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BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 26 W (pat) 2/05

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 2/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 60 936.2 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Energiegetränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Imbissen und Cafés; Betrieb von

Gaststätten, Imbissen und Restaurants

eingetragene Wortmarke

ATTACKE

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver;

Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere;

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke, Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Spirituosen und Liköre; Aperitifs auf Sprit- oder Weinbasis; Weine, Schaumweine,

schaumweinähnliche Getränke, Likörweine, weinhaltige Getränke

einschließlich Wermut- und Kräuterweine, weinähnliche Getränke,

Brandy sowie alle übrigen alkoholischen Getränke (ausgenommen

Biere

geschützten Gemeinschaftsmarke 000 988 774

Attaché.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei weitgehend

identischen Waren der Klassen 32 und 33 sowie einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien die Anforderungen an den Markenabstand

überdurchschnittlich hoch, würden jedoch von der jüngeren Marke eingehalten. In

klanglicher Hinsicht differiere die Widerspruchsmarke in der markanten letzten, als

„sche“ gesprochenen Silbe, die zudem aufgrund des Akzents betont sei, hinreichend von der Endsilbe der angegriffenen Marke, so dass sich insgesamt unterschiedliche Klangbilder gegenüber stünden, was außerdem durch eine pointierte

Aussprache der angegriffenen Marke im Vergleich zur gedehnten Aussprache der

Widerspruchsmarke verstärkt werde. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe

ebenfalls nicht. Zwar gebe es nicht unwesentliche Übereinstimmungen der Vergleichsmarken. In der visuellen Wahrnehmung sei zu berücksichtigen, dass das

Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und i. d. R. sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestatte als das gesprochene Wort. Dabei

sei der Akzent auf dem letzten Buchstaben der Widerspruchsmarke ein nicht nur

unerhebliches Unterscheidungsmerkmal, das aufgrund seiner Ungewöhnlichkeit

auch wahrgenommen werde. Beide Begriffe seien zudem in die deutsche Sprache

eingegangen, was die Annahme begründe, dass sie aufgrund ihres Sinngehalts

hinreichend unterschieden werden könnten.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die

Auffassung, die Vergleichsmarken seien bis auf einen Buchstaben identisch. Die

abweichenden Buchstaben „K“ und „H“ erschienen je nach grafischer Gestaltung

in hohem Maße angenähert, so dass eine hochgradige schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Diese bestehe selbst bei Bekanntheit der jeweiligen

Sinngehalte, die aber bei Teilen des Verkehrs zumindest zweifelhaft sei. Da es

sich um jeweils dreisilbige Vergleichsmarken handele, könne die Abweichung in

nur einem Buchstaben nicht ins Gewicht fallen, zumal die Marken im Verkehr nicht

nebeneinander auftreten würden und sich die Verbraucher nicht alle Einzelheiten

einprägten.

Sie beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke. In klanglicher Hinsicht sei die

Anmeldemarke jedenfalls durch den gesprochenen Doppelkonsonanten „kk“ dominiert, wohingegen die Widerspruchsmarke ein „sch“ aufweise. Bei relativ kurzen

Wörtern genüge auch schon eine geringe Abweichung zum Ausschluss von Verwechslungen.

Die Widersprechende hat auf den Nichtbenutzungseinwand des Markeninhabers

eine eidesstattliche Versicherung ihrer Marketing-Leiterin, Etiketten sowie eine

Preisliste aus dem Jahr 2005 eingereicht.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Widerspruchsmarke unterliegt - selbst bei deren unterstellter Benutzung - einer Verwechslungsgefahr mit

der angegriffenen Marke i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in keiner denkbaren Hinsicht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596

- Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514

- MEY/Ella May).

Vorliegend ist von einer teilweisen Identität der Vergleichswaren im Bereich der

alkoholfreien und alkoholischen Getränke sowie von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Auch im Rahmen bestehender Warenidentität sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die

grundsätzlich einen größeren Zeichenabstand fordern, kommen sich die Vergleichsmarken jedoch nicht verwechselbar nahe.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Zwar bestehen Übereinstimmungen im Wortaufbau und in der Buchstabenfolge „Atta-e“. Aufgrund der

differierenden Konsonantenkombinationen „ck“ (gesprochen wie „kk“) gegenüber

„ch“ (gesprochen wie „sch“) ergeben sich insgesamt deutliche klangliche Abweichungen, die noch dadurch verstärkt werden, dass das „e“ am Ende der Widerspruchsmarke aufgrund des Akzents betont wird (wie dies dem Verkehr aus geläufigen Begriffen wie z. B. Café bekannt ist). In der angegriffenen Marke liegt die

Betonung hingegen auf dem „A“ am Wortanfang.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls abzulehnen. Wenn auch

der einzige differierende Buchstabe „K“ in der jüngeren Marke gegenüber „h“ in

der Widerspruchsmarke für sich gesehen keinen sehr deutlichen visuellen Unterschied begründet, so ist im Schriftbild zusätzlich der Akzent auf dem Endvokal „e“

zu berücksichtigen, der als Anklang an die französische Sprache und als augenfällige, charakteristische Zutat dem Wort insgesamt einen von der Widerspruchsmarke abgehobenen, anderen optischen Eindruck verleiht.

Hinzu kommt, dass die bestehenden klanglichen bzw. schriftbildlichen Gemeinsamkeiten durch die verschiedenen Bedeutungsgehalte, die die maßgeblichen

Verkehrskreise ohne Weiteres erfassen können, neutralisiert werden (vgl. BGH

GRUR 1992, 130 - Bally/Ball; PAVIS PROMA EuGH Rechtssache C 206/04

- SIR/ZIRH). Sowohl der Begriff „ATTACKE“ (= Angriff) wie auch der Begriff

„Attaché“ (= Diplomatenrang, bekannt z. B. auch in der Zusammensetzung Militärattaché oder Kulturattaché) sind entgegen der Auffassung der Widersprechenden

weiten Verkehrsteilen im Inland auf Anhieb geläufig, so dass ein Verhören oder

Verlesen auch bei der unbefangenen Aufnahme der Vergleichswörter gar nicht

erst erfolgen wird.

Für weitere Formen der Verwechslungsgefahr ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG)

besteht kein Anlass.

gez.

Unterschriften