Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.03.2007 – 32 W (pat) 79/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 79/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 69 738.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 21. März 2007 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. Juni 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Wunderwelt Wissen
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 9. Juni 2005 teilweise
zurückgewiesen worden, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in
bespielter Form; Magnetaufzeichnungsträger, Computer-Software
(soweit in Klasse 9 enthalten); Druckereierzeugnisse; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spiele, Spielzeug;
Spielkarten; Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung;
Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und
über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Prospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Anbieten und Mitteilen von auf
einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch
mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Software; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots;
Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Sammeln und Liefern
von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ton-, Bild- und
Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (-Netzwerke),
Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;
Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-Videotext-, Teletext-Programmen oder Sendungen; Filmvermietung; Produktion
von Teleshopping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern,
Zeitungen und Zeitschriften; wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware
und -software; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.
In dem genannten Umfang weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft auf und unterliege auch einem Freihaltungsbedürfnis. Das
angesprochene Publikum werde der Bezeichnung „Wunderwelt Wissen“ insoweit
lediglich die beschreibende Aussage entnehmen, die sich die betreffenden Waren
und Dienstleistungen mit den Wundern des Wissens befassten. In diesem Sinne
werde die angemeldete Marke im Verkehr auch bereits als beschreibende Angabe
verwendet.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
zunächst die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang erstrebt hatte.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine unterscheidungskräftige, weil sprachunüblich gebildete Aneinanderreihung zweier Substantive,
deren Aussagegehalt zudem mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Die Aneinanderreihung der beiden Begriffe „Wunderwelt“ und „Wissen“ sei außergewöhnlich und einprägsam, weil sich der Begriffsinhalt der beiden Worte geradezu
ausschließe. Die von der Markenstelle genannten Nachweise seien nicht einschlägig, da sich diese auf eine Benutzung der Wortfolge „Wunderwelt des Wissens“
bezögen. Die hier in Rede stehende Wortfolge „Wunderwelt Wissen“ werde demgegenüber - soweit ersichtlich - nur von der Anmelderin verwendet. Aufgrund des
allenfalls vagen Sinnanklangs unterliege die angemeldete Marke auch keinem
aktuellen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnis. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich die Anmelderin auch auf die Eintragung einer identischen Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister.
Auf einen entsprechenden Zwischenbescheid des Senats hat die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung mit Schriftsatz vom 1. März 2007 im Umfang der folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgenommen:
„Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form; Magnetaufzeichnungsträger, Computer-Software
(soweit in Klasse 9 enthalten); Druckereierzeugnisse; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spiele, Spielkarten;
Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Software; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-,
Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer(-Netzwerke), Telefon- und
ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-,
Rundfunk-, BTX-Videotext-, Teletext-Programmen oder Sendungen; Filmvermittlung [richtig: Filmvermietung]; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und
diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Einrichten und Betreibung [Betreiben] einer Datenbank; Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung“.
Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch:
„Spielzeug; Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung;
Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und
über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Prospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische Bestellannahme
für Teleshopping-Angebote; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; sportliche Aktivitäten; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer“.
In diesem Umfang hat die zulässige Beschwerde Erfolg, da der Anmeldung
insoweit weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45
- Standbeutel; BGH GRUR 2006,
850,
854, Nr. 18
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das
(die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006
m. w. N.).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch
einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können
(z. B. bespielte Datenträger oder Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet
eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche
Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung
geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu
beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 - Bar jeder Vernunft;
BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär).
Nach diesen Grundsätzen ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen,
dass die Wortfolge „Wunderwelt Wissen“ für solche Waren und Dienstleistungen
nicht schutzfähig ist, die sich in irgendeiner Form mit der Wunderwelt des Wissens
befassen oder befassen können. Dass der Aussagegehalt der angemeldeten
Marke insoweit vage und verschwommen ist, steht dieser Beurteilung nicht
entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
Diese Bedenken greifen jedoch zunächst nicht durch im Hinblick auf die Ware
„Spielzeug“. Denn anders als z. B. Spiele und Spielkarten ist bloßes Spielzeug
nicht auf einen gedanklichen Nachvollzug oder eine gedankliche Auseinandersetzung hin angelegt; vielmehr steht hier der mechanische Umgang mit der Ware
im Vordergrund (vgl. BGH GRUR 1993, 767, 768 - Zappel-Fisch). Ein Spielzeug
(z. B. ein Plüschtier oder ein Modellauto) weist daher keinen gedanklichen Inhalt
auf, der durch die Wortfolge „Wunderwelt Wissen“ beschrieben werden kann.
Dass die angemeldete Marke in anderer Hinsicht geeignet sein könnte, ein
Spielzeug zu beschreiben, ist von der Markenstelle nicht dargetan worden und
auch nicht ersichtlich. Auch für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen lässt sich der angemeldeten Marke ein beschreibender Sinngehalt nicht entnehmen.
Bei dieser Sachlage kann auch nicht angenommen werden, dass die angemeldete
Marke für die noch beanspruchten Produkte einem Freihaltebedürfnis im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
gez.
Unterschriften