

E-Mail-Datendienste, Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen

eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen,

Texten, Zeichnungen und Bildern; Grafikdesign, Kommunikationsdesign; Industriedesign; Multimedia-Dienstleistungen für Dritte, nämlich das EDV-technische Erfassen, Entwickeln und Bearbeiten multimedialer Daten (Text, Bild, Ton, Video, Grafik) und deren Speicherung auf Datenträgern“ in das Markenregister eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 15. März 2001.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 25. September 1996 ua für

die Waren „elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich

Spielcomputer, Heimcomputer, ... auf Datenträgern gespeicherte Programme, Modems, Computerspiele ...“ eingetragenen Marke 396 26 571

CYBERMAXX

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 20. Januar 2003 die Löschung der angegriffenen Marke für die

oben genannten, ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen wegen bestehender Verwechslungsgefahr angeordnet und im übrigen den Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Forschung“ zurückgewiesen. Ausgehend von der Registerlage sei eine Ähnlichkeit der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „elektronische Datenverarbeitungsgeräte,

Computer“ mit den für die angegriffene Marke beanspruchten Dienstleistungen

auszugehen. Dies gelte nicht nur für die den Klassen 38 und 42 unterfallenden

Dienstleistungen wie „Telekommunikation; E-Mail-Datendienste...“ bzw „wissenschaftliche und industrielle Forschung; Grafikdesign, Kommunikationsdesign ...“,

sondern gelte auch für die weiteren zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

„Unternehmensberatung nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, des elektronischen

Handelns“.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die

in der mündlichen Verhandlung das Verzeichnis der Dienstleistungen eingeschränkt hat auf „Unternehmensberatung, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem Gebiet des elektronischen Handelns; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, sämtlich im Bereich

elektronischer Handel; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Grafikdesign,

Kommunikationsdesign; Industriedesign; Multimedia-Dienstleistungen für Dritte,

nämlich das EDV-technische Erfassen, Entwickeln und Bearbeiten multimedialer

Daten (Text, Bild, Ton, Video, Grafik)“.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und

den Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen,

Eine Ähnlichkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und

den von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen

bestehe jedenfalls unter Berücksichtigung des neugefassten Verzeichnisses nicht.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch die Neuformulierung des Verzeichnisses der Dienstleistungen rechtfertige

keine andere Beurteilung und führe nicht aus der Ähnlichkeit zu den für die ältere

Marke geschützten Waren heraus. Denn ebenso wie bei Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation gehe der Verkehr auch bei den weiteren Dienstleistungen davon aus, dass diese von demselben oder zumindest von einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht würden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze

der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2

MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren von der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärten Teilverzichts und der Beschränkung des Verzeichnisses der Dienstleistungen keinen Erfolg. Es besteht nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der insoweit noch

streitgegenständlichen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG, so dass sich die gegen die Teillöschung der angegriffenen

Marke gerichtete Beschwerde als unbegründet erweist und zurückzuweisen ist.

1) Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der Beurteilungsfaktoren der Waren-

/Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit

und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mit der Verwechslungsgefahr auszugehen, so dass zB ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder

der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (zur ständigen Rspr vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV; BPatG GRUR 2001,

513, 515 – CEFABRAUSE/CEFASEL – jeweils mwN). Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit bedeutet danach nicht – was manchmal wohl noch

missverstanden wird, – dass sich die relevanten Faktoren direkt gegenseitig beeinflussen (vgl bereits Kliems GRUR 1995, 198 – Relativer Ähnlichkeitsbegriff bei

Waren/Dienstleistungen im neuen Markenrecht). So führt zB eine hochgradige

Markenähnlichkeit nicht etwa zur Annahme eines höheren Grades der Warenähnlichkeit, als dies bei geringerer Markenähnlichkeit und derselben Warenkonstellation der Fall wäre.

2) Aus der Wechselwirkung der Faktoren und ihrer Auswirkung auf die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Verwechslungsgefahr, der seinerseits im Hinblick auf

die Herkunftsfunktion der Marke als Hauptfunktion (vgl EugH MarkenR 2001, 403,

405 – Bravo) auszulegen ist (vgl bereits EuGH WRP 1998, 1165, 1166 – Canon),

folgt zugleich, dass auch die Herkunftsfunktion für die begriffliche Bestimmung und

Grenzziehung der Ähnlichkeit (der Waren/DL) im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG maßgeblich, das heißt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (vgl bereits EUGH WRP 1998, 1165, 1166-1167 – Canon; BGH GRUR

1999, 731, 732-733 – Canon II; vgl auch BPatG GRUR 2002, 345, 347 – ASTRO

BOY/Boy).

a) Bei einer solchen, an der Verwechslungsgefahr und der Herkunftsfunktion der

Marke orientierten Beurteilung der Warenähnlichkeit bleiben die Kriterien, wie sie

auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, von wesentlicher Bedeutung, wozu neben objektiven Umständen wie zB die stoffliche Beschaffenheit, die

regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl EuGH WRP 1998, 1165, 1167

- Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166

- JOHN LOBB mwN; BGH GRUR 2002, 1079, 1081-1082 – TIFFANY II; vgl auch

BPatG MarkenR 2000, 103, 105 – Netto 62; HABM MarkenR 2002, 448, 452

- Linderhof/Lindenhof) auch die Berücksichtigung der subjektiven Erwartung des

angesprochenen Verkehrs von einer einheitlichen Ursprungsgarantie und Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren von Bedeutung

ist (st Rspr seit EuGH WRP 1998, 1165, 1167-1168 - Canon; BGH GRUR 1999,

731, 733 – Canon II; vgl zum WZG BGH GRUR 1989, 347 – MICROTONIC; BGH

GRUR 1991, 317, 319 – MEDICE). Hierbei kommt auch grundsätzlich eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht, wobei im Rahmen der

Erwartung des Verkehrs insbesondere auch die Frage subjektiver Fehlvorstellungen einzubeziehen sind (vgl zur st Rspr BGH MarkenR 2004, 122, 124 - GeDIOS -

mwN).

b) Wesentlich ist jedoch, dass es sich bei dem Begriff der Ähnlichkeit von Waren

und Dienstleistungen nach dem Markengesetz gegenüber dem Gleichartigkeitsbegriff des Warenzeichengesetztes prinzipiell um einen neuen, eigenständigen

Rechtsbegriff handelt (vgl bereits BPatG 1995, 584, - SONETT; BPatG GRUR

1996, 204 - Swing), der nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH und BGH

unter Heranziehung des Inhalts des 10. Erwägungsgrunds zur Markenrechtsrichtlinie und der hierin genannten Gewährleistung der Herkunftsfunktion der Marke im

Sinne einer umfassenderen "betrieblichen Zuordnung" zu sehen ist. Diese wird

nicht mehr allein durch die Vorstellung (vermeintlich) gleicher örtlicher Herstellungsstätten bestimmt, wenngleich eine solche Feststellung natürlich nach wie vor

große Bedeutung hat. Die Erwartung des Verkehrs muss aber von der Verantwortlichkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens für die

Qualität der Waren oder Dienstleistungen getragen sein (EuGH MarkenR 1999,

22, 24, Ziff. 28, 29 - Canon; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN; BGH

GRUR 1999, 245, 246 – LIBERO; BGH GRUR 2002, 544, 546 – Bank 24 – zur

Dienstleistungsähnlichkeit). Auch das Markengesetz räumt deshalb dem Gedanken einer gemeinsamen betrieblichen Verantwortung und Ursprungsidentität nach

wie vor das stärkste Gewicht ein (vgl auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9

Rdn 59, 60).

c) Im Interesse eines ausreichenden Schutzumfangs und nach der Systematik der

§§ 9 Abs 1 Nr 2, 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG erscheint es - anders als nach der früheren und insoweit oft kritisierten Rechtsprechung zur Warengleichartigkeit nach § 5

Abs 4 WZG – auch zusätzlich geboten, für die Grenzziehung des Ähnlichkeitsbereichs der Waren und Dienstleistungen die Kennzeichnungskraft einzubeziehen

und die Grenze der Waren/Dienstleistungs-Ähnlichkeit so weit zu ziehen, wie die

Verwechslungsgefahr bei identischen Marken und höchster Kennzeichnungskraft

der älteren Marke reicht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 53; vgl

auch Templitzky GRUR 1996, 1, 4; dagegen Bous GRUR 2002, 19, 24 - zu dem

Versuch einer Grenzziehung anhand einer rein produktbezogenen abstrakten Begriffsbestimmung). Die Grenze der Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen

liegt demnach dort, wo trotz Identität der Marken und einer älteren Marke mit größtem Schutzumfang angesichts des Abstands der Waren bzw Dienstleistungen eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen und allenfalls eine unlautere Verwässerung

oder Rufausbeutung im Sinne von §§ 9 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG möglich ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn 53; BGH MarkenR 2001,

204 – EVIAN/REVIAN; BPatG GRUR 2002, 345, 347 – ASTRO BOY/Boy).

3) Der Senat geht unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze und unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren beschränkten Verzeichnisses der angegriffenen Marke davon aus, dass auch die nunmehr noch beanspruchten und im

Streit stehenden Dienstleistungen mit den gegenüberstehenden Waren, insbesondere mit den unter die Warenoberbegriffe fallenden Waren „elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Computer; ... auf Datenträgern gespeicherte Programme“,

deutliche Berührungspunkte aufweisen können und ähnlich sind.

a) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke nunmehr noch die Dienstleistung

„Unternehmensberatung, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem Gebiet des elektronischen Handelns“ beansprucht,

mithin auf die ursprünglich zusätzlich beanspruchte Dienstleistung „Vermittlung

von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem Gebiet der Datenverarbeitung“ verzichtet hat, liegt hierin bereits keine Einschränkung des Verzeichnisses und rechtfertigt zudem auch keine von dem angegriffenen Beschluss abweichende Bewertung. Denn eine Unternehmensberatung, welche sich auf die

Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how auf dem Gebiet des elektronischen Handelns bezieht, kann eine solche auf dem Gebiet der

Datenverarbeitung umfassen, so dass die Neuformulierung des Verzeichnisses insoweit zu keiner Einschränkung des beanspruchten Oberbegriffs führt. Die Markenstelle hat insoweit auch im Ergebnis zutreffend unter Hinweis auf die bisherige

Rechtsprechung ausgeführt (dokumentiert in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl., S. 111 – Datenverarbeitungsprogramme/EDV- Beratung bzw Betrieb einer Wirtschaftsdatenbank), dass von einer Ähnlichkeit dieser sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen auszugehen ist. Denn insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung entspricht es zB in

bezug auf Software oder auch Computer-Hardware den tatsächlichen Marktgepflogenheiten, dass die Hersteller derartiger Produkte gleichzeitig als selbständige gewerbliche Tätigkeit unternehmerbezogen wirtschaftliches und organisatorisches

Know-how auf dem Gebiet des elektronischen Handelns vermitteln oder dass eine

derartige unternehmensberatende Dienstleistung im Vordergrund steht, sei es um

die Waren besser vermarkten zu können, oder weil die Entwicklungsergebnisse

zB einer bestimmten, ursprünglich auf bestimmte Kundenwünsche zugeschnittenen Soft- oder Hardware sich in abgewandelter Form auch zum eigenständigen

Vertrieb als Massenware eignen. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen

deshalb auch solche, welche sich mit den für die Widerspruchsmarke geschützten

Waren „elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Computer, auf Datenträgern gespeicherte Programme“ in funktioneller Hinsicht ergänzen können, wie auch solche, die als eigenständige Dienstleistungen derselben Warenhersteller angeboten

werden und deshalb auch aus der subjektiven Erwartung des angesprochenen

Verkehrs derselben unternehmerischen Verantwortlichkeit - oder jedenfalls der

Verantwortlichkeit eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens - zugeordnet

werden.

b) Dies gilt ebenso für die nunmehr noch beanspruchten „Dienstleistungen eines

Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, sämtlich im Bereich elektronischer Handel“ wie

auch für die Dienstleistungen „Grafikdesign, Kommunikationsdesign; Industriedesign; Multimedia-Dienstleistungen für Dritte, nämlich das EDV-technische Erfassen, Entwickeln und Bearbeiten multimedialer Daten (Text, Bild, Ton, Video, Grafik)“. Denn auch insoweit ist dem Verkehr die vielfache Übung unterschiedlichster

Anbieter von Dienstleistungen oder Waren im Internet bekannt, welche neben der

angebotenen Dienstleistung oder Ware, insbesondere auch für das Bereitstellen

und Übermitteln von Informationen im Bereich des elektronischen Handels, des

Designs oder der Bild- und/oder Tonbearbeitung entsprechende anwenderbezogene Software nicht nur als unselbständige Nebenwaren anbieten (wie auch umgekehrt), sondern auch als eigenständige Waren (bzw Leistungen) bewerben und

vermarkten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Inhaberin der angegriffenen

Marke nach dem neugefassten Verzeichnis auf die ursprünglich von den beanspruchten „Multimedia-Dienstleistungen für Dritte ...“ mitumfasste „Speicherung“

der multimedialen Daten (Text, Bild, Ton, Video, Grafik) auf Datenträgern verzichtet hat. Denn auch die verbliebenen Dienstleistungen des „EDV-technischen Erfassens, Entwickelns und Bearbeitens multimedialer Daten“ stehen bereits objektiv

in einer derart engen Beziehung zu dem eigentlichen Speichervorgang auf Datenträgern und der hierzu erforderlichen Soft- und Hardware, dass sich keine andere

Beurteilung rechtfertigt, zumal sich eine zwischen „Bearbeitung“ und „Speicherung“ differenzierende und hieran orientierende Grenzziehung der betrieblichen

Zuordnung von „Multimedia-Dienstleistungen für Dritte ...“ zu Software und Datenverarbeitungsgeräten bereits objektiv als sehr fraglich erweist, insbesondere aber

nicht der subjektiven Erwartung des Verkehrs entspricht.

c) Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation der Waren und Dienstleistungen auch von derjenigen, welcher der Entscheidung „GeDIOS“ (MarkenR

2004, 172) des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass allein aus der Tatsache, dass eine Dienstleistung elektronisch gestützt oder mittels Computer erbracht wird, nicht gefolgert werden kann, der Verkehr glaube, dass die betreffende Software und die Dienstleistung aus demselben

oder aus einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Wie der Bundesgerichtshof hierzu zutreffend für den Bereich der Finanzdienstleistungen ausgeführt hat, liegt eine derartige Annahme wegen der Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und der Komplexität

der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite und

der Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr grundsätzlich fern (vgl auch BPatG GRUR 2001,

518 – d3.net/d.3; BPatG PAVIS PROMA. Kliems, 25 W (pat) 071/01 iti#T; HABM

Mitt. 2003, 280 – iti-Digits I; HABM Mitt. 2003, 282 – iti-Digits II). Demgegenüber

können sich die streitgegenständlichen Dienstleistungen gerade auf den jeweils

einschlägigen Softwarebereich beziehen (wie auch umgekehrt) oder in direktem

Zusammenhang mit den hierauf ausgerichteten elektronischen Datenverarbeitungsgeräten stehen.

4) Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Umstände von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und von einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Selbst wenn man danach zugunsten

der Inhaberin der angegriffenen Marke einen erheblichen Abstand der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen unterstellt und die Anforderungen an

den einzuhaltenden Markenabstand reduziert, ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht wegen der klanglichen Identität der Marken begründet. Insoweit hat die Markenstelle auch zutreffend darauf abgestellt, dass der

Gesamteindruck der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht mit demjenigen

der Widerspruchsmarke identisch ist, unabhängig davon, welche Ausspracheregeln man unterstellt. Auch bestehen keine Anhaltepunkte dafür, dass vorliegend

der Gesamteindruck der angegriffenen Marke aus Rechtsgründen nicht durch das

schutzfähige Phantasiewort „CyberMAXX“ geprägt wird und dass die – im übrigen

kennzeichnungsschwache - grafische und farbliche Gestaltung der angegriffenen

Marke einer kollisionsbegründenden Bedeutung des Wortes „CyberMAXX“ entgegenstehen könnte.

Da die angegriffene Marken bereits in klanglicher Hinsicht keinen ausreichend Abstand zu der Widerspruchsmarke einhält und es zur Begründung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ausreicht, dass eine hinreichende Markenähnlichkeit in einer der möglichen Richtungen besteht, bedarf es

keiner Erörterung, ob die Marken auch in anderer Hinsicht hinreichende Gemeinsamkeiten aufweisen.

Im Ergebnis war deshalb die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

auch unter Berücksichtigung des teilweise neu gefassten Verzeichnisses zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Sredl

Bayer

Engels

Ko