Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 03.04.2007 – 24 W (pat) 1/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 1/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 36 466.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

citysite

ist ursprünglich für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38

und 42 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte

Register angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird in den Beschlüssen jeweils auf den Beanstandungsbescheid derselben Markenstelle vom 20. Januar 2003 Bezug genommen und verwiesen, nachdem sich die Anmelderin weder zu diesem Bescheid geäußert noch ihre gegen den Erstbeschluss gerichtete Erinnerung begründet hat. In

dem genannten Amtsbescheid ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die aus den

Begriffen „city“ und „site“ sprachüblich gebildete Marke unmittelbar beschreibend

darauf hinweise, dass die so gekennzeichneten Sites Stadtinformationen enthielten. Als eine die Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe unterliege

die angemeldete Marke einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber; außerdem fehle ihr die Eignung, dem Verkehr die Unterscheidung der fraglichen Waren und

Dienstleistungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes von solchen anderer Unternehmen zu ermöglichen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das angemeldete Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf

„Datenverarbeitungsprogramme (Software) ausschließlich zum

Betreiben von Content Management Systemen durch Dritte“

beschränkt hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, dass eine solche

Software Dritten (z. B. Unternehmen, Verbänden, Organisationen, Verwaltungen)

angeboten werde, die ihrerseits die Software benutzten, um ein sogenanntes Content Management System aufzubauen und zu betreiben. In Bezug auf diese Datenverarbeitungsprogramme besitze die Wortneubildung „citysite“, die weder im

allgemeinen Sprachgebrauch noch in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur

Bezeichnung einer solchen Software üblich geworden sei, hinreichende Unterscheidungskraft. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, ob die einzelnen Wörter

einen etwaigen beschreibenden Charakter hätten, da es auf die Wortneubildung in

ihrer Gesamtheit ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch

nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für

die nach der Einschränkung im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis noch verbliebenen speziellen Datenverarbeitungsprogramme die Schutzhindernisse des § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion

einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.

(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,

943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL

WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152

„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM

2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Davon ist bei der angemeldeten Wortkombination „citysite“ auch in Zusammenhang mit den konkret

nach beanspruchten Datenverarbeitungsprogrammen auszugehen.

Das in der Zusammensetzung enthaltene englische Wort „site“ (eigentlich

= Grundstück, Sitz, Standort) ist in dem hier betroffenen Bereich der Informationstechnologie (IT) die auch in Deutschland gängige Kurzform des Begriffs „Website“,

der die Gesamtheit der hinter einer Web-Adresse bzw. einem Online-Angebot stehenden Einzelseiten bezeichnet (vgl. u. a. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.

2006 [CD-ROM] jeweils zu „(S)site“ u. „(W)website“). Das sprachregelgerecht als

Präfix vorangestellte englische Wort „city“ (= Stadt, Großstadt; vgl. Duden-Oxford

- Großwörterbuch Englisch, a. a. O. zu „city“), das hat in der Bedeutung „Geschäftsviertel einer Großstadt, (Innen)stadt“ auch in den deutschen Wortschatz

Eingang gefunden hat (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O. zu

„City“; s. auch die im Inland gebräuchlichen Wortzusammensetzungen „Citybike,

-roller, -ruf“; vgl. Bertelsmann - Wörterbuch der deutschen Sprache, Aufl. 2004,

S. 291; sowie BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“), spezifiziert die (Web)site

näher als eine „Stadt-Website“, also die Website bzw. das Webangebot von einer

Stadt oder auch für eine Stadt (zur Üblichkeit derartiger städtischer Webangebote/-sites s. die der Anmelderin vom Senat vorab übermittelte Internet-Seite „Web-

Community trifft sich auf Stadtsite … Für alle Wiesbadener, die bereits eine private

Homepage besitzen oder gerade an einer Website basteln, bietet das städtische

Internetportal jetzt einen neuen Service an. …“).

Da es sich bei dem englischen Wort „(S)site“ im genannten Sinn um einen sogar

schon in den allgemeinen deutschen Wortschatz eingegangenen Begriff aus dem

IT-Bereich handelt (vgl. ob. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.),

werden die hier relevanten inländischen Verkehrskreise, welche die beanspruchten speziellen DV-Programme zum Betreiben von Content-Management-Systemen kaufen oder vertreiben (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen

Concord/Hukla“), die dargelegte, der angemeldeten Wortkombination insgesamt

innewohnende Bedeutung ohne weiteres erfassen.

In dieser Bedeutung werden sie den Begriff „citysite“ ferner nur in einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den nach der Einschränkung im Verzeichnis der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen verbliebenen „Datenverarbeitungsprogramme (Software) zum Betreiben von Content Management Systemen durch

Dritte“ bringen, ihm hingegen nicht die Funktion eines individuellen betrieblichen

Herkunftshinweises zuordnen. Ein Content-Management-System (CMS) ist ein

Anwendungsprogramm, das die gemeinschaftliche Erstellung und Bearbeitung

des Inhalts von Text- und Multimedia-Dokumenten (Content) ermöglicht und organisiert. Dabei gibt es auch CMS speziell für Web-Sites, sog. „Web Content Management Systeme“, die ausschließlich oder überwiegend dazu dienen, Inhalte von

Websites zu organisieren und zu verwalten (vgl. Wikipedia Online-Lexikon zu

„(Web) Content Management System“). Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist

die Begriffskombination „citysite“ ohne weiteres und unmissverständlich als Bestimmungsangabe zu begreifen, die darauf hinweist, dass die betreffende Software dazu bestimmt und geeignet ist, ein (Web) Content Management System zur

Erstellung, Organisation und Verwaltung einer Stadt-Website zu betreiben.

Darüber hinaus hat die Markenstelle zu Recht auch das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Denn als einer sprachüblichen Wortzusammenstellung, der nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise lediglich

eine für die hier fraglichen Datenverarbeitungsprogramme unmittelbar beschreibende Bedeutung innewohnt, ist die angemeldete Marke überdies als Angabe

bestehend zu beurteilen, die im Verkehr zur Merkmalsbeschreibung der betreffenden Produkte dienen kann.

gez.

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